WEG- Aufteilung Ansichten

  • Hallo zusammen,
    ich bin noch relativ neu im Grundbuch und hab jetzt meine erste WEG-Aufteilung.

    Der Notar reicht u.a. sämtliche Grundrisse sowie ein Querschnitt und eine Ansicht (Straßenansicht) ein.
    Ich dachte immer, es müssen Ansichten aus allen Himmelsrichtungen eingereicht werden. Irre ich da?
    Wo steht dazu etwas genaueres? Man findet immer nur, es müssen neben Grundrissen auch Schnitte und Ansichten eingereicht werden.

    "Man muss denken wie die wenigsten und reden wie die meisten."
    (Arthur Schopenhauer)

  • Richtig, alle Ansichten. Explizit habe ich das jetzt nicht gefunden, aber es heißt ja auch nicht "eine Ansicht".

    Ausnahme gibt es nur, wenn es eine Ansicht überhaupt nicht gibt (Anbau ans Nachbargebäude).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Also, wenn das Gebäude zwischen zwei weiteren Gebäuden steht, scheiden diese Ansichten schon mal aus. Aber dann müsste es ja wenigstens eine zweite geben, oder?

    "Man muss denken wie die wenigsten und reden wie die meisten."
    (Arthur Schopenhauer)

  • Ich zitiere aus der Entscheidung #4:

    Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WEG ist bei der Begründung von Wohnungseigentum dem GBA „eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene Bauzeichnung vorzulegen, aus der die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile ersichtlich ist (Aufteilungsplan)“. Der Aufteilungsplan soll sicherstellen, daß dem Bestimmtheitsgrundsatz des Sachen- und Grundbuchrechts Rechnung getragen, also genau erkennbar gemacht wird, welche Räume zu welchem Sondereigentum gehören und wo die Grenzen von Sondereigentum und gemeinschaftlichem Eigentum verlaufen.

    Nach diesen Grundsätzen braucht man m. E. nicht zwingend alle Ansichten. Bin aber auch neu im Grundbuch. :D

  • 7 Abs. IV muss beachtet werden.
    M.E. werden in der Regel Zeichnungen mit umfassenden Seiten-, Raum-, Geschoss- und ggf. weiteren Ansichten beigefügt. Da gibt es selten Mängel.

    Da du nur eine Starßenansicht hast, würde ich genau auf den Rest schauen. Sind die einzelnen Einheiten entsprechend dargestellt und nummeriert?

  • Es sind Grundrisse, Schitte und Ansichten vorzulegen (BayOLG DNotZ 1998, 377).



    Ich möchte das Thema noch einmal kurz aufgreifen:

    Es heißt immer, es müssen Grundrisse, Schnitte und Ansichten vorgelegt werden.
    Wo aber steht genau, wieviele Schnitte vorgelegt werden müssen? Ich verlange immer 2 Schnitte (Quer- und Längsschnitt), könnte es aber nicht direkt belegen.
    Kann mir jemand helfen?

    "Man muss denken wie die wenigsten und reden wie die meisten."
    (Arthur Schopenhauer)

  • Aus meinen Unterlagen:
    Nur wenn sich in einem Gebäude Sondereigentum befindet, ist es im Lageplan mit Lage und Größe, aber im Übrigen nicht mit Schnitten usw. im Aufteilungsplan darzustellen (Rpfl. 1993, 398 und 1994, 334).



    Bei selbständigen Garagenbauwerken, die im Gemeinschaftseigentum verbleiben, werden Ansichten und Schnitte nicht für erforderlich gehalten (s. Bärmann/Armbrüster, WEG 10. Auflage 2008 § 7 RN 90 m.w.N. in Fußn. 88). Ansonsten sind sie jedoch stets erforderlich, s.:
    LG Stuttgart, DNotZ 1973, 692 = BWNotZ 1973, 91; LG Köln, MittRheinNotK 1984, 16; BayObLGZ 1973, 78/93, 267 ff, DNotZ 1980, 747 = Rpfleger 1980, 435, MittBayNot 1984, 130; Rpfleger 1993, 398/399, DNotZ 1998, 377, OLG Hamm, OLGZ 1977, 264/272 ff; OLGR Düsseldorf 2000, 173 = ZNotP 2000, 237 = ZMR 2000, 398 = FGPrax 2000, 131 = ZWE 2000, 369; Gutachten des DNotI vom 12.09.2002 -Dok.Nr. 11273. Nach diesem Gutachten genügen im Übrigen für Ansichten keine Fotokopien, weil ihnen die Erläuterung eines bestimmten Maßstabs und die Ausweisung der Himmelrichtung fehlt. Aus den Schnitten müssen sich die Geschosshöhen ergeben, der Verlauf der Treppen wird in den Grundrissen dargestellt (BayObLG, DNotZ 1980, 747).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich zweifele gar nicht daran, dass ich grundsätzlich Ansichten, Grundrisse und Schnitte benötige. Die Frage, die sich mir stellt, ist, woraus sich konkret ergibt, dass ich 2 Schnitte und 4 Ansichten brauche.
    Gibt es da eine Bestimmung, die besagt, dass man stets ein Längs- und ein Querschnitt verlangen kann??

    "Man muss denken wie die wenigsten und reden wie die meisten."
    (Arthur Schopenhauer)

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