Zur/Vor Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft: Nein! Die Lektüre von Tobias Fröschle in: Jox/Fröschle, Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, 4. Aufl. 2020, § 340 FamFG Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen [Blockierte Grafik: https://www.juris.de/jportal/cms/technik/media/res/shared/icons/icon_doku-info.gif], hat mich da auch bestätigt.
Bei Genehmigungsverfahren im laufenden Pflegschaftsverfahren bestelle ich dann schon einen Verfahrenspfleger.
Sehe ich auch so. Vor Anordnung kein VP