Kontopfändung und Insolvenz

  • Hallo,

    hier war gerade der Betreuer eines Schu und wollte Antrag auf monatl. Freigabe der unpfändbaren Beträge des Arbeitseinkommens nach §850 k stellen.

    1. Geht das, wenn das Arbeitseinkommen noch nicht auf dem Konto ist, weil d. Schu. erst diesen Monat angefangen hat zu arbeiten?

    2. Es ist Insolvenz über das Vermögen des Schu eröffnet. Kann ich jetzt trozdem nach § 850 k die unpfändbaren Beträge freimachen? In § 36 InsO wird nicht ausdrücklich Bezug auf § 850 k genommen.

  • Zunächst würde ich mal schauen, ob Du überhaupt zuständig bist, weil nach § 36 IV InsO das InsG entscheidet.

    In der Sache selbst habe ich Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis:

    Wenn § 36 I 2 InsO den § 850k ZPO nicht aufführt, dann ist m.E. auch dessen Anwendbarkeit im Insolvenzverfahren verneinen; für § 850b ist das z.B. explizit so gewollt, warum sollte es dann für § 850k anders sein.

    Dann kommt aber die Frage, warum 850k nicht anwendbar sein soll. Grund kann nur sein, dass die Gefahr einer "Kontenpfändung" im InsVerfahren nicht bestehen sollte, weil sich der ordentliche IV seinen pfändbaren Einkommensteil vom Arbeitgeber direkt holt oder der Schuldner überweist ihn, weshalb der IV das Konto in Ruhe lässt, solange da nichts anderes läuft.

    Pragmatische Lösung: Kurz mal den IV (oder Treuhänder) anrufen, und fragen, ob er was von dem Konto will. Wenn nicht: Antrag abweisen.

  • Grundsätzlich kann der Antrag erst nach Überweisung des Einkommens auf dem gepfändeten Konto des Schuldners erfolgen. § 850 k: "auf das Konto des Schuldners bei einem Geldinstitut überwiesen".

    Sollte das Inolenzverfahren eröffnet sein, dürfte das Inolvenzgericht zuständig sein.
    ZPO § 850 k; InsO § 304; InsO § 305; InsO § 306; InsO § 89 III

    " Die Fähigkeit, das Wort ´Nein`auszusprechen, ist der erste Schritt zur Freiheit." (Nicolas Chamfort)

  • ZPO § 850f; InsO § 304; InsO § 305; InsO § 306; InsO § 89 III
    (Zuständigkeit zur Änderung des unpfändbaren Betrages)
    AG Göttingen, Beschluss vom 30.6.2000, 74 IK 49/00
    1. Zuständig zur Entscheidung über einen Antrag des Schuldners auf Heraufsetzung des unpfändbaren Betrages ist sachlich und örtlich das Insolvenzgericht.
    2. Funktionell zuständig ist vor Verfahrenseröffnung der Rechtspfleger.
    Fundstelle:
    Rpfleger 2001,45

    Desterwegen.

    " Die Fähigkeit, das Wort ´Nein`auszusprechen, ist der erste Schritt zur Freiheit." (Nicolas Chamfort)

  • Also, die Rechtsprechung ist überholt.
    Nach der Änderung von § 36 steht das jetzt im Gesetz drin. Und Bezug genommen wird auf 850f, nicht k. Und die Abänderung des pfändbaren Betrages ist was anderes als die Entscheidung über Freigabe von unpfändbaren Beträgen von einem Konto.
    Überzeugt mich noch nicht, bleibe bei meiner Ansicht: §850k Anträge sind Sache des Vollstreckungsgerichts.

  • Ich hole die Sache hier nochmal hoch:

    Meine Schuldnerin hat endlich ihre Insolvenz durchgeboxt. Schuldnerin hat P-Konto.

    Die Bank will jetzt aber wieder mal (es ist meine aller liebste Bank) nichts auszahlen, weil ein Gläubiger sich nicht zum Insoverfahren angemeldet hat und daher die Insolvenz nicht gegen ihn wirkt. AHA :daumenrun

    Es geht mal wieder um die Erhöhung des unpfändbaren Betrages... das kann doch dann auch im Grunde der Verwalter machen (siehe § 850 k Abs. 2 ZPO) oder? Hab sie jedenfalls weggeschickt.

    Meine allgemeine Frage aber weil ich es noch nicht hatte: Wenn das Insoverfahren läuft, dann sind Einzelzwangsvollstreckungen doch nicht mehr möglich. Wieso bräuchte ein Schuldner dann überhaupt noch eine Freigabe?


  • Meine allgemeine Frage aber weil ich es noch nicht hatte: Wenn das Insoverfahren läuft, dann sind Einzelzwangsvollstreckungen doch nicht mehr möglich. Wieso bräuchte ein Schuldner dann überhaupt noch eine Freigabe?



    ZwV ist nach § 89 InsO unzulässig. Es kann aber sein, dass eine Pfändung "insolvenzfest" ist, wenn sie lange genug vor dem Insolvenzverfahren angebracht worden ist.

  • Die Pfändungen sind schon sehr alt (2007) --> aber hier kann doch immer der Insoverwalter Erklärungen gegenüber der Bank abgeben (Erhöhung unpfändbarer Betrag wegen Kindern), oder? :gruebel:

  • Der Verwalter kann das Guthaben auf dem Konto nur freigeben (wenn der Guthabenbetrag sich aus unpfändbaren Gutschriften zusammensetz) oder einziehen (wenn es pfändbares Guthaben ist).

    Danach hat er mit dem Konto nichts mehr zu tun. Wenn der Schuldner pfändbares Einkommen hat, fließt das an den Verwalter und nicht mehr an die Bank, so dass dort eh nur Unpfändbares ankommt.

  • Welche Erklärung bitte?



    Die Bescheinigung nach § 850 k ZPO.

    Der Verwalter kann das Guthaben auf dem Konto nur freigeben (wenn der Guthabenbetrag sich aus unpfändbaren Gutschriften zusammensetz) oder einziehen (wenn es pfändbares Guthaben ist).

    Danach hat er mit dem Konto nichts mehr zu tun. Wenn der Schuldner pfändbares Einkommen hat, fließt das an den Verwalter und nicht mehr an die Bank, so dass dort eh nur Unpfändbares ankommt.



    Soweit ich die Schuldnerin richtig verstanden habe, hat der Treuhänder das Konto freigegeben. Wieso will dann die Bank noch einen Freigabebeschluss? :gruebel:

  • Hm... das glaub ich nun eher nicht. Jedenfalls haben wir solche Bescheinigungen noch nie ausgestellt..... Was sagen die Kommentare dazu? :confused:

  • Ich habe ausgerechnet heute meinen kleinen privaten Thomas / Putzo ins Büro geschleppt, weil der dortige Zöller so steinalt ist. Nun kann ich da nicht mal reinschauen.

    Bin mir jetzt echt nicht schlüssig, ob der Verwalter eine geeignete Stelle ist.

  • Ich muss hier nochmal nachfragen.

    Pfüb von Mai 2010 --> Kontopfändung.

    Inso im Januar 2011.

    Schuldner hat P-Konto und aus Versehen statt 100 € insgesamt 1000 € abgehoben. Da er dies nicht wollte, hat er 800 € wieder auf das Konto eingezahlt und damit seinen mtl. Freibetrag überstiegen. Antrag nach § 765a ZPO wurde aufgenommen.

    Gl. meint jetzt nur, dass seit Januar die insolvenz läuft und keine Rechte mehr aus dem Pfüb geltend gemacht werden. Die DS sei bereits informiert worden.

    Mhh, was also tun?

    Wenn also Rechte aus dem Pfüb nicht mehr geltend gemacht werden, bräuchte man wahrscheinlich keine Entscheidung mehr.

    Bank zahlt aber nicht aus. Was also tun? Der Schuldner braucht dringend das Geld. Würdet ihr hier trotzdem entscheiden?

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