Bewilligung bedingungsfeindlich???

  • Ist eine Bewilligung bedingungsfeindlich??? Bewilligungen, die mit Rangveränderungen verbunden sind, sind ja möglich. Aber können Bewilligungen, von dem das Grundbuchamt keine Kenntnis durch den Grundbuchstand hat, an eine Bedingung geknüpft werden?? Also z.b. ich bewillige erst bei wiederheirat. Geht sowas?? ich hoffe ihr versteht was ich meine....

  • So allgemein würde ich das nicht formulieren.

    Grundsätzlich ist die Bewilligung als Verfahrenserklärung analog § 16 Abs.1 GBO bedingungs- und befristungsfeindlich (KGJ 44, 197). Dieser Grundsatz erfährt aber bereits analog § 16 Abs.2 GBO eine Ausnahme, die im Hinblick auf die Fragestellung aber nicht einschlägig ist.

    Des weiteren sind Vorbehalte zulässig, die keine echte Bedingung i.S. des § 158 BGB darstellen, sondern an eine Gesetzeslage anknüpfen (Rechtsbedingungen). Ebenfalls zulässig sind Bedingungen, sofern das GBA das Vorliegen des für den Eintritt der Bedingung maßgeblichen Tatbestands aus dem Grundbuch bzw. aus den Grundakten ohne weiteres feststellen kann (BayObLGZ 12, 372; BayObLG MittBayNot 1972, 228). Der typische Fall ist die Bewilligung der Löschung einer Auflassungsvormerkung für den Fall, dass keine schädlichen Zwischeneintragungen erfolgt sind und auch keine entsprechenden Anträge vorliegen, was ohne Zweifel eine Bedingung darstellt, die aber zulässig ist, weil sich der Eintritt oder Nichteintritt der Bedingung aus dem Grundbuch und aus den Grundakten selbst ergibt (OLG Hamm Rpfleger 1992, 474). Auch auf diese zulässigen Vorbehalte und Bedingungen zielt der Fragesteller aber offensichtlich nicht ab.

    Gemeint sind vielmehr Bedingungen und Befristungen, die an Ereignisse anknüpfen, die der selbständigen Prüfung des GBA anhand des Grundbuchs und der Grundakten entzogen sind. Hierher gehören etwa die Fälle, bei welchen die Bewilligung erst mit der Heirat oder der Scheidung (aufschiebende Bedingung) oder mit dem Ableben einer bestimmten Person (aufschiebende Befristung) wirksam werden soll, wenn die Wirksamkeit der in einem widerruflichen Vergleich erklärten Bewilligung daran geknüpft wird, dass der Vergleich nicht widerrufen wird oder wenn die Bewilligung einen zeitlich befristeten Widerufsvorbehalt enthält. Auch solche Bewilligungen sind wirksam und können Eintragungsgrundlage sein, wenn dem GBA der Eintritt der aufschiebenden Bedingung oder Befristung, der Nichtwiderruf des Vergleichs oder die Nichtausübung des Widerrufsvorbehalts in der Form des § 29 GBO nachgewiesen wird (vgl. etwa KG JFG 15, 131; KG HRR 1940 Nr.1077; OLG Oldenburg NdsRpfl 1996, 208; OLG Frankfurt Rpfleger 1975, 177; OLG Frankfurt Rpfleger 1980, 291).

    Dass vor dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung oder Befristung keine Grundbucheintragung erfolgen kann, versteht sich natürlich von selbst. Dennoch ist die Frage nach der Zulässigkeit einer bedingten Bewilligung nicht ohne Bedeutung. Denn wenn die Bewilligung absolut bedingungsfeindlich wäre, wäre sie auch unwirksam, wenn die Bedingung eingetreten ist. In diesem Fall könnte somit aufgrund einer bedingten Bewilligung selbst bei geführtem Nachweis des Bedingungseintritts in keinem Fall eine Grundbucheintragung erfolgen.

  • Zitat von juris2112

    So allgemein würde ich das nicht formulieren.



    dem ist im hinblick auf den empfängerhorizont hier wohl zuzustimmen; jedenfalls wenn sonst die gefahr besteht, dass jemand im grundsatz der bedingungsfeindlichkeit eine absolute regel (etwa in der art von § 925 II BGB) erblicken könnte.

    ein hinweis auf existierende ausnahmen tätige ich kaum mal, mag er doch dem geübteren rechtsanwender obsolet vorkommen, angesichts der tatsache, dass es ausnahmen ohnehin zu wohl nahezu jedem rechtsgrundsatz gibt.

  • Man kann es auf folgenden gemeinsamen Nenner bringen:

    Die grundsätzliche Bedingungs- und Befristungsfeindlichkeit einer Bewilligung besagt nicht, dass eine bedingte oder befristete Bewilligung unwirksam wäre, sondern nur, dass sie vor dem formgerecht nachgewiesenen Eintritt der Bedingung oder Befristung nicht als Eintragungsgrundlage verwendet werden kann.

  • klingt gut. hat auch die eher softe formulierung des § 16 I GBO ("soll nicht stattgegeben werden") auf seiner seite.

    der vollständigheit halber sei erwähnt, dass gleichwohl bedingte bewilligungen in der rechtspraxis kaum eine rolle spielen, da der bedingungseintritt regelmäßig nur durch öffentliche urkunde geführt werden könnte, was häufig nicht oder nur mit unverhältnismäßigen mitteln (feststellungsurteil etc.) möglich ist.

  • In den genannten Fällen ist der nach § 29 GBO formbedürftige Nachweis des Eintritts der Bedingung relativ einfach zu führen:

    Durch Heiratsurkunde (bedingte Bewilligung für den Fall der Heirat).

    Durch Scheidungsurteil (bedingte Bewilligung für den Fall der Scheidung).

    Durch gesiegelte Bestätigung des Vergleichsgerichts (bedingte Bewilligung für den Fall des Nichtwiderrufs eines Vergleichs).

    Durch formgerechte Geständniserklärung des Bewilligenden oder des von der Bewilligung Begünstigten, dass die Bewilligung nicht widerrufen wurde (bedingte Bewilligung für den Fall der Nichtausübung des vorbehaltenen Widerrufrechts).

    Darauf, ob bedingte Bewilligungen in der Grundbuchpraxis eine mehr oder weniger geringe Rolle spielen, zielte die Fragestellung nicht ab. Im übrigen spielen sie eine sehr große Rolle bei nahezu jeder Eigentumsumschreibung, nämlich bei der bedingten Bewilligung im Hinblick auf die Löschung einer Auflassungsvormerkung für den Fall, dass keine schädlichen Zwischeneintragungen vorliegen, solche Zwischeneintragungen auch nicht beantragt sind und bis zur Eigentumsumschreibung auch nicht beantragt werden.

  • @juris
    der zuletzt genannt fall ist m. E. der einzige mit grosser praxisrelevanz.

    der restlichen geannten kasuistik steht eine weitaus grössere denkbare menge fälle gegenüber, in denen der bedingungseintritt nicht problemlos durch öff. urkunde beweisbar ist. und selbst der fall des widerrufsvergleichs ist umstritten, weil der widerruf auch gegenüber der partei direkt erfolgt sein kann.

  • Das Vergleichsgericht darf die erbetene gesiegelte Bestätigung aber nur erteilen, wenn es sich vorher bei den Beteiligten im Hinblick auf den Nichtwiderruf des Vergleichs vergewissert hat. Wird die Bestätigung erteilt, ist sie demzufolge für Grundbuchzwecke ausreichend, weil das GBA davon ausgehen muss, dass das Vergleichsgericht das einzuhaltende Procedere beachtet hat.

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