4 Grundbücher = 4 L-Verfahren ?

  • Die Rückabwicklung und spätere "Auseinanderrechnung" will icch mir nicht mehr antun, aber ich denke, dass eigentlich der rainer19652003 richtig liegt.

    Danke, aber auch nur weil die Anweisung von oben kommt in solchen Fällen nur ein Verfahren zu eröffnen.

    Ich hänge mich hier mit dem gleichen Problem mal ran! Ich meine sogar, dass in unserem OLG-Bezirk die Anweisung mit einem Verfahren für mehrere Grundstücke deutlich nach 2009 erst kam...finde aber spontan natürlich die entsprechenden Unterlagen nicht... :gruebel:

    Mir liegt jetzt ein Antrag des Finanzamts vor, die Zwangsverwaltung bzgl. fünf Einheiten eines Wohnungseigentums anzuordnen - würdet ihr jetzt fünf einzelne Verfahren daraus machen oder es unter einem Verfahren laufen lassen (meine Serviceeinheit hat erst mal ein Verfahren angelegt)?? :confused:

    Danke schon jetzt für eure Meinungen - und schon mal alles Gute für's nächste (nicht mehr allzu ferne) Jahr!!! :toot:

  • Zitat: Mir liegt jetzt ein Antrag des Finanzamts vor, die Zwangsverwaltung bzgl. fünf Einheiten eines Wohnungseigentums anzuordnen - würdet ihr jetzt fünf einzelne Verfahren daraus machen oder es unter einem Verfahren laufen lassen (meine Serviceeinheit hat erst mal ein Verfahren angelegt)?? Ende

    Zunächst ein Verfahren anzulegen halte ich für nicht falsch.
    Sofern es wirtschaftliche Einheiten sind (Wohnung und TG-Platz)
    macht es Sinn diese zusammen zu verwalten.

    Nach dem Einleitungsbericht des Zwangsverw. sind nicht wirtschaftliche
    Einheiten zügig zu trennen. Mit Schrecken denke ich an ein Verfahren zurück,
    in dem mehrere Wohnungen zusammengefasst waren. Die Wohnungen
    wurden dann einzeln innerhalb eines längeren Zeitraumes versteigert
    (war etwas länger her, wo eine ZV schon mal 2-4 Jahren dauern konnte).
    Die Akten wurden immer dicker und sehr unübersichtlicher.
    Also, wenn möglich die Dinger in der Zwangsverwaltung trennen, dann
    können diese auch nacheinander abgelegt werden, wenn die ZV aufgehoben
    wird.

  • Nach der AktO ist ein Antrag zunächst als ein Verfahren zu erfassen.
    Der Rechtspfleger entscheidet unter Beachtung von § 18 ZVG, ob die Anordnung in einem Verfahren zulässig und zweckmäßig ist.

    Sofern das FA lediglich aus dinglichen Ansprüchen von Sicherungshypotheken vollstreckt, liegen die Voraussetzungen eh nicht vor.
    Sollte daneben auch aus einem persönlichen Anspruch vollstreckt werden, erscheint mir eine einheitliche Anordnung nur dann zweckmäßig, wenn die Grundbuchsituation identisch ist, also ein identischer Teilungsplan für alle Einheiten in Betracht kommt.
    In der Regel erscheint es in der Zwangsverwaltung jedoch zweckmäßig, je Einheit ein Verfahren anzuordnen, da der Zwangsverwalter eh getrennte Vermögensmassen bilden muss, da eine Zuteilung auf die laufenden dinglichen Ansprüche der jeweiligen Einheit auch nur aus den Einnahmen der jeweiligen Einheit erfolgen kann.

  • Ich kann nur dringend von der Verfahrensverbindung in Zwangsverwaltungssachen abraten, sofern nicht dringende/zwingende Gründe für die Verbindung vorliegen (neben der von Wohoj erwähnten gemeinsamen Anordnung für Wohnung und (Garagen-)Stellplatz fallen mir da mehrere Zwangsverwaltungen von Grundstücken ein, auf denen "als wirtschaftliche Einheit" ein Hotel betrieben wurde.

    Schwierigkeiten ergäben sich sonst beispielsweise:
    a) bei der Zwangsverwaltervergütung - es dürfte nicht angehen, im selben Verfahren eine Vergütung nach § 18 ZwVwV und eine Vergütung nach § 19 ZwVwV nebeneinander zu gewähren.
    b) bei Verfahren, in denen bezüglich einzelner Grundstücke die Ausgaben nicht von den Einnahmen gedeckt werden. Es geht nicht an, dass die "reichen" Grundstücke die "armen" mit durchfüttern (schon gar nicht zu Lasten der zuteilungsberechtigten Gläubiger der "reichen" Grundstücke).

    Wenn es sich wirklich um fünf Eigentumswohnungen handelt, dann spricht auf den ersten Blick nichts für eine Verfahrensverbindung. Ich würde hier fünf Einzelverfahren durchführen.

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