Strafbeginn bei Ablehnung Strafaussetzung

  • Kann mir mal einer erklären, warum ich bei der Ablehnung einer Strafaussetzung (es war Vorbewährungszeit) als Strafbeginn die Festnahme (am 16.02.2006) nehme und nicht den Tag der Rechtskraft der Ablehnung (14.03.2006) Meiner Strafzeitberechnung mit Beginn 14.03. wurde nicht zugestimmt.
    Danke

  • Er war in U-Haft. Ich rechne die Zeit vom 16.02.2006 bis zum 13.03.2006 ja auch an. Aber nach 38 c) StVollrO hätte ich gesagt, Strafbeginn 14.03.2006 + Strafe abzüglich U-Haft.

  • Also bei Bewährung ist es so. VU ist frei und es wird Sicherungshaftbefehl erlassen. Beginn Sicherungshaft = Beginn Strafhaft. Hier wird das so ähnlich sein. Sicherungshaft ist keine U-Haft!§ 38 Nummer b) der StVollstrO

  • Strafbeginn ist meiner Meinung Tag der Rechtskraft.

    Ich muss aber darauf hinweisen, dass ich den Sachverhalt nicht ganz verstanden habe.

    Viele machen eine Vergleichsberechnung wegen einer Entscheidung des OLG Saarbrücken (NStZ 1994, S 408). Wenn es für den Verurteilten günstiger wäre, sei als Strafbeginn der Beginn der U-Haft zu werten, meint das OLG. Dagegen wendet sich, m E. zu Recht Gocke, in Rpfleger 95, S 489 ff), denn eine gerichtliche Freiheitsentziehung kann nicht vor ihrer Rechtskraft beginnen, 449 StPO.

  • die Entscheidung aus Saarbrücken ( ist eswirklich saarbrücken, ist zu lange her bei mir)ist gängige Prxis. Die Vergleichsberechnung ist anzustellen. Genauso wie OLG Hamm Berechnung.
    Aber: je nach sachverhalt kann es Rechtskraft sein oder aber festnahme, Ich gehe von Sicherungshaftbefehl aus und dann ist es ganz klar Zeitpunkt der Festnahme.

  • Es ist Sicherungshaftbefehl nach 453 c StPO ergangen. Also ist dann Strafbeginn Tag der Festnahme.
    Vielen Dank für eure Antworten.

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