Urteilsanmerkungen/Kommentare

  • LG Berlin: Urteil vom 02.09.2010 - 23 O 96/10

    Die Klage auf Feststellung eines besonderen Schuldgrundes, hier bzgl. einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung i. S. des § 823 II BGB, aus der ein Zahlungsanspruch erwächst, unterliegt der Verjährung.




    ..und noch ein Gedicht..., um all die Facetten des IX ZR 247/09 auch hinreichend zu würdigen :wechlach::wechlach:



    Ach je, so unterschiedlich sind halt die Auffassungen... Vielleicht haben die Berliner die BGH-Entscheidung ja staunend zur Kenntnis genommen - so zwei Monate später. Für die unterlegene Partei in Berlin natürlich tragisch....

  • Wenn die Zwasihyp zu Unrecht eingetragen wurde, muss sie doch aber auch wieder raus. Da sind wir doch wieder in der unsäglichen Diskussion: Keiner ist zuständig für die Löschung, aber alle wissen, dass die Eintragung falsch ist.

    Ich ahnte schon, dass ich die Entscheidung richtig verstehe. Und wie bekommt man die falsche ZSH wieder raus?

  • Löschungsbewilligung des Gläubigers, notfalls darf man ihn verklagen. Was aber gar nicht doof ist, weil die Streitwerte hoch und der Sachvortrag einfach sind.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • der Streit, wie man die ZSH rausbekommt, wird in 95% der Fälle akademisch sein, da man davon ausgehen kann, dass das Grundstück des Schuldners über Wert belastet ist.

    Die ZSH hindert einen so zunächst nur daran, in Absprache mit den vorrangigen Grundpfandrechtsgläubigern, eine freihändige Verwertung durchzuführen, falls dies den überhaupt möglich ist. Die Löschung ist somit zunächst nicht vorrangig zu bewerkstelligen.

    Wird das Grundstück aus der Masse freigegeben, lebt das Sicherungsrecht des Gläubigers sowieso wieder auf und wäre im GB zu berücksichtigen, auch wenn es zuvor gelöscht worden wäre. Also viel Arbeit und Ärger für nix. Im Zweifelsfall die Löschungsbewilligung sauber abheften.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • @ La Flor de Cano:

    Sicherlich ist die Löschung nicht vorrangige Sache, aber was sein muss, muss sein. Es soll durchaus vorkommen, dass Grundstücke nicht bis zur Dachgrenze belastet sind oder trotz Belastung freihändig verkauft werden.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • ...und bei dem freihändigen Verkauf, den man evtl. auch mit der fetten erstrangigen Gläubigerin ausdealt, wird in der Regel die lastenfreie Übergabe vereinbart. Wenn man dann erst anfängt, kanns sich hinziehen mit der Folge, dass Dir Dein Interessent abspringt...na ja, in diesen Fällen ist ja dann in der Regel die "Lästigkeitsprämienfrage" zu stellen und zu beantworten.....

  • Nun, mit der Entscheidung des OLG München bin ich z.T. nicht einverstanden. (von Grundbuch hab ich aber null Ahnung !).
    Der erste Teil der Entscheidung ist absolut zutreffend. Kirchhoff hat die BGH - Entscheidung genial damit kommentiert: stellen sie sich eine absolute Unwirksamkeit vor, die relativ sein kann !
    Die meisten guckten, schluckten und dann kam der AHA-Efekt.
    Ich hab mal einen Grundbuchkollegen um Löschung ersucht. Er ist dem Ersuchen nachgekommen, dann kam mir: ups: verdeckte EGS, mist. Hat der BGH zum Glück auch anders gesehen.
    Nur was ich bei OLG München nicht versteh: aufgrund welchen Antrags hin eröffnet wurde, sollte sich aus dem EÖB ergeben. Ist ein Antrag erledigt, dann ist er ist. Ist er es nicht dann wäre er im Falle seiner Zulässigkeit mit weiteren zur Eröffnung führenden Antrag verfahrensrechtlich zu verbinden (alte Entscheidung des OLG Köln).
    Durch Bezugnahme auf die Insolvenzakte kann der Insolvenzverwalter die Offensichtlichkeit der Unwirksamkeit der Zwangssicherungshyp doch führen.....
    Ob das Insolvenzgericht zu entsprechender Ausstellung von Nachweisen befugt ist, obliegt nicht der Entscheidungshoheit des OLG. Das wäre noch schöner: der Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts ist keine öffentliche Urkunde mehr, weil das OLG MÜnchen das so will... hm, jeder Drittschuldner kann an den Schuldner schuldbefreiend leisten....
    Maßgeblich ist, wie das Grundbuchamt mit einem Unrichtigkeitsnachweis umzugehen hat. Amtswiderspruch, Löschung oder sonst was, da hab ich k.A. ....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Hatten wir schon #113:

    LG Trier: Urteil vom 20.08.2010 - 2 O 11/10

    Von der Ausnahmeregelung in § 114 I InsO, die als lex specialis im Verhältnis zu § 91 InsO anzusehen ist, sind auch solche Vergütungsansprüche erfasst, die aufgrund eines nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Arbeitsverhältnisses entstehen.



    Von der Ausnahmeregelung in § 114 Abs. 1 InsO, die als lex specialis im Verhältnis zu § 91 InsO anzusehen ist, sind auch solche Vergütungsansprüche erfasst, die aufgrund eines nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Arbeitsverhältnisses entstehen.

    LG Trier, Urt. v. 20. 8. 2010 - 2 O 11/10



    a.A. LG Mosbach Urteil - 5 S 46/08 - vom 10.12.2008 und Nerlich/Römermann Rn. 40 zu § 114 InsO

  • Der Lieferant des dioxinverseuchten Futterfetts hat Insolvenzantrag gestellt.

    Da will ich mal hoffen, dass der vorl. Verwalter nicht mehr allzuviel davon auf dem Hof hat. Alles Sondermüll.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Das AG Düsseldorf hatte in vereinfachten Insolvenzverfahren entschieden, dass bei hohen Massen ein relativer Deckel in der Form zum Tragen kommt, dass nicht 15% gem. § 14 InsVV, sondern die Staffelvergütung gem. § 2 InsVV berücksichtigt werden muss, 513 IK 120/05.


    Ein solcher relativer Deckel ist in einer hiervon unabhängigen Entscheidung des BGH zwar nicht besprochen aber auch nicht in Erwägung gezogen worden, IX ZB 13/08.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wenn ich dann auch IK-Verfahren, die eigentlich IN-Verfahren sein sollten, nach der IN-Staffelung abrechnen kann, nehme ich die Entscheidung des AG Düsseldorf gerne an!

    Einmal editiert, zuletzt von tube (20. Januar 2011 um 16:22) aus folgendem Grund: Düsseldorf natürlich, nicht Duisburg!

  • Wenn ich dann auch IK-Verfahren, die eigentlich IN-Verfahren sein sollten, nach der IN-Staffelung abrechnen kann, nehme ich die Entscheidung des AG Duisburg gerne an!



    Ach, kommt das bei euch auch öfter vor? Wir nennen das versehentliche Montagsentscheidungen, obgleich wir mittlerweile davon ausgehen, dass das Methode hat.

    31 benannte Gläubiger? Macht nix = IK-Verfahren.

    Forderungen von Krankenkassen und Finanzamt aus Arbeitnehmerverhältnissen? Macht nix = IK-Verfahren.

    Nein, ich hab nichts gesagt, alles aus Versehen. :cool:

    Und die Entscheidung, wie ich mein IE-Verfahren abrechne, das ein Verbraucherinsolvenzverfahren sein soll, in reality aber ein IN-Verfahren ist (25 benannte Gläubiger), weiß ich auch noch nicht. ;)

    Sind Buchstaben, die (aus Versehen) vergeben werden, entscheidend oder das Gesetz? :gruebel:

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