Hallo,
ich bin Rpfl.in auf der Vollstreckungsabteilung und
hier war gerade der Betreuer eines Schu und wollte Antrag auf monatl. Freigabe der unpfändbaren Beträge des Arbeitseinkommens nach §850 k ZPO stellen.
Es ist Insolvenz über das Vermögen des Schu eröffnet. Kann ich jetzt trozdem nach § 850 k die unpfändbaren Beträge freimachen? In § 36 InsO wird nicht ausdrücklich Bezug auf § 850 k genommen.