Kontopfändung und Insolvenz

  • Nicht nachvollziehen kann ich, weshalb während des laufenden Insolvenzverfahrens keine Vollstreckungserinnerung (durch den Inso-Verwalter) eingelegt wurde. :(

    Wenn er schon das P-Konto "freigibt", warum sollte er sich mit einer Vollstreckungserinnerung behängen?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Nicht nachvollziehen kann ich, weshalb während des laufenden Insolvenzverfahrens keine Vollstreckungserinnerung (durch den Inso-Verwalter) eingelegt wurde. :(

    Wenn er schon das P-Konto "freigibt", warum sollte er sich mit einer Vollstreckungserinnerung behängen?


    Muss er vielleicht nicht, aber dann stehen die Schuldner mit Eintritt in die Wohlverhaltensperiode "im Regen".

    Sie müssen dann ggf. selbst (oder mittels anderweitiger anwaltlicher Vertretung) tätig werden.

    Wenn eine Aufhebung der Pfübse während des Insolvenzverfahrens erfolgt wäre, bestünde nun das Problem nicht.


  • Genau das ist das Problem dieses Urteils. Die Verstrickung der Pfändung muss so oder so beseitigt werden. Was nützt dem Schuldner die Ruhendstellung
    während des laufenden Verfahrens oder für die Wohlverhaltensphase, wenn die Pfändung anschließend wieder wirkt, er aber keinen Ansprechpartner
    mehr hat.

    Im übrigen bezieht sich das Urteil nur auf eine Ruhendstellung im lfd. Verfahren. Wer weiss, wie ein Urteil für den Zeitraum danach ausfallen
    würde.

    Im übrigen ist die Pfändung auch mit Erteilung Restschuldbefreiung nicht einfach weg. Es bedarf trotzdem einer Beseitigung der Verstrickung, zumal
    wir als Bank nicht wissen können, welche Forderung trotz Restschuldbefreiung bestehen bleibt.

  • Aufgabe des Insolvenzverwalter ist allerdings die Verwertung der Masse um so viel wie möglich für die Gläubiger zu erzielen, nicht es dem Schuldner nach der InsO möglichst einfach zu machen


  • Pfändungen, die während der Inso-Zeit bedient werden, obwohl man hätte diese zur Aufhebung bringen können (§ 89 Inso), verringern allerdings die Inso-Masse.


  • Ist schon richtig, aber letztlich nicht anderes als bei einer normalen Pfändung (ohne inso-Bezug). Solange der Gläubiger nicht dem DS die Erledigung mitteilt, besteht die Pfändung fort.

    Für den Fall der erteilten Restschuldbefreiung, erklären die Gl. gegenüber dem DS hoffentlich die Erledigung. Falls nicht, müsste der Schuldner eine Vollstreckungsabwehrklage einreichen.

  • Dadurch, dass das Vollstreckungsverbot nach 294 InsO besteht, dürfte die Bank ja gar kein Geld einbehalten. Ich verstehe bloß nicht, warum bei diesem Vollstreckungsverbot die Ruhendstellung ausreichend sein soll. @ Frog: Kannst du mir da den Unterschied erklären.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki




  • Solange keine Freigabe des gepfändeten Vermögenswertes erfolgte, kann der Schuldner wohl selbst gar keine Erinnerung einlegen:

    Wird das Vollstreckungsverbot nicht beachtet, so kann die Erinnerung nach § 766 Abs 1 S. 1 ZPO eingelegt werden (BGH NZI 2008, 50; FK-Ahrens § 294 Rn 47; HK-Waltenberger § 294 aF Rn 8; K. Schmidt/Henning § 294 Rn 5). Berechtigt zur Einlegung der Erinnerung ist bei der Vollstreckung eines Insolvenzgläubigers in das auf den Treuhänder übertragene Vermögen ist dieser (FK-Ahrens § 294 Rn 47; Braun/Lang § 294 Rn 4, auch der Schuldner; aA anscheinend K. Schmidt/Henning § 294 Rn 5, nur der Schuldner). Die gleiche Befugnis hat auch jeder Insolvenzgläubiger (aA FK-Ahrens § 294 Rn 47). Dem Schuldner steht der Rechtsbehelf der Erinnerung (§ 766 Abs 1 ZPO) zu, wenn ein Insolvenzgläubiger in sein freies Vermögen vollstreckt (OLG Köln Rpfleger 2010, 529; FK-Ahrens § 294 Rn 47; HK-Waltenberger § 294 aF Rn 8).
    (Uhlenbruck/Sternal InsO § 294 Rn. 15-19, beck-online)

  • Dadurch, dass das Vollstreckungsverbot nach 294 InsO besteht, dürfte die Bank ja gar kein Geld einbehalten. Ich verstehe bloß nicht, warum bei diesem Vollstreckungsverbot die Ruhendstellung ausreichend sein soll. @ Frog: Kannst du mir da den Unterschied erklären.


    Vielleicht verkenne ich auch die hier diskutierte Konstellation.

    Bislang hatte ich als Vollstreckungsgericht stets den folgenden Fall:

    Pfüb gegen den Schuldner wurde lange vor der Eröffnung seines Inso-Verfahrens erlassen.

    Sch. befindet sich jetzt in der Wohlverhaltensperiode und beantragt die Aufhebung der Pfändung unter Berufung auf § 294 Inso. Gern genommene Begründung in diesem Zusammenhang ist, dass der betreffende Gläubiger ja am Insolvenzverfahren teilgenommen habe.

    Aus meiner Sicht kann ich in diesen Konstellationen die Pfändung nicht aufheben, da ansonsten der Gl. seinen berechtigt erworbenen Rang verlieren würde. Also bleibt nur die Einstellung bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung.

  • Aber warum ist das bei 89 InsO anders. Vollstreckungsverbot ist für mich Vollstreckungsverbot. Einzig, der der es durchsetzt ändert sich. Im Inso-Verfahren der Verwalter und in der WVP der Schuldner.
    Uhlenbruck meint auch, dass die Grundsätze, die des 89 Inso auch auf den 294 InsO anzuwenden sind. Ich zitiere mal, § 294 Rdnr. 15:
    294 enthält keine ausdrückliche Regelung zur Behandlung von Verstößen gegen das Vollstreckungsverbot. Wegen des nahezu gleichen Wortlauts der Vorschrift zu § 89 können die zu § 89 entwickelten Grundsätze insoweit herangezogen werden, als sie nicht nur Geltung für die Besonderheiten des eröffneten Verfahrens beanspruchen. Für § 89 ist allgemein anerkannt, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die entgegen dem Verbot des Abs 1 vorgenommen werden, materiellrechtlich unwirksam sind (vgl statt vieler MüKoInsO-Breuer § 89 Rn 33; N/R/Wittkowski § 89 Rn 22). Die Verstrickung bleibt solange bestehen, bis sie förmlich aufgehoben sind (FK-Ahrens § 294 Rn 46). Die Vollstreckungssperre ist von Amts wegen zu beachten."

    Darum würde ich auch hier nach der Entscheidung des BGH handhaben und dann wäre die Ruhendstellung nicht ausreichend.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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  • Aber warum ist das bei 89 InsO anders. Vollstreckungsverbot ist für mich Vollstreckungsverbot. Einzig, der der es durchsetzt ändert sich. Im Inso-Verfahren der Verwalter und in der WVP der Schuldner.
    ...

    Darum würde ich auch hier nach der Entscheidung des BGH handhaben und dann wäre die Ruhendstellung nicht ausreichend.

    Wie schon weiter oben geschrieben, hat der Verwalter in den Fällen, in denen Schuldneranträge während der Wohlverhaltensperiode eingingen, während des Inso-Verfahrens überhaupt nichts durchgesetzt. Sprich er hat offenbar keine Erinnerung eingelegt, sonst müsste ich über die Fälle kaum entscheiden. (Meist wurde das Girokonto vom Verwalter freigegeben.)

    Aber wie gesagt, es gibt auch Pfübse, die weit vor Inso-Eröffnung erlassen wurden. Aus meiner Sicht ist es in diesen Fällen nicht gerechtfertigt, den/die entsprechenden Gläubiger durch Aufhebung um den rechtmäßigen Pfändungsrang zu bringen.

  • Ich hänge mich mal hier ran, weil mir die Sache mit dem P-Konto und der BGH-Entscheidung vom 21.09.2017, IX ZR 40/17 nicht so richtig klar ist.

    Mein Fall:

    Antrag auf EÖ: 01.05.2018
    EÖ IN-Verfahren: 01.03.2019

    Freigabe der selbständigen Tätigkeit durch IV
    Schuldner hat P-Konto auf das nur die Einnahmen der selbständigen Tätigkeit gehen.

    Die Einnahmen auf dem P-Konto liegen über dem Sockelbetrag. Die Bank hat separiert. Der IV hat zur Rechtsklarheit auch die Einnahmen auf dem P-Konto freigegeben. Die Bank zahlt den Separierungsbetrag aufgrund von zwei Pfändungen nicht an den Schuldner aus. Der Schuldner bittet um Beschlussfassung.

    Die Zustellungen der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse erfolgten am 30.09.2010 und 05.10.2018.

    Ich verstehe die BGH-Entscheidung so, dass die Verstrickungen für beide Pfändungen entstanden sind und zu beseitigen sind.

    Pfändung 20.11.2018 --> 766 ZPO Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, Richterzuständigkeit
    Pfändung 01.10.2009 --> 766 ZPO Aussetzen der Pfändung bis zur Erteilung der RSB, Richterzuständigkeit oder Rechtspflegerzuständigkeit?; Würde die Bank daraufhin an den Schuldner auszahlen?


    Vielen lieben Dank!

  • Pfändung 20.11.2018 --> 766 ZPO Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, Richterzuständigkeit
    Pfändung 01.10.2009 --> 766 ZPO Aussetzen der Pfändung bis zur Erteilung der RSB, Richterzuständigkeit oder Rechtspflegerzuständigkeit?

    In beiden Fällen hat der Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts eine Abhilfebefugnis.
    Bei der Pfändung vom 20.11.18 wäre diese nach § 88 InsO aufzuheben, bei der anderen -wie du jeweils richtig geschrieben hast - auszusetzen.
    Sofern der Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts nicht abhelfen will, hat er dies im Beschlusswege kundzutun und die Sachen dem Richter des Insolvenzgerichts zur Bescheidung vorzulegen.
    Der InsO-Rechtspfleger ist bei dem Prozedere grundsätzlich raus...

    Wenn hinsichtlich beider Pfändungen eine entsprechende Entscheidung getroffen ist, hat die Bank keine Unklarheit wegen der Verstrickung und daraus folgenden Zahlung mehr.

  • Pfändung 20.11.2018 --> 766 ZPO Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, Richterzuständigkeit
    Pfändung 01.10.2009 --> 766 ZPO Aussetzen der Pfändung bis zur Erteilung der RSB, Richterzuständigkeit oder Rechtspflegerzuständigkeit?

    In beiden Fällen hat der Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts eine Abhilfebefugnis.
    Bei der Pfändung vom 20.11.18 wäre diese nach § 88 InsO aufzuheben, bei der anderen -wie du jeweils richtig geschrieben hast - auszusetzen.
    Sofern der Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts nicht abhelfen will, hat er dies im Beschlusswege kundzutun und die Sachen dem Richter des Insolvenzgerichts zur Bescheidung vorzulegen.
    Der InsO-Rechtspfleger ist bei dem Prozedere grundsätzlich raus...

    Wenn hinsichtlich beider Pfändungen eine entsprechende Entscheidung getroffen ist, hat die Bank keine Unklarheit wegen der Verstrickung und daraus folgenden Zahlung mehr.

    Das hört sich gut an. Danke

  • Pfändung 20.11.2018 --> 766 ZPO Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, Richterzuständigkeit
    Pfändung 01.10.2009 --> 766 ZPO Aussetzen der Pfändung bis zur Erteilung der RSB, Richterzuständigkeit oder Rechtspflegerzuständigkeit?

    In beiden Fällen hat der Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts eine Abhilfebefugnis.
    Bei der Pfändung vom 20.11.18 wäre diese nach § 88 InsO aufzuheben, bei der anderen -wie du jeweils richtig geschrieben hast - auszusetzen.
    Sofern der Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts nicht abhelfen will, hat er dies im Beschlusswege kundzutun und die Sachen dem Richter des Insolvenzgerichts zur Bescheidung vorzulegen.
    Der InsO-Rechtspfleger ist bei dem Prozedere grundsätzlich raus...

    Wenn hinsichtlich beider Pfändungen eine entsprechende Entscheidung getroffen ist, hat die Bank keine Unklarheit wegen der Verstrickung und daraus folgenden Zahlung mehr.


    Ja, eine Auszahlung an den Schuldner wird dann nicht erfolgen, da eine der Pfändungen lediglich ausgesetzt ist.

  • Wir würden tatsächlich auszahlen.

    Anmerkung: Die BGH-Entscheidung bezieht sich nur auf das laufende Verfahren, man kann nur vermuten, wie eine solche Entscheidung
    für die Wohlverhaltensphase lauten würde.

    Des Weiteren wird im SV von einem bestehenden P-Konto berichtet. Hier ist die Bank in der Pflicht zu prüfen, ob sich die meist sehr allgemein
    gehaltene Freigabe des IV auch auf genau dieses Konto bezieht und wie der Kontovertrag zustande kam (Vergleich BGH Urteil IX ZR 246/17 vom 21.02.2019)

  • guckst Du BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - IX ZB 217/08 -

    Die Wirkung der Pfändung wird "außer Vollzug" gesetzt, also quasi wie ne Ruhendstellung....


    Die Entscheidung ist mir bekannt.

    Allerdings ging ich nicht davon aus, dass diese bzw. eine Ruhendstellung sich auch auf bereits separierte Beträge bezieht. Ich nahm an, dass diese nur künftige Eingänge auf dem gepfändeten Konto betrifft.


  • Ja, nach Rn. 21 der Entscheidung muss man sehr genau prüfen, was von der Freigabeerklärung eigentlich betroffen ist.

    Diese umfasst nämlich nicht [FONT=&quot]Vermögen, das dem Schuldner bei Wirksamwerden der Freigabeerklärung bereits gehörte (arg. § 35 Abs. 1 Fall 1 InsO).[/FONT]

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