Erinnerung § 766 ZPO?

  • Hallo, ich brauche dringend eure Hilfe!

    Ich hab hier eine ganz unschöne K-Sache.

    Antrag auf Zwangsversteigerung:

    Schuldnerin ist eine GmbH i.L., der Liquidator ist Ehemann der Gläubigerin.

    Antrag wurde ohne jedwede Vollstreckungsunterlagen eingereicht:
    "... deren Vollstreckbarkeit nach § 800 ZPO offenkundig grundbuchlich registriert ist". Soll heißen, für die Gläubigerin ist eine Einreichung von Vollstreckungsunterlagen nicht erforderlich, da offenkundig. Ich habe zwischenverfügt mit der Bitte die notwendigen Vollstreckungsunterlagen einzureichen. Dieser Aufforderung ist die Gläubigerin nicht nachgekommen, dafür erhielt ich ein nettes Schreiben, in dem die Gl. zunächst Erinnerung gem. § 766 ZPO eingelegt hat. Ist die hier überhaupt zulässig? Ich meine nein. Muss ich die Sache dme Richter vorlegen oder kann ich die Erinnerung selbst als unzulässig zurückweisen? Wie sieht es dann mit den Kosten aus?

    Die Erinnerung ist übrigens wie folgt begründet worden: "Das Vollstreckungsgericht hat den Verfahrensvergang verkannt und lediglich eine Verzögerung der Sache bewirkt. weitere Rechtsmittel bleiben vorbehalten".
    Die Gl. wird keine Vollstr.unterlagen beifügen, sie hat erneut beantragt: vollstreckbar nach § 800 ZPO.

    Es muss nicht zwingend nochmal "gebten" werden, die erforderlichen Unterlagen beizubringen, oder?

    Ich würde einen Beschluss erlassen:

    1. Erinnerung wird als unzulässig zurückgewiesen.
    2. der Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung wird zurückgewiesen, natürlich mit Begründung, ohne Vorlage an den Richter.

    So zulässig?

    Irgendjemand ne Idee?

    :gruebel::gruebel:

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:


  • Schuldnerin ist eine GmbH i.L., der Liquidator ist Ehemann der Gläubigerin.

    Antrag wurde ohne jedwede Vollstreckungsunterlagen eingereicht:
    "... deren Vollstreckbarkeit nach § 800 ZPO offenkundig grundbuchlich registriert ist". Soll heißen, für die Gläubigerin ist eine Einreichung von Vollstreckungsunterlagen nicht erforderlich, da offenkundig.


    Lustig :)


    Die Erinnerung ist übrigens wie folgt begründet worden: "Das Vollstreckungsgericht hat den Verfahrensvergang verkannt und lediglich eine Verzögerung der Sache bewirkt. weitere Rechtsmittel bleiben vorbehalten".
    Die Gl. wird keine Vollstr.unterlagen beifügen, sie hat erneut beantragt: vollstreckbar nach § 800 ZPO.


    Noch besser ... :D
    Auf die Idee muss man erstmal kommen.

    Ich habe zwischenverfügt mit der Bitte die notwendigen Vollstreckungsunterlagen einzureichen. Dieser Aufforderung ist die Gläubigerin nicht nachgekommen, dafür erhielt ich ein nettes Schreiben, in dem die Gl. zunächst Erinnerung gem. § 766 ZPO eingelegt hat. Ist die hier überhaupt zulässig? Ich meine nein. Muss ich die Sache dme Richter vorlegen oder kann ich die Erinnerung selbst als unzulässig zurückweisen? Wie sieht es dann mit den Kosten aus?


    War es eine förmliche Zwischenverfügung (zugestellt) mit Ablehnungsandrohung oder nur das übliche formlose Schreiben "... bitten wir um ..."?
    Gegen eine förmliche Zwischenverfügung gibt es die sofortige Beschwerde, gegen die formlose Variante m.E. gar kein RM.

    Es muss nicht zwingend nochmal "gebten" werden, die erforderlichen Unterlagen beizubringen, oder?


    Nein.


    So würde ich es auch machen.
    Allerdings "kostenpflichtig" zurückgewiesen, die Entscheidung kosten 50 EUR + ZU-Auslagen (Entscheidung über den Antrag auf Zwangsversteigerung).
    In die Begründung würde ich dann aber reinschreiben, dass erst gegen den Beschluss die sofortige Beschwerde zulässig ist und den Gläubiger nochmal explizit drauf hinweisen, dass er diese nochmal einlegen muss.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • So würde ich es auch machen.
    Allerdings "kostenpflichtig" zurückgewiesen, die Entscheidung kosten 50 EUR + ZU-Auslagen (Entscheidung über den Antrag auf Zwangsversteigerung).
    In die Begründung würde ich dann aber reinschreiben, dass erst gegen den Beschluss die sofortige Beschwerde zulässig ist und den Gläubiger nochmal explizit drauf hinweisen, dass er diese nochmal einlegen muss.[/quote]

    Hätt ich sowieso gemacht :) Aber das wissen die schon. Die Gl. hat nämlich den Zöller zu Hause und zitiert ganz wild daraus.
    Dann werd ich mal meinen Beschluss machen und gucken, was das LG sagt, wenn die sofortige Beschwerde kommt.

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • Allerdings "kostenpflichtig" zurückgewiesen, die Entscheidung kosten 50 EUR + ZU-Auslagen (Entscheidung über den Antrag auf Zwangsversteigerung).
    In die Begründung würde ich dann aber reinschreiben, dass erst gegen den Beschluss die sofortige Beschwerde zulässig ist und den Gläubiger nochmal explizit drauf hinweisen, dass er diese nochmal einlegen muss.


    Schließe mich hiro an. Auch wegen lustig. :D

  • Allerdings "kostenpflichtig" zurückgewiesen, die Entscheidung kosten 50 EUR + ZU-Auslagen (Entscheidung über den Antrag auf Zwangsversteigerung).
    In die Begründung würde ich dann aber reinschreiben, dass erst gegen den Beschluss die sofortige Beschwerde zulässig ist und den Gläubiger nochmal explizit drauf hinweisen, dass er diese nochmal einlegen muss.


    Schließe mich hiro an. Auch wegen lustig. :D



    Ich auch. Hat der Gläubiger nicht mitbekommen, daß Aschermittwoch schon durch ist?

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