Ich habe eine Anzeige des Standesamtes nach § 48 FGG auf dem Tisch. Demnach ist der Vater im Dezember verstorben und nun ist im Februar sein Sohn zur Welt gekommen.
Ich bin hier das FamG und frage mich, was ich damit machen soll?
Klar könnte ich ein Verfahren nach § 1640 BGB einleiten aber muss ich die Anzeige evtl. auch an das VormG weitergeben? Wenn ja, wozu?
(Es handelt sich scheinbar um ein eheliches Kind und die Mutter lebt noch, so dass ich nicht denke, dass eine Vormundschaft einzurichten wäre.)
Was meint Ihr?
Anzeige des Standesamtes nach § 48 FGG
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§ 1640 BGB und Ende.
Das Kind gilt als ehelich.
Mit dem Tod des Vaters ist die Mutter Inhaberin der alleinigen elterlichen Sorge.
Vormundschaftsgericht muss m. E. nicht benachrichtigt werden.
Kosten. Weglegen.
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Nach Bumiller/Winkler besteht die Anzeigepflicht für den Standesbeamten unbedingt, wegen zB "Geburt eines Kindes nach dem Tod des Vaters (§§ 1592, 1593 BGB) wegen etwaiger Bestellung eines Vormundes".
Die Mitteilung geht eigentlich direkt an das VormG, das diese Mitteilung erforderlichenfalls an das FamG weiterleitet.
Wenn du sicher weisst, dass das Kind ehelich ist, würde ich nicht mehr an das VormG weiterleiten.
1640 und Ende. -
Wenn du sicher weisst, dass das Kind ehelich ist, würde ich nicht mehr an das VormG weiterleiten.
Ganz sicher wird er es wohl nicht wissen, es sei denn, er war dabei
Aber - um nicht im vP zu landen - warum soll die Mitteilung originär an das VormG statt an das FamG?! -
was ich damit machen soll?
Nicht zuviele Gedanken machen, diesen Thread lesen und nur ein § 1640 BGB Verfahren durchziehen. -
Wenn du sicher weisst, dass das Kind ehelich ist, würde ich nicht mehr an das VormG weiterleiten.
Ganz sicher wird er es wohl nicht wissen, es sei denn, er war dabei
Ich habe gemeint, dass es eheliches Kind der jetzigen Ehefrau ist.
Aber - um nicht im vP zu landen - warum soll die Mitteilung originär an das VormG statt an das FamG?!
Wortlaut des § 48 FGG und Bumiller/Winkler, 8.Auflage, Rnr. 1 zu § 48 FGG.
Die Mitteilungen der Standesämter sind auch direkt an unser VormG adressiert. Die schicken uns dann eine Kopie... -
Vielleicht wäre es angebracht, wenn auch das Nachlaßgericht davon erführe?
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Vielleicht wäre es angebracht, wenn auch das Nachlaßgericht davon erführe?
Warum? Wenn dort eine letztwillge Verfügung verwahrt wird, bekommt das NLG doch Mitteilung vom Standesamt. Und wenn nicht, was sollte das NLG dann nun tun?
(In meinem Fall war die Mitteilung aber wohl ohnehin schon beim NLG, bevor sie zu mir kam. Jedenfalls ist ein Stempel "keine Nachlassvorgänge" drauf.) -
Die Frage nach dem Warum hätte ich hier auch.
Hinsichtlich Testamentseröffnungen wird im Zweifel mit gleicher Post eine Nachricht an das NlG ergangen sein.
Und ansonsten sehe ich keine Veranlassung für das NlG, tätig zu werden. -
Aber - um nicht im vP zu landen - warum soll die Mitteilung originär an das VormG statt an das FamG?!
Damit das Vormundschaftsgericht ggf. einen Vormund bestellen kann (wenn die Mutter keine elterliche Sorge hatte).
Ob dies der Fall ist, muss m. E. aufgeklärt werden (§ 12 FGG). -
Damit das Vormundschaftsgericht ggf. einen Vormund bestellen kann (wenn die Mutter keine elterliche Sorge hatte).
Ob dies der Fall ist, muss m. E. aufgeklärt werden (§ 12 FGG).
Das ist aber mit Sicherheit .ganz. selten der Fall.
Ich bin gespannt. -
Das Nachlaßgericht sollte wissen, daß jemand erbberechtigt ist, der im Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht vorhanden war (§ 1923 Abs. 2 BGB). Dies dürfte aber bereits durch die standesamtlichen Mitteilungspflichten sichergestellt sein.
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Das Nachlaßgericht sollte wissen, daß jemand erbberechtigt ist, der im Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht vorhanden war (§ 1923 Abs. 2 BGB).
Ach so. Ja gut, den Gedanken kann ich nachvollziehen. In meinem Fall weiß ich ja aber, dass es (noch) keine NL-Vorgänge gibt. -
So, ich mache jetzt meine Aufforderung nach § 1640 BGB und dann ist gut.
Vielen Dank Euch für die Hilfe!
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