Berechnung bei der Fahrerlaubnisentziehung

  • Hallo !

    Brauche mal dringend eure Hilfe:

    Ich bin ja nun auch schon ein paar Wochen auf der Strafabteilung , aber eine Fahrerlaubnisentziehung hatte ich bis jetzt noch nie.

    Im Urteil ist folgendes angeordnet.
    Dem 20 jährigen Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Führerschein wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde darf dem Angeklagten vor dem Ablauf von weiteren 4 Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilen.

    Das Urteil ist vom 26.01.2009. Rechtskrafteintritt ebenfalls am 26.01.2009.

    Am 28.08.2008 ist dem Angeklagten in einem Beschluss bereits die Fahrerlaubnis vorläufig nach § 111 a StPO entzogen worden.
    Der Anwalt hat den Führerschein am 08.09.2008 bei Gericht eingereicht.

    Wie gehe ich jetzt vor ? Muss ich den Führerschein jetzt unbrauchbar machen? Traue mich das irgendwie nicht .

    Wie lange dauert die Sperrfrist an? Bis zum 25.05.2009 ?

    Wäre euch für eure Ratschläge sehr dankbar.




  • Wenigstens eine Frage beantwortet?
    Gegenfrage: New aus 2008? Schon alles vergessen aus dem Studium?

  • Hallo NEW2008;
    die Sperrfrist beginnt mit dem Tag der Verkündung des Urteils der letzten Tatsacheninstanz ( hier: 26.01.2009 ) und endet wie von dir berechnet.
    Der Führerschein wird unbrauchbar gemacht ( nur Mut !) und dem Straßenverkehrsamt mit Angabe der Dauer der Sperrfrist übersandt.
    :)



  • Superantwort! :daumenrau

    Hallo NEW2008;
    die Sperrfrist beginnt mit dem Tag der Verkündung des Urteils der letzten Tatsacheninstanz ( hier: 26.01.2009 ) und endet wie von dir berechnet.
    Der Führerschein wird unbrauchbar gemacht ( nur Mut !) und dem Straßenverkehrsamt mit Angabe der Dauer der Sperrfrist übersandt.
    :)



    Genau, Schere marsch!

  • Ich verfüge dann immer folgendes:

    Führerschein (Blatt _____d.A.) mit Einziehungsvermerk versehen, unbrauchbar
    machen, mir zur Unterschrift vorlegen und sodann beifügen
    Sperrfrist: Ende am __________________TE
    ( Fahrverbot: Ende am __________________TE )

  • Stimme den Vorpostern zu, den 111a Beschluß mußt Du nur berücksichtigen, wenn er zwischen Erlaß und Rechtskraft des Urteils zugestellt worden wäre.

    Das Thema hatten wir aber schon einige Male, vielleicht solltest Du Dich mal mit der Suchfunktion vertraut machen.

    Die höchste Form des Glücks ist Leben mit einem gewissen Grad an Verrücktheit.
    Erasmus von Rotterdam

  • eine andere Frage zur Schnipp-Schnapp-Angelegenheit:

    ich habe erstmals die Konstellation vorliegen, dass FE entzogen, FS eingezogen, Frist 10 Monate, etc. und dann: der Verwaltungsbehörde wird jedoch gestattet, Ihnen eine FE der Klasse L zu erteilen.

    dieser Zusatz schränkt mich ja in meiner Schnipp-Schnapp-Kompetenz bzgl. des FS, der sich in der Akte befindet (Verbrennungsmaschine :) Klasse 1 + 3) nicht ein, oder? Ich kann den FS jetzt ganz normal unbrauchbar machen, der Behörde teile ich neben der Frist vllt zusätzlich noch diesen Zusatz mit, damit die dann ggf. bei Antrag des VU einen entsprechenden FS auf Klasse L beschränkt erteilt (weil die Herausnahme bestimmter Kfz-Arten ist ja nur bei der Sperre, nicht aber bei der Entziehung möglich, gell?).

  • Hallo !

    Momentan habe ich andauernd diese dummen Fahrerlaubnisentziehungen.

    Diesmal ist der Angeklagte gerade mal 16 Jahre alt.

    Noch in der Verhandlung hat er seinen Führerschein zu der Akte gereicht.
    Es handelt sich dabei um einen Führerschein für die Klasse A1 und M.

    Die Verwaltungsbehörde darf vor Ablauf von weiteren 6 Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilen.

    Die Verkündung des Urteils erfolgte noch in der Verhandlung. Rechtskrafteintritt war 8 Tage später.

    Rechne ich jetzt 6 Monate ab Verkündung des Urteils?

    Kann ich diese Art von Führerschein auch unbrauchbar machen?

  • Rechne ich jetzt 6 Monate ab Verkündung des Urteils?



    Ja! Die Sperrfrist beginnt mit dem Tag, an dem das Gericht letztmalig den Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht prüfen konnte.

    Kann ich diese Art von Führerschein auch unbrauchbar machen?


    Selbstverständlich! Du kannst nicht nur, du musst sogar.
    Für welche Klassen die Fahrerlaubnis gilt, spielt doch keine Rolle. Mit dem Entzug der Fahrerlaubnis wird doch jemanden die Voraussetzung zur Führung eines bestimmten Kraftfahrzeugs genommen.
    Es gilt wieder: *schnippschnapp*


  • Für welche Klassen die Fahrerlaubnis gilt, spielt doch keine Rolle. Mit dem Entzug der Fahrerlaubnis wird doch jemanden die Voraussetzung zur Führung eines bestimmten Kraftfahrzeugs genommen.

    Also ich hab das mal so gelernt, daß die Kl. M = Mofa-Prüfbescheinigung keine Fahrerlaubnis i.S.d. § 69 StGB ist. :gruebel:

  • Ja, grds. ab Rechtskraft, aber § 69 V 2 StGB sagt, dass vorläufige Entziehung eingerechnet wird. D.h. der Beginn wird auf den Erlass/ Verkündung vorverlegt. (Im Unterschied dazu "anrechnen", wo die Tage vom Ende abgezogen werden.)
    Die Sperrfrist wird also vom Tag der Verkündung an gerechnet, wenn der VU den Führerschein schon vor Rechtskraft zu den Akten reichte. Der Beginn kann allerdings nur bis maximal zur Verkündung vorgezogen werden, nicht früher.

  • Hallo NEW2008;
    die Sperrfrist beginnt mit dem Tag der Verkündung des Urteils der letzten Tatsacheninstanz ( hier: 26.01.2009 ) und endet wie von dir berechnet.
    Der Führerschein wird unbrauchbar gemacht ( nur Mut !) und dem Straßenverkehrsamt mit Angabe der Dauer der Sperrfrist übersandt.
    :)

    Stimme den Vorpostern zu, den 111a Beschluß mußt Du nur berücksichtigen, wenn er zwischen Erlaß und Rechtskraft des Urteils zugestellt worden wäre.

    Das Thema hatten wir aber schon einige Male, vielleicht solltest Du Dich mal mit der Suchfunktion vertraut machen.


    Habe ein 111a Beschluss von April 20 und ein Urteil von Juli 20 (RK: August).

    Wenn ich doch den 111a Beschluss nur berücksichtigen muss, wenn er zwischen Erlass und RK des Urteils zugestellt worden wäre, dann müsste ich doch rein theoretisch meine Sperrfrist ab Rechtskraft des Urteils berechnen ?
    Das verwirrt mich irgendwie ein bisschen.

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