Berechnung bei der Fahrerlaubnisentziehung

  • Nein, Du verwirrst Dich hier selbst. Wenn zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung vorläufig entzogen ist, dann zählt die Frist bis zur Rechtskraft schon mit zur Sperrfrist. Mehr steht nicht in §69a Abs.5.

    Exakt.

    FS schon vor der Verkündung des Urteils entzogen/beschlagnahmt: Sperrfristbeginn ab Verkündung

    FS erst nach Verkündung des Urteils entzogen/beschlagnahmt: Sperrfristbeginn ab Zustellung des § 111a StPO Beschlusses bzw. ab dem Tag der Beschlagnahme

    keine vorläufige Entziehung/Beschlagnahme oder isolierte Sperrfrist: Sperrfristbeginn ab RK des Urteils

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