Ich will ja nicht zu weit vom Thema abschweifen, aber wenn der Verwalter das Konto insgesamt freigibt, entgeht der Masse ein eventueller pfändbarer Betrag auf dem P-Konto, außerdem sollte man vielleicht berücksichtigen, dass die BGH-Entscheidung aus der Zeit vor dem P-Konto stammt, damals hätte der Schuldner ohne Freigabe durch den IV erstmal gar kein Geld gehabt...
...
Das ist mir klar und dem Verwalter (hoffentlich) auch. Er wird für sich eine Prognoseentscheidung getroffen haben, wie wahrscheinlich es ist, dass auf dem Konto pfändbare Beträge eingehen.
Und wie du auch festgestellt hast, ist es für den Verwalter insofern bequem, dass der Schuldner die Rechtbehelfe hinsichtlich Pfändungen aufgrund der Freigabe selbst einlegen muss.
Die BGH-Entscheidung habe ich nur zitiert, um zu verdeutlichen, dass trotz der Freigabe das Vollstreckungsverbot des § 89 Inso besteht.