Verfahrenspfleger bei Abwesenheitspflegschaft?

  • Ich habe bei einer Abwesenheitspflegschaft einen Kaufvertrag über ein Grundstück zu genehmigen. In Betreuungssachen kann ich dafür ja einen Verfahrenspfleger bestellen, wenn der Betroffene hierzu nicht mehr angehört werden kann. Bestellt ihr bei einer Pflegschaft auch einen Verfahrenspfleger? Im FGG habe ich hierüber nicht wirklich etwas gefunden. Aber es wäre irgendwie beruhigender, wenn sich noch ein Verfahrenspfleger den Kaufvertrag anschauen und ihn abwinken würde.

  • Deswegen bestell ich in der Regel immer Pfleger mit nem gewissen fachlichen Hintergrund, da stellen sich mir solche Überlegungen erst gar nicht.

    Der Pfleger in solchen Sachen ist ja nichts anderes als eine dritte Person, die bestellt wird, weil niemand angehört werden kann. Für einen Verfahrenspfleger wär da per definitionem m.E. gar kein Raum.

    Man könnte höchstens einen weiteren Abwesenheitspfleger bestellen, der mal drüber schauen soll...

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )

  • Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist nach meiner Auffassung unerläßlich. Der Pfleger kann nicht sein eigenes Handeln überprüfen.

  • Ergänzungspfleger mit dem Wirkungskreis "Vertretung im Genehmigungsverfahren".
    Der handelnde Pfleger kann nach den vom BVerfG entwickelten Grundsätzen dem von ihm Vertretenen nicht das rechtliche Gehör vermitteln, da im Genehmigungsverfahren sein Handeln auf dem Prüfstand steht.

  • Ich glaube, hier geht es nicht um eine Kindschaftssache, sondern um eine Abwesenheitspflegschaft für einen Volljährigen als betreuungsgerichtliche Zuweisungssache. Demnach müsste (wie bei der Nachlasspflegschaft) nicht die Bestellung eines Ergänzungspflegers, sondern die Bestellung eines Verfahrenspflegers die zutreffende Lösung sein.

  • Das ist mir klar.
    Die Frage, ob Ergänzungspfleger oder Verfahrenspfleger kann ich auch nicht 100% beantworten.
    Ich habe mich für den EPfleger entschieden.
    Keidel 16. Aufl. FamFG (zu § 340 III 1 Rd. Nr. 5) führt aus " Es spricht allerdings viel dafür,dass zumindest die §§ 275, 276 FamFG ... herangezogen werden müssen."
    Aber irgendwie kommt mir das im Pflegschaftswesen unpassend vor.

  • Ja, es geht tatsächlich um eine Abwesenheitspflegschaft für einen Volljährigen bzw. ein entsprechendes Genehmigungsverfahren (Verkauf Grundstück).

    Also besteht jedenfalls Einigkeit, dass ein weiterer Pfleger zu bestellen ist?

  • Für die Nachlasspflegschaft hat das OLG Hamm (Rpfleger 2011, 87 = ZEV 2011, 191) entschieden, dass es genügt, den Erben im Genehmigungsverfahren einen Verfahrenspfleger -und keinen Ergänzungsnachlasspfleger- zu bestellen. Bei anderen Pflegschaften sollte es sich daher nicht anders verhalten, weil es sich insgesamt um betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen handelt.

  • Dagegen spricht sich bei Nachlasspflegschaften aus und schlägt anstatt Verfahrenspfleger einen Ergänzungsnachlasspfleger vor: Schaal BWNotZ 2011, 206

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ich würde das Thema gerne nochmal aufgreifen.

    Ist vor der Bestellung eines Abwesenheitspflegers gemäß § 1911 BGB auch ein Verfahrenspfleger zur Wahrnehmung der Rechte des Pfleglings zu bestellen, dem dann auch der Beschluss zuzustellen ist?
    Die Voraussetzungen des § 1911 BGB liegen m.E. vor (Volljährige Person unbekannten Aufenthalts, deren Vermögensangelegenheiten der Fürsorge bedürfen).
    Für Meinungen wäre ich sehr dankbar. Die Sache ist eilig und ich habe dazu in den mir zugänglichen Kommentaren nichts Eindeutiges gefunden.

  • Ich würde das Thema gerne nochmal aufgreifen.

    Ist vor der Bestellung eines Abwesenheitspflegers gemäß § 1911 BGB auch ein Verfahrenspfleger zur Wahrnehmung der Rechte des Pfleglings zu bestellen, dem dann auch der Beschluss zuzustellen ist?
    Die Voraussetzungen des § 1911 BGB liegen m.E. vor (Volljährige Person unbekannten Aufenthalts, deren Vermögensangelegenheiten der Fürsorge bedürfen).
    Für Meinungen wäre ich sehr dankbar. Die Sache ist eilig und ich habe dazu in den mir zugänglichen Kommentaren nichts Eindeutiges gefunden.


    Lena: Ich stelle mir gerade dieselbe Frage. Kannst du dich noch erinnern, ob du schließlich einen Verfahrenspfleger vor Anordnung der Abwesenheitspflegschaft angeordnet hast?

    @alle: Wie wird es an anderen Gerichten gehandhabt? Ich bin der Meinung, dass hier zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ein Verfahrenspfleger bestellt werden muss.

  • @alle: Wie wird es an anderen Gerichten gehandhabt? Ich bin der Meinung, dass hier zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ein Verfahrenspfleger bestellt werden muss.

    In einem meiner Verfahren, in dem ich Abwesenheitspfleger war und Grundbesitz veräußert wurde, hat das Gericht einen Verfahrenspfleger bestellt.

  • @alle: Wie wird es an anderen Gerichten gehandhabt? Ich bin der Meinung, dass hier zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ein Verfahrenspfleger bestellt werden muss.

    In einem meiner Verfahren, in dem ich Abwesenheitspfleger war und Grundbesitz veräußert wurde, hat das Gericht einen Verfahrenspfleger bestellt.


    Vor Anordnung der Betreuung oder erst als es um die Veräußerung des Grundbesitzes ging?

  • @alle: Wie wird es an anderen Gerichten gehandhabt? Ich bin der Meinung, dass hier zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ein Verfahrenspfleger bestellt werden muss.

    In einem meiner Verfahren, in dem ich Abwesenheitspfleger war und Grundbesitz veräußert wurde, hat das Gericht einen Verfahrenspfleger bestellt.


    Vor Anordnung der Betreuung oder erst als es um die Veräußerung des Grundbesitzes ging?

    Nach Beurkundung des Kaufvertrages für das Genehmigungsverfahren.

  • Zur/Vor Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft: Nein! Die Lektüre von Tobias Fröschle in: Jox/Fröschle, Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, 4. Aufl. 2020, § 340 FamFG Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen [Blockierte Grafik: https://www.juris.de/jportal/cms/technik/media/res/shared/icons/icon_doku-info.gif], hat mich da auch bestätigt.

    Bei Genehmigungsverfahren im laufenden Pflegschaftsverfahren bestelle ich dann schon einen Verfahrenspfleger.

  • Zur/Vor Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft: Nein! Die Lektüre von Tobias Fröschle in: Jox/Fröschle, Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, 4. Aufl. 2020, § 340 FamFG Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen [Blockierte Grafik: https://www.juris.de/jportal/cms/technik/media/res/shared/icons/icon_doku-info.gif], hat mich da auch bestätigt.

    Bei Genehmigungsverfahren im laufenden Pflegschaftsverfahren bestelle ich dann schon einen Verfahrenspfleger.


    Vielen Dank! Da hab ich mich auch gleich eingelesen... :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!