Vollmacht, dänische Gesellschaft als Eigentümerin

  • Hallo,

    ich habe nachfolgendes Problem mit einer dänischen Gesellschaft, die nicht mehr existent ist.

    Die xy ApS (dänische Rechtsform?) ist als Eigentümerin eingetragen.
    Es wurde 1996 ein Kaufvertrag geschlossen und daraufhin eine AV eingetragen und eine FinanzierungsGS.
    Im Kaufvertrag ist eine Vollmacht an die Notariatsmitarbeiterin enthalten die Auflassung zu erklären.
    Die Vollmacht ist unwiderruflich und gilt über den Tod hinaus.
    Nun war der Notariatsverwalter hier um die Sache abzuwickeln.
    Die Gesellschaft ist erloschen.
    Haben die Vollmachten dann noch Gültigkeit?
    In Dänemark gibt es nach Aussage des Notars, die Möglichkeit einen Nachtragsliquidator zu bestellen, wohl nicht.
    In dem Kaufvertrag hat eine Mitarbeiterin als vollmachtslose Vertreterin gehandelt. Die Gesellschaft hat den Vertrag nachträglich genehmigt.
    Diese Genehmigung lautet wie folgt:
    "Die unterzeichnete Firma xy vertreten durch den zeichnungsberechtigten Geschäftsführer ...". In dem Beglaubigungsvermerk des Notars ist keine Vertretungsbescheinigung enthalten.
    Der damalige Kollege hat die AV eingetragen.
    M. E. ist die Vertretung zum damaligen Zeitpunkt nicht nachgewiesen.
    Kann ich die Eigentumsumschreibung aufgrund der Vollmacht vornehmen?
    Habe irgendwie so meine Bedenken.
    Viele Grüsse aus dem hohen Norden

  • So auch Bausback DNotZ 1996, 254.

    Na, dann wird man davon auszugehen haben, dass die Vollmacht erloschen ist und die Beteiligten müssen sehen, was sie daraus machen.

    Dann kann das GBA auch das Problem, dass die Vertretungsberechtigung schon 1996 evtl. nicht ordnungsgemäß nachgewiesen war, vernachlässigen.

  • Die Bevollmächtigung richtet sich als selbständiges Rechtsgeschäft nach eigenem Recht (Vollmachtsstatut). Für den Umfang der Vollmacht ist das Recht des Staates maßgebend, in dem die Vollmacht ihre Wirkung entfalten soll (Wirkungsstatut). Bei Vollmachten, die zu Verfügungen über Grundstücke und über dingliche Rechte an solchen ermächtigen, ist für den Umfang der Vollmacht das Recht des Staates maßgebend, in dem das Grundstück liegt (Recht des Lageortes, lex rei sitae). Vergl. BGH, NJW 1963, 46 und OLG München, NJW-RR 1989, 663.

  • Soweit ich weiß, funktioniert das dänische Recht etwas anders als das unserige. Die Aps entsteht schon vor der Eintragung in das "Handelsregister" und besteht auch nach Löschung. Die Aps hat für den Fall lediglich den Zusatz "under stiftelse" zu tragen (soweit ich verstanden habe § 12 Abs. 4 des anpartsselskabs-loven). Die Aps ist als eigentlich nach deutschen Verständnis keine GmbH sondern eher eine KG ohne phG.

  • Soweit ich weiß, funktioniert das dänische Recht etwas anders als das unserige. Die Aps entsteht schon vor der Eintragung in das "Handelsregister" und besteht auch nach Löschung. Die Aps hat für den Fall lediglich den Zusatz "under stiftelse" zu tragen (soweit ich verstanden habe § 12 Abs. 4 des anpartsselskabs-loven). Die Aps ist als eigentlich nach deutschen Verständnis keine GmbH sondern eher eine KG ohne phG.

    :zustimm:

    Der erwähnte § 12 Abs. 4 lautet:

    Et selskab, der ikke er registreret, skal til sit navn føje ordene »under stiftelse«.

    Das dürfte wohl auf deutsch heißen: "Eine Gesellschaft, die nicht ist registriert, soll zu ihrem Namen führen die Wörter »unter Stiftung« [d. h. in Stiftung/Gründung begriffen]."

  • Das ist alles "heiß", denn letztlich wenden wir hier ausländisches Recht an, das wir nicht wirklich kennen können.

    Die von GRG-Uwe gefundenen Normen beziehen sich, soweit erkennbar, nur auf das Stadium vor Eintragung. Man wird nicht ohne weiteres annehmen können, dass die Regelungen auch gelten, wenn wie hier (# 1) die Gesellschaft liquidiert ist, erloschen usw.

    Unter diesem Vorbehalt folgende Überlegungen:

    § 12 Abs. 1: "Et selskab, der ikke er registreret, kan ikke [...] erhverve rettigheder eller indgå forpligtelser. Det kan heller ikke være part i retssager [...]. = Eine Gesellschaft, die nicht ist registriert, kann nicht erwerben Rechte und eingehen Verpflichtungen. Sie kann auch nicht sein Partei in Rechtssachen.

    For en forpligtelse, der før registreringen indgås [...], hæfter de, som har indgået forpligtelsen [...], solidarisk." = Für eine Verpflichtung, die vor der Registrierung eingegangen wird, haften die, welche sind eingegangen die Verpflichtung, gesamtschuldnerisch.

    Ob das aber auch etwas bringt für den Fall, dass es die Gesellschaft mal gab und nun nicht mehr.... Weiß der :teufel:!

  • Also, den § 59 hab ich mal übersetzt. Der § 60 kommt später.

    Mit dem Dänischen bin ich durch viele Urlaube "vertraut", kann es aber praktisch nur lesen, nicht verstehen oder sprechen. Ich habe mir diese "Kenntnisse" nur auf Grund des Schwedischen angeeignet, welche Sprache ich ein wenig gelernt habe und die dem Dänischen ähnelt.

    Des besseren Verständnisses wegen habe ich die Übersetzung "holprig" in der Reihenfolge der Wörter vorgenommen wie im Original.

    Opløsning på grundlag af betalingserklæring

    Auflösung auf Grundlage von „Bezahlungserklärung“



    § 59. I selskaber, der har betalt alle kreditorer, kan anpartshaverne over for Erhvervs- og Selskabsstyrelsen afgive en erklæring om, at al gæld, forfalden som uforfalden, er betalt, og at selskabet er opløst.

    In Gesellschaften, die haben bezahlt alle [ihre] Gläubiger, können die Anteilseigner gegenüber dem Erhvervs- og Selskabsstyrelse [= Registerbehörde] abgeben eine Erklärung darüber, dass alle Verbindlichkeiten, fällig wie [auch] nicht fällig, sind bezahlt und dass die Gesellschaft ist aufgelöst.

    Anpartshavernes navne og adresser skal være angivet i erklæringen.

    Der Anteilseigner Namen und Adressen sollen sein angegeben in der Erklärung.

    Stk. 2. Erhvervs- og Selskabsstyrelsen kan kun registrere opløsningen, hvis erklæringen er modtaget i styrelsen senest 2 uger efter underskrivelsen.

    Abs. 2. Das Erhvervs- og Selskabsstyrelse [= Registerbehörde] kann nur registrieren die Auflösung, wenn die Erklärung ist entgegengenommen [eingegangen] in der Behörde spätestens 2 Wochen nach der Unterschrift.

    Erklæringen skal vedlægges en erklæring fra told- og skatteforvaltningen om, at der ikke foreligger skatte- og afgiftskrav vedrørende selskabet.

    Der Erklärung soll beigefügt werden eine Erklärung von der Zoll- und Steuerverwaltung darüber, dass ihr nicht vorliegen Steuer- und Abgabenforderungen verbunden mit der Gesellschaft [könnte heißen: „im Zusammenhang mit der Gesellschaft“].

    Stk. 3. Anpartshaverne hæfter personligt, solidarisk og ubegrænset for gæld, forfalden som uforfalden eller omtvistet, som bestod på tidspunktet for erklæringens afgivelse. I det omfang der er overskydende midler, fordeles disse til anpartshaverne.

    Die Anteilseigner haften persönlich, gesamtschuldnerisch und unbegrenzt für Verbindlichkeiten, fällig wie [auch] nicht fällig, welche bestanden im Zeitpunkt der Erklärung-Abgabe. In dem Umfang, [in] dem es überschüssige Mittel [vorhanden] sind, werden diese an die Anteilseigener verteilt.

  • So, jetzt kommt der zweite Übersetzungsteil mit dem § 60, der Vorschrift aus dem Lande von Hans Christian Andersen und Søren Kierkegaard.

    Ich fühle mich schon ganz dänisch, ich glaube, ich esse jetzt ein Smørrebrød und zwei røde pølser...:)


    Tvangsopløsning

    Zwangsauflösung



    § 60. Bliver opløsning ikke vedtaget i tilfælde, som er omfattet af § 53, stk. 2, 1. pkt., eller bliver likvidator ikke valgt, tvangsopløses selskabet på Erhvervs- og Selskabsstyrelsens anmodning af skifteretten på selskabets hjemsted.

    Wird die Auflösung nicht vorgenommen im Fall, wie [er] enthalten ist von [in] § 53 Abs. 2 S. 1, oder wird [ein] Liquidator nicht gewählt, [dann] wird zwangsaufgelöst die Gesellschaft auf Grund [einer von dem] Erhvervs- og Selskabsstyrelse [= Registerbehörde] [getätigten] Anordnung durch das „Skifteret“ [ist, glaube ich, in Dänemark eine Art Nachlass- und Konkursgericht] an der Gesellschaft Sitz.

    Stk. 2. Erhvervs- og Selskabsstyrelsens beslutning om at kræve selskabet opløst offentliggøres i Erhvervs- og Selskabsstyrelsens edb-informationssystem.

    Des Erhvervs- og Selskabsstyrelse [= Registerbehörde] Beschluss darüber, dass es erforderlich ist, die Gesellschaft aufzulösen, wird veröffentlich in des Erhvervs- og Selskabsstyrelse [= Registerbehörde] Informationssystem.

    Stk. 3. Selskabet skal beholde sit navn med tilføjelsen »under tvangsopløsning«.

    Die Gesellschaft muss behalten ihren Namen mit dem Zusatz „unter Zwangsauflösung“.

    Stk. 4. Skifteretten kan udnævne en eller flere likvidatorer.

    Das „Skifteret“ [s. o.] kann bestellen einen oder mehrere Liquidatoren.

    For opløsningen gælder i øvrigt bestemmelserne om likvidation i dette kapitel med de fornødne lempelser.

    Für die Auflösung gelten im übrigen die Bestimmungen über [die] Liquidation in jenem Kapitel mit den entsprechenden Anpassungen.

    Omkostningerne ved opløsningen betales om fornødent af statskassen.

    Die Kosten bei der Auflösung werden bezahlt wenn nötig von der Staatskasse.

    Stk. 5. Når bobehandlingen er afsluttet, meddeler skifteretten dette til Erhvervs- og Selskabsstyrelsen, som sletter selskabet i registeret.

    Wenn das Verfahren ist abgeschlossen, teilt das „Skifteret“ [s. o.] dies dem Erhvervs- og Selskabsstyrelse [= Registerbehörde] mit, welche löscht die Gesellschaft im Register.

  • Nach meiner "dänischen Schufterei" in diesem Thread würde mich interessieren, was Du jetzt machst bzw. gemacht hast. Erstens das Problem mit der Vollmacht, bei der aber, auch wenn deutsches Recht anwendbar ist, die dänische Vorfrage besteht: Ist die Gesellschaft nun erloschen oder nicht? Und dann die zweite Frage (siehe # 9): Was folgt daraus, dass nach dänischem Recht eine nicht eingetragene Gesellschaft keine Rechte erwerben kann?

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