Kontopfändung und Insolvenz

  • Ich will ja nicht zu weit vom Thema abschweifen, aber wenn der Verwalter das Konto insgesamt freigibt, entgeht der Masse ein eventueller pfändbarer Betrag auf dem P-Konto, außerdem sollte man vielleicht berücksichtigen, dass die BGH-Entscheidung aus der Zeit vor dem P-Konto stammt, damals hätte der Schuldner ohne Freigabe durch den IV erstmal gar kein Geld gehabt...

    ...

    Das ist mir klar und dem Verwalter (hoffentlich) auch. Er wird für sich eine Prognoseentscheidung getroffen haben, wie wahrscheinlich es ist, dass auf dem Konto pfändbare Beträge eingehen.

    Und wie du auch festgestellt hast, ist es für den Verwalter insofern bequem, dass der Schuldner die Rechtbehelfe hinsichtlich Pfändungen aufgrund der Freigabe selbst einlegen muss.

    Die BGH-Entscheidung habe ich nur zitiert, um zu verdeutlichen, dass trotz der Freigabe das Vollstreckungsverbot des § 89 Inso besteht.

  • Du solltest in Erfahrung bringen, was genau der Verwalter der Bank geschrieben hat, oft erklärt der Verwalter nämlich nur, dass das Konto als P-Konto weiter genutzt werden kann und gibt es gerade nicht insgesamt frei.

    Das Schreiben aus Januar liegt mir vor. Hierin hat er der Bank lediglich geschrieben, dass das Pfändungsschutzkonto des Schuldners mit der Kontonr. XY aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben wird.

    Weiterhin liegt mir noch ein Schreiben aus März des Insolvenzverwalters an die Gläubigerin (Stadt X) vor, in welchem er diese bittet, die Zwangsvollstreckungsmaßnahme (in Bezug auf § 89 InsO) umgehend einzustellen. Die Information, dass es diesen PfÜB gibt, hat er wohl durch die Bank erfahren.

    Laut Sachvortrag des Schuldners reagiert die Gläubigerin wohl bislang nicht..

  • da ist noch ein wenig aufzudröseln:

    Bis zum Monat der Insolvenzeröffnung aufgelaufender Unterhalt ist eine Insolvenzforderung, welche jedoch durch den PfÜB ein Absonderungsrecht an dem zum Zeitpunkt der Eröffnung bestehenden Kontoguthaben begründet hat.
    Hinsichtlich des künftigen Kontoguthabens steht der Vollstreckung des Unterhaltsrückstandes bis zur Eröffnung § 89 InsO entgegen, was insoweit zu einer Aussetzung der Pfändung führen kann.

    Hinsichtlich des Unterhalts ab Insolvenzeröffnung ist der Gl. Neugläubiger, welcher ohne weiteres in das nunmehr insolvenzfreie Konto vollstrecken kann.

  • Es wird hier lediglich wegen rückständigem Unterhalt gepfändet..

    Ich kannte bisher nur den Fall, wie es aussieht, wenn in Arbeitseinkommen gepfändet wird. Dann ist der nach § 850c ZPO pfändbare Teil unwirksam, da er unter § 89 InsO fällt. Die Pfändung in den "tiefergehenden" Bereich des Arbeitseinkommens bleibt jedoch wirksam bestehen. So einen Fall hatten wir im Examen. Das Pfandrecht wurde nicht vorab bei Erlass des PfÜBs begründet, sondern entsteht monatlich mit Fälligkeit des Arbeitseinkommens.

    Wenn ich es richtig verstehe, hat Winter dies auch so ähnlich auf das Kontoguthaben angewendet oder?

    Das heißt (sofern ich das Schreiben des Schuldners als Erinnerung auslege), kann ich zumindest teilweise abhelfen? :gruebel:

  • Wenn nur Unterhaltsrückstand gepfändet wird, welcher vor der Insolvenzeröffnung entstanden ist, ist die Unterhaltsforderung insgesmat eine Insolvenzforderung und mit dem Vollstreckungshindernis des § 89 InsO behaftet.

    Die Wirkungen des PfÜBs wären daher auf entsprechenden Antrag des Schuldners bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung auszusetzen.
    Ob man den Antrag insoweit auslegt, oder einen entsprechenden Hinweis erteilt, muss du für dich entscheiden.


    Dein § 89 Abs. 2 InsO betrifft nur die Pfändung von Lohn in den Vorrechtsbereich wegen dem Unterhalt ab Insolvenzeröffnung.

    In deinem Fall hätte beim der Pfändung wegen laufenden Unterhalt (nach InsO-Eröffnung entstanden) ein Neugläubiger in einem Vermögenswert (freigegebenes bestehendes und künftig entstehendes Kontoguthaben) vollstreckt, welcher nicht in die InsO-Masse fällt.
    Wenn du den § 89 InsO subsumierst, wirst du feststellen, dass du für diesen Fall kein Vollstreckungshindernis erkennen kannst.

  • das Pfandrecht (und damit ein Recht auf abgesonderte Befriedigung) hat der Gl. nur an dem zum Zeitpunkt der InsO-Eröffnung bestehenden Kontoguthaben.
    Das Pfandrecht an dem künftigen Guthaben (was ja im PfÜB mitgepfändet ist) entsteht erst in dem Moment, als neues Guthaben dem Konto gutgeschrieben wird.
    Und dieses künftige Pfandrecht kann wegen § 89 InsO nicht mehr entstehen.

    Insoweit würde ich die Wirkungen des PfÜBs insoweit aussetzen, als von der Pfändung Guthaben betroffen ist, welches ab dem "Datum Tag der Eröffnung einrücken" dem Konto gutgeschrieben wurde.

    Lies dir mal BGH, Beschluss vom 19. November 2020 - IX ZB 14/20 - insbesondere Rn. 9 durch....

  • Wenn der Insolvenzverwalter das Konto frei gegeben hat gehört es nicht mehr zur Masse und ich bin als Insolvenzgericht raus. Ich bin auch der Meinung das hätte der Verwalter nicht machen dürfen aber das steht auf einem anderen Blatt. Im übrigen kann dem Verwalter auch der alte Gläubiger egal sein frei gegeben ist frei gegeben . Ob der Gläubiger wegen der Neuforderung in das freigegebene Konto (Neuerwerb) vollstrecken kann das soll mal der Schuldner mit dem Gläubiger und dem allgemeinen Vollstreckungsgericht klären.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Okay dann kann ich nur mit einem praktischen Ratschlag dienen :D Unser Vollstreckungsgericht macht wegen § 89 Inso nichts. Und wird erst wieder nach RSB Erteilung tätig weil dann erst der Pfüb wieder auflebt.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • nunja, also so viel sollte nach all den Jahren ja doch klar sein, und das auch völlig unabhängig von irgendwelchen dubiosen "Freigabeschreiben" eines Verwalters:

    Eröffnetes Verfahren: Zuständigkeit Insolvenzgericht

    Restschuldbefreiungsverfahren: Zuständigkeit Vollstreckungsgericht

  • Hallo zusammen,
    ich hätte nochmal eine Frage.
    Ich habe einen Antrag auf Erlass eines PfÜB, gepfändet werden soll ein Konto.
    Titel ist ein Vollstreckungsbescheid vom 04.05.2022
    Die Hauptforderung ist in 5 Beträgen aufgeteilt. Es handelt sich um Prämien zur privaten Krankenversicherung für jeweils Oktober, November und Dezember 2021 und Januar und Februar 2022.

    Vorl. Insolvenzverwalter wurde am 08.11.2021 bestellt.
    Insolvenzeröffnung war am 01.01.2022.

    Ich hätte jetzt gesagt, dass der Pfänder so nicht erlassen werden kann, da 2 der Forderungen (Oktober und November; oder eventuell auch noch Dezember???) als Forderung eines Insolvenzgläubiger gelten.

    Aber für die Forderung Januar und Februar (und vielleicht noch Dezember???) wäre doch eine Pfändung möglich oder?

    Stehe gerade etwas auf dem Schlauch...

  • Auch neugläubiger (Januar und Februar 22) dürfen während des eröffneten Verfahrens nicht in die Insolvenzmasse vollstrecken.

    Ich gehe davon aus das das Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben ist.
    Falls das Konto also nicht frei gegeben ist, geht der pfüb gar nicht

  • Auch neugläubiger (Januar und Februar 22) dürfen während des eröffneten Verfahrens nicht in die Insolvenzmasse vollstrecken.

    Ich gehe davon aus das das Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben ist.
    Falls das Konto also nicht frei gegeben ist, geht der pfüb gar nicht

    Ok :gruebel:
    Ich habe gedacht, dass sie nur nicht in die Insolvenzmasse vollstrecken dürfen...

    Also schreibe ich dem Gläubiger, dass der Antrag wegen Insolvenz zurückgenommen werden soll?

  • Auch neugläubiger (Januar und Februar 22) dürfen während des eröffneten Verfahrens nicht in die Insolvenzmasse vollstrecken.

    Ich gehe davon aus das das Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben ist.
    Falls das Konto also nicht frei gegeben ist, geht der pfüb gar nicht

    Also müsste der Gläubiger in seinem Antrag bzw. auf Nachfrage (Zwischenverfügung) behaupten, dass das Konto freigegeben wurde, damit ein Erlass des Pfüb möglich ist? :gruebel:

    Zum Vollstreckungsverbot für Neugläubiger vgl. Gottwald/Haas, Insolvenzrechts-Handbuch, § 33 Zwangsvollstreckung im Isolvenzverfahren Rn. 100, beck-online:

    Zitat

    Für die Neugläubiger ergibt sich jedoch aus § 91 I InsO gleichfalls ein Vollstreckungsverbot hinsichtlich der massezugehörigen Gegenstände, weil die Masse für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger reserviert ist und den Neugläubigern gerade nicht haftet.

  • Also müsste der Gläubiger in seinem Antrag bzw. auf Nachfrage (Zwischenverfügung) behaupten, dass das Konto freigegeben wurde, damit ein Erlass des Pfüb möglich ist? :gruebel:


    Ja. Er muss schlüssig darlegen, dass das Konto durch Freigabe pfändbar ist.

  • Ich habe eine (vermutlich saublöde) Frage:

    Ich bin das Vollstreckungsgericht, Pfüb am 05.09. erlassen, IN-IE am 15.11., IV legt Erinnerung wg. § 89 InsO ein, ich bekomme das Schreiben vom Insogericht wg. Prüfung Abhilfe.

    1. § 89 InsO ist doch falsch, müsste es nicht § 88 InsO sein?

    2. Abhilfe? Zum Zeitpunkt des Erlasses war mein Pfüb in Ordnung, erst durch die Rückschlagsperre wird das Ganze schwebend unwirksam, die Verstrickung besteht aber doch fort?

    Sorry, Inso ist so gar nicht mein Steckenpferd :oops:

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