Gerichtlich protokollierte Scheidungsfolgenvereinbarung = Vergleich?

  • Hallo,

    mir wird folgendes vorgelegt:

    begl. Abschrift eines gerichtlichen Protokolls (Scheidungsvereinbarung) mit folgendem Inhalt:

    .... erschienen bei Aufruf der Sache:

    1. Antragstellerseite: RA X
    2. Antragsgegnerseite: RA Y

    ....Zugewinnausgleich:

    Die Parteien sind zu je 1/2 Eigentümer der Wohnung ..... eingetragen in ......
    Evtl. bestehende Zugewinnausgleichsansprüche werden durch diese Vereinbarung ausgeglichen.
    Der Antragsteller übereignet an die Antragsgegnerin sein 1/2 MEA an der Wohnung ...., die Antragsgegnerin nimmt diese Übereignung an. Die Parteien sind darüber einig, dass das Eigentum an dem übertragenen Wohnungseigentumsanteil auf die Antragsgegnerin übergeht. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin beantragen die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch.


    Der RA der Antragsgegnerin bittet nun darum, die Eigentumsumschreibung im Grundbuch vorzunehmen.


    Na das war wohl nix. Die Beteiligten waren nicht persönlich anwesend (Vollmacht zur Auflassung liegt wahrscheinlich nicht vor). Außerdem wird der Eigentumswechsel nur beantragt (oder ist das ein gemischter Antrag?).


    Hab' ich was übersehen? Ich würde jetzt eine ZVfg. machen und die entsprechenden Vollmachten verlangen, wenn diese nicht beigebracht werden können zurückweisen.

  • Ist ein alter Streit: nach §§ 81, 85, 88 Abs. 2 ZPO ist die Vollmacht des Rechtsanwalt im Zivilprozess als nachgewiesen anzusehen, nach § 29 GBO jedoch nicht. Kann eine wirksame Prozesshandlung im Grundbuchverfahren unwirksam sein? Ich meine nein und würde daher nicht beanstanden.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Ist ein alter Streit: nach §§ 81, 85, 88 Abs. 2 ZPO ist die Vollmacht des Rechtsanwalt im Zivilprozess als nachgewiesen anzusehen, nach § 29 GBO jedoch nicht. Kann eine wirksame Prozesshandlung im Grundbuchverfahren unwirksam sein? Ich meine nein und würde daher nicht beanstanden.


    :daumenrau, vgl. insoweit Schöner/Stöber, 15. Aufl., Rdnr.161.

  • Einspruch, Euer Ehren: Wenn eine Scheidungsvereinbarung getroffen wird, steht sie unter dem Vorbehalt der Scheidung. Dieser Vorbehalt erfaßt auch die Auflassung mit der Folge der Nichtigkeit.

    Guten Morgen,

    jetzt wird mir auch eine Protokoll (Scheidungsvereinbarung) vorgelegt; Auflassung wird erklärt, aber nicht ausdrücklich unbedingt bzw. bedingt.

    Und jetzt? Kann ich davon ausgehen, dass wenn die Parteien ihren Proz.bev. Vollmacht zur Auflassung erteilt haben diese unbedingt ist - sonst hätte sie wohl keine Vollmacht erteilt, oder?

  • Auflassung wird erklärt, aber nicht ausdrücklich unbedingt bzw. bedingt.

    Und doch auch nur für den Fall der Scheidung. Und das unabhängig davon, ob die Parteien bei Abgabe der Willenserklärungen vertreten wurden oder nicht.

    Beschluss des OLG Düsseldorf vom 18.12.2014; I-3 Wx 273/14 (das Aktuellste, was ich dazu gefunden habe, besprochen von Milzer in NZFam 2015, 184):

    Dies vorausgeschickt, ist die im Scheidungsfolgenvergleich vom 9. September 2014 erklärte Auflassung („Die Beteiligten sind sich einig, dass das Eigentum an dem ideellen 1/2-Miteigentumsanteil auf den Ag. [Bet. zu 2] übergeht“) von der rechtskräftigen Scheidung abhängig. Dies folgt aus der Niederschrift des AG – FamG – Köln vom 9. September 2014 ebenso wie aus der Natur der Sache. Denn der Vergleich soll nach der ausdrücklichen Bestimmung (nur) „für den Fall der rechtskräftigen Scheidung“ gelten. Abgesehen davon, dass schon allgemein nach Wortlaut und Sinn die Regelung der Folgen eines Ereignisses (Scheidung) nur umgesetzt werden soll, wenn dieses auch stattgefunden hat, soll auch hier nach dem objektivierten Willen der Beteiligten die Regelung der Scheidungsfolgen nicht gelten, solange die Ehe rechtlich Bestand hat oder anders ausgedrückt nur dann, wenn sie rechtskräftig beendet worden ist.

    4 Mal editiert, zuletzt von 45 (12. April 2016 um 19:47)

  • Die Auflassung muss also ausdrücklich unbedingt erklärt werden. Wenn die Parteien nichts sagen folgt aus der Natur der Sache (Scheidungsvereinbarung), dass die Vereinbarung nur gelten soll, wenn die Ehe geschieden ist/wird.

    Na - dann mach' ich mal ne Zurückweisung....:mad:


    Wenn man schon eine Auflassung in einem Vergleich erklärt wäre es evtl. sicher sinnvoll vorher Rücksprache mit den GBA zu halten.......um solche Situationen zu vermeiden.....

  • Auflassung wird erklärt, aber nicht ausdrücklich unbedingt bzw. bedingt.

    Und doch auch nur für den Fall der Scheidung. Und das unabhängig davon, ob die Parteien bei Abgabe der Willenserklärungen vertreten wurden oder nicht.

    Beschluss des OLG Düsseldorf vom 18.12.2014; I-3 Wx 273/14 (das Aktuellste, was ich dazu gefunden habe, besprochen von Milzer in NZFam 2015, 184):

    Dies vorausgeschickt, ist die im Scheidungsfolgenvergleich vom 9. September 2014 erklärte Auflassung („Die Beteiligten sind sich einig, dass das Eigentum an dem ideellen 1/2-Miteigentumsanteil auf den Ag. [Bet. zu 2] übergeht“) von der rechtskräftigen Scheidung abhängig. Dies folgt aus der Niederschrift des AG – FamG – Köln vom 9. September 2014 ebenso wie aus der Natur der Sache. Denn der Vergleich soll nach der ausdrücklichen Bestimmung (nur) „für den Fall der rechtskräftigen Scheidung“ gelten. Abgesehen davon, dass schon allgemein nach Wortlaut und Sinn die Regelung der Folgen eines Ereignisses (Scheidung) nur umgesetzt werden soll, wenn dieses auch stattgefunden hat, soll auch hier nach dem objektivierten Willen der Beteiligten die Regelung der Scheidungsfolgen nicht gelten, solange die Ehe rechtlich Bestand hat oder anders ausgedrückt nur dann, wenn sie rechtskräftig beendet worden ist.

    Ein bisschen aktueller: OLG Bamberg vom 16.01.2017, 4 W 4/17 (soweit ich sehe, nicht veröffentlicht).

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


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