Zustimmung des Eigentümers nach § 27 GBO

  • Die Übernahme der Rechte erfolgte doch erkennbar oder sogar ausdrücklich nur temporär wegen des Zeitgewinns für die Eigentumsumschreibung.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich habe nur Deinen Gedankengang konsequent zu Ende bringen wollen; es ging ja "nur" um die Löschungszustimmung (und nicht um Bewilligung der Löschung)...
    Da zustimmen muß, wer im Zeitpunkt der Löschung Eigentümer ist, würde ich die Löschungszustimmung des jetzt eingetragenen Eigentümers verlangen. Mag mich die höher besoldete Einsicht auf ein Rechtsmittel hin ggf. eines Besseren belehren oder die Rechtsmittelbegründung mich überzeugen.

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  • Ich möchte mich hinsichtlich des folgenden Falles vergewissern:

    Vor Jahrzehnten wurde ein neuer Eigentümer im Grundbuch aufgrund Auflassung eingetragen. (Dieser ist inzwischen verstorben und der Alleinerbe im Grundbuch eingetragen worden.)

    Im damaligen Kaufvertrag wurde durch den Veräußerer der Löschung der bestehenden Grundschulden zugestimmt. Der Notar reichte im Zusammenhang mit der Eigentumsumschreibung sogar die Löschungsbewilligungen ein, stellte jedoch keinen Antrag auf Löschung der Grundschulden.

    Nach Ablauf vieler Jahre stellt der die Urkunden des früheren Notars verwaltende Notar den Antrag auf Löschung der Grundschulden und nimmt Bezug auf die bereits vorliegenden Löschungsbewilligungen der Gläubiger.

    Wenn ich Bauer/Schaub/Schäfer, 5. Aufl. 2023, GBO § 27 Rn. 28 richtig verstehe, benötigt man für die Löschung der Grundschulden stets die Zustimmung (§ 27 GBO) des aktuellen Grundstückseigentümers. Also bringt mir die vorliegende Zustimmung des damaligen Eigentümers nichts oder ist diese verwendbar?

    Den Alleinerben würde es natürlich nicht freuen, jetzt (eigentlich vermeidbar gewesene) Notarkosten für die Beglaubigung seiner Zustimmung aufbringen zu müssen.

  • Es hat aber nicht der Erblasser die Zustimmung erklärt, sondern der Voreigentümer, der an den Erblasser verkauft hatte.

    Hierzu noch eine Verständnisfrage: Weshalb formuliert man die Eigentümerzustimmung in den Kaufverträgen immer so, dass sie nur vom Veräußerer abgegeben wird? Wenn sie von Veräußerer und Erwerber abgegeben würde, könnte man sie "bequem" auch noch nach dem Eigentumsübergang für eine spätere Löschung verwenden.

  • Hierzu noch eine Verständnisfrage: Weshalb formuliert man die Eigentümerzustimmung in den Kaufverträgen immer so, dass sie nur vom Veräußerer abgegeben wird? Wenn sie von Veräußerer und Erwerber abgegeben würde, könnte man sie "bequem" auch noch nach dem Eigentumsübergang für eine spätere Löschung verwenden.

    Weiß nicht wer das macht. Bei mir stimmen "die Erschienenen nach Maßgabe der Bewilligungen der Berechtigten" zu.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Klarstellung/Ergänzung meines Sachverhaltes:

    Im damaligen Kaufvertrag hatten die Beteiligten die Löschung der in Abt. III eingetragenen Belastungen bewilligt und beantragt, nicht nur der Veräußerer.

    Allerdings hilft das wohl im Hinblick auf Bauer/Schaub/Schäfer, 5. Aufl. 2023, GBO § 27 Rn. 28 nicht, da der damalige Erwerber aktuell nicht mehr Eigentümer des Grundstückes ist (sondern sein Alleinerbe)? :/

  • Hierzu noch eine Verständnisfrage: Weshalb formuliert man die Eigentümerzustimmung in den Kaufverträgen immer so, dass sie nur vom Veräußerer abgegeben wird? Wenn sie von Veräußerer und Erwerber abgegeben würde, könnte man sie "bequem" auch noch nach dem Eigentumsübergang für eine spätere Löschung verwenden.

    Weiß nicht wer das macht. Bei mir stimmen "die Erschienenen nach Maßgabe der Bewilligungen der Berechtigten" zu.

    Ich kannte das bisher auch so und hatte mich daher über den eingestellten - aber in diesem Punkt ja nunmehr berichtigten - Sachverhalt gewundert.

  • Klarstellung/Ergänzung meines Sachverhaltes:

    Im damaligen Kaufvertrag hatten die Beteiligten die Löschung der in Abt. III eingetragenen Belastungen bewilligt und beantragt, nicht nur der Veräußerer.

    Allerdings hilft das wohl im Hinblick auf Bauer/Schaub/Schäfer, 5. Aufl. 2023, GBO § 27 Rn. 28 nicht, da der damalige Erwerber aktuell nicht mehr Eigentümer des Grundstückes ist (sondern sein Alleinerbe)? :/

    Das gilt nach meiner Ansicht - obwohl es nirgendwo explizit erwähnt wird - nur für den rechtsgeschäftlichen Eigentumswechsel. Wechselt das Eigentum kraft Erbfolge, tritt der Erbe - wie tom schon sagte - nach dem Grundsatz der Universalsukzession in die Rechtsstellung des Zustimmenden ein.

  • Es hat aber nicht der Erblasser die Zustimmung erklärt, sondern der Voreigentümer, der an den Erblasser verkauft hatte.

    Hierzu noch eine Verständnisfrage: Weshalb formuliert man die Eigentümerzustimmung in den Kaufverträgen immer so, dass sie nur vom Veräußerer abgegeben wird? Wenn sie von Veräußerer und Erwerber abgegeben würde, könnte man sie "bequem" auch noch nach dem Eigentumsübergang für eine spätere Löschung verwenden.


    Ein hiesiger Notar hat mir gesagt, dass er dies aus Kostengründen in seine Verträge aufnimmt.
    So soll vermieden werden, dass der Erwerber als weiterer Antragsteller nach § 22 GNotKG ungewollt in die Zweitschuldnerhaftung genommen wird,
    falls der alte Eigentümer die Löschungskosten nicht zahlt.

    Der Löschungsantrag wird dann vom Notar gem. §§ 13, 15 GBO ausdrücklich nur im Namen des alten Eigentümers gestellt.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Es hat aber nicht der Erblasser die Zustimmung erklärt, sondern der Voreigentümer, der an den Erblasser verkauft hatte.

    Hierzu noch eine Verständnisfrage: Weshalb formuliert man die Eigentümerzustimmung in den Kaufverträgen immer so, dass sie nur vom Veräußerer abgegeben wird? Wenn sie von Veräußerer und Erwerber abgegeben würde, könnte man sie "bequem" auch noch nach dem Eigentumsübergang für eine spätere Löschung verwenden.


    Ein hiesiger Notar hat mir gesagt, dass er dies aus Kostengründen in seine Verträge aufnimmt.
    So soll vermieden werden, dass der Erwerber als weiterer Antragsteller nach § 22 GNotKG ungewollt in die Zweitschuldnerhaftung genommen wird,
    falls der alte Eigentümer die Löschungskosten nicht zahlt.

    Der Löschungsantrag wird dann vom Notar gem. §§ 13, 15 GBO ausdrücklich nur im Namen des alten Eigentümers gestellt.

    Ja, das kenne ich. Sowas hört sich ehrlich gesagt nach "Bayerischer Notarassessor muss etwas für die MittBayNot schreiben, macht seltsamen Gestaltungsvorschlag, und dann glauben es alle" an. Merke: der Käufer will lastenfreies Eigentum. Er will nicht, dass der Verkäufer durch Nichtstun die Sache blockieren kann. Daher ist das Mittel der Wahl, die Löschungskosten aus dem Kaufpreis zahlen zu lassen, anstatt den Vollzug dadurch in Gefahr zu bringen, dass Löschungszustimmungen auf einmal fehlen oder nicht verwendbar sind.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Vielen Dank für eure Beiträge.

    Der Unterschied zwischen dem Eigentumserwerb aufgrund Erbschaft und einem Erwerb durch Auflassung im Hinblick auf die Löschungszustimmung klingt grundsätzlich plausibel.

    Andererseits, soll nicht § 27 GBO den Grundstückeigentümer vor dem Verlust von Eigentümergrundschulden schützen, die er ggf. einem Gläubiger als Sicherheit anbieten kann?
    Grundsätzlich wäre es doch möglich, dass der Alleinerbe=Grundstückseigentümer entsprechende Absichten hat und froh ist, dass trotz der Zustimmung des Erblassers eine Löschung der Grundschulden bislang nicht erfolgte.

    Sollte man da nicht doch lieber auf einer Zustimmung des aktuellen Grundstückseigentümers zur Löschung bestehen?
    Die Fundstelle im Bauer/Schaub spricht ganz undifferenziert vom aktuellen Eigentümer, der Grund des Eigentumserwerbs scheint in diesem Zusammenhang für den Autor keine Rolle zu spielen. (?)

  • Eingangs hieß es, der Erbe sei über zusätzliche Notarkosten sicher nicht erfreut.

    Das war nur Spekulation von mir.

    Es könnte aber eben auch sein, dass der Erbe die Eigentümergrundschulden einem Gläubiger anbieten möchte und enttäuscht wäre, wenn diese ohne sein Zutun gelöscht wurden.

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