Hallo zusammen,
kann (muss) man eine gerichtlich protokollierte Scheidungsfolgenvereinbarung, in der die Auflassung erklärt wurde, als Vergleich im Sinne des § 127a BGB sehen?
Aus dem Protokoll geht nicht ausdrücklich hevor, dass sich die Eheleute vergleichen wollten.
Auch ist nicht eindeutig ersichtlich, ob ein gegenseitiges Nachgeben vorliegt.
Wenn "Vergleich" oder "vergleichen sich" im Protokoll auftauchen würde, hätte ich trotzdem kein Problem damit.