Gerichtlich protokollierte Scheidungsfolgenvereinbarung = Vergleich?

  • Hallo zusammen,

    kann (muss) man eine gerichtlich protokollierte Scheidungsfolgenvereinbarung, in der die Auflassung erklärt wurde, als Vergleich im Sinne des § 127a BGB sehen?

    Aus dem Protokoll geht nicht ausdrücklich hevor, dass sich die Eheleute vergleichen wollten.

    Auch ist nicht eindeutig ersichtlich, ob ein gegenseitiges Nachgeben vorliegt.

    Wenn "Vergleich" oder "vergleichen sich" im Protokoll auftauchen würde, hätte ich trotzdem kein Problem damit.

  • ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass es eine Scheidungs(folge)vereinbarung gibt, die NICHT auch ein gegenseitiges Nachgeben der Parteien beinhaltet :gruebel: ;)

  • Hier liegt offensichtlich eine vor dem Gericht erklärte Einigung über die Scheidungsfolgen vor. Ein solcher Scheidungsfolgenvergleich erfüllt die Voraussetzungen des § 127a BGB grundsätzlich, vgl. Palandt, BGB, 66. Aufl., Rdnr. 2 zu § 127a BGB. Gegenseitiges Nachgeben muss allerdings vorliegen, vgl. Palandt, BGB, 66. Aufl., Rdnr. 3 zu § 127 a BGB.

  • Ich glaube natürlich auch, dass in der Vereinbarung ein gegenseitiges Nachgeben vorliegen kann. Aber wir sind hier ja nicht in der Kirche, sondern im Gericht (§29 GBO!).

    Der Palandt spricht in § 127a BGB von Scheidungsfolgenvergleich. Hier aber liegt vor eine Scheidungsfolgenvereinbarung!



    apropos Kirche: findest Du nicht, dass Du da jetzt päpstlicher als der Papst bist :gruebel: - soll kein persönlicher Angriff sein, aber Vergleich und Vereinbarung sind bei mir nahezu Synonyme ;)

  • Auflassungen innerhalb von Vergleichen sind ja allgemein geläufig, aber das mit deiner Scheidungsvereinbarung hört sich für mich neu an. Ist mir auch noch nicht unter gekommen.

    GB-Recht ist zwingend anzuwenden, also wenn die Voraussetzungen nicht gegeben sind, Pech für die Geschiedenen!

  • Ich hätte keine Bedenken. Ob die Parteien hier Vergleich oder Vereinbarung schreiben... das Gewollte ist (grundsätzlich) klar ersichtlich, ein gegenseitiges Nachgeben liegt da ziemlich immer vor (sonst würde der Richter das wohl auch nicht protokollieren)...

    Wichtig ist außerdem, dass die Parteien persönlich anwesend waren (wg. § 925 BGB). Ansonsten müssten ihre Prozessbevollmächtigten entsprechend bevollmächtigt worden sein, was eher selten der Fall ist.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • :nixweiss: ich geb's auf, für mich sind, wie ja schon gesagt, Vergleich und Vereinbarung im Prinzip Synonyme . . . verstehe nicht, warum Du Dich da dermaßen an dem Ausdruck Vergleich festnageln läßt . . . was ist denn dann bitteschön bei Dir eine Vereinbarung - offenbar ja was völlig anderes :gruebel:

    Ich würde übrigens auch Einigung gelten lassen ;)

  • Ich reite so auf dem Wort Vergleich herum, weil dies doch ein feststehender Begriff ist.

    Vielleicht ist dieser Begriff bei der Protokollierung bewusst vermieden worden.


    Bestimmt nicht. Bei dem Wort "Scheidungsfolgenvereinbarung" handelt es sich einfach um einen Fachbegriff aus dem Scheidungsrecht. Eine "Scheidungsfolgenvereinbarung" müssen die Ehegatten bei einer einverständlichen Scheidung einreichen. Wird diese im Termin gerichtlich genehmigt, ist das ein Vergleich wie jeder andere auch (wenn darin beispielsweise eine Vereinbarung über den Unterhalt getroffen wird, muss eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden).

    Treffen Einfalt und Gründlichkeit zusammen, entsteht Verwaltung.


    (Oliver Hassenkamp)


  • @ redge
    Ich sag´ja gar nicht, dass es sich bei der Vereinigung nicht um einen Vergleich handeln kann. Ich meine nur, dass es sich nicht zwangsläufig um einen Vergleich handeln muss.
    In einer Vereinbarung kann eine Partei alles, die andere nichts bekommen.
    Und wenn das Protokoll insoweit nicht eindeutig ist, kann man doch nicht einfach einen Vergleich unterstellen.

    @ christina1
    Es ist also dem Grundbuchrechtspfleger überlassen herauszufinden, ob es sich bei der Vereinbarung der Parteien um eine Vergleich im Sinne des § 127a BGB handelt? Notfalls muss ermittelt werde?

  • Ich sag´ja gar nicht, dass es sich bei der Vereinigung nicht um einen Vergleich handeln kann. Ich meine nur, dass es sich nicht zwangsläufig um einen Vergleich handeln muss.
    In einer Vereinbarung kann eine Partei alles, die andere nichts bekommen.



    :eek: . . . nicht zu überzeugen . . . na, dann mach halt eine Zwischenverfügung und frag nach ;)

  • Ich sag´ja gar nicht, dass es sich bei der Vereinigung nicht um einen Vergleich handeln kann. Ich meine nur, dass es sich nicht zwangsläufig um einen Vergleich handeln muss.
    In einer Vereinbarung kann eine Partei alles, die andere nichts bekommen.


    Dann würde die Sache vermutlich nicht vom Richter genehmigt werden, wenn einer sozusagen "über den Tisch gezogen" wird.

    Treffen Einfalt und Gründlichkeit zusammen, entsteht Verwaltung.


    (Oliver Hassenkamp)


  • Das ist dem Richter wohl relativ egal (solange es nicht sittenwidrig ist), weil die Leute auch vertraglich ziemlich weitreichend alles mögliche vereinbaren können.

    Aber kann denn ein Richter überhaupt eine Vereinbarung protokollieren, die kein Vergleich ist?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • @ christina1
    Richterlich wurde gar nichts genehmigt.
    Die Parteien baten um Protokollierung der Scheidungsfolgenvereinbarung und los ging´s.


    :oops:, ich hatte wahrscheinlich den VA-Verzicht (der genehmigt werden muss, wenn er erst im Rahmen des Verfahrens erklärt wird) im Hinterkopf und habe Deinen Sachverhalt nicht richtig gelesen.

    Auf die Genehmigung kommt's aber auch gar nicht an. "Scheidungsfolgenvereinbarung" ist hier nur ein anderes Wort für "Scheidungsfolgenvergleich".

    Treffen Einfalt und Gründlichkeit zusammen, entsteht Verwaltung.


    (Oliver Hassenkamp)


  • Ganz offenbar ist nicht das Problem, ob es sich um einen Vergleich handelt. Das ist so.
    Fraglich ist allerdings die Wirksamkeit der Auflassung. Wenn unter der Überschrift "Scheidungsfolgenvereinbarung" vor der rechtskräftigen Scheidung ein Vergleich geschlossen wird, wird dieser offenbar unter dem Vorbehalt der Scheidung geschlossen und ist damit nichtig (BayObLG, RPfleger 72, 400; OLG Celle, DNotZ 57,660), es sei denn, er ist ausdrücklich bedingungslos abgeschlossen.

  • Hab' ne kurze Frage:

    Mir wird eine Scheidungsfolgenvereinbarung in der die Auflassung erklärt wird (passt alles) vorgelegt und nun Eigentumsumschreibung beantragt. Braucht man die UB? Wahrscheinlich schon. Die Ehe ist geschieden.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!