Urteilsanmerkungen/Kommentare

  • Es ist zwar bereits alles gesagt, .... , aber warum muss das LG Dresden hier nochmal publizieren?).

    Ob es das LG Dresden war, welches die Entscheidung eingereicht hat :gruebel: ?

    Ob augenblicklich nicht so viel zum Füllen der Seiten vorhanden gewesen ist :gruebel:?

    Ob hier ein Kontrapunkt zur augenblicklichen Debatte zur Anfechtung gesetzt werden sollte :gruebel:?


    Manche Fachzeitschriften, bzw. deren Herausgeber, sehen ihren Zweck weniger in der Information als in der Gestaltung und Mitbestimmung eines Trends.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Das Urteil hat der liebe Kollege Dr. Stapper zur Veröffentlichung (ZInsO 2014, 2124ff.) "eingereicht". Er ist auch Insolvenzverwalter in dem zugrundeliegenden Verfahren und vermutlich wegen der angezeigten MUZ dringend auf die Zahlung des Finanzamtes angewiesen. Vielleicht war ihm die Sache deshalb so wichtig.

    Die zitierten und wirklich nicht neuen Leitsätze hat die ZInsO-Redaktion "verbockt". Wichtiger sind aus meiner Sicht die Aussagen im Urteil zur Frage der Anweisung auf Schuld:So wurde nach Beweisaufnahme festgestellt, dass die Schuldnerin mit einem befreundeten Ehepaar einen mündlichen Darlehensvertrag abgeschlossen hatte, der dann an das beklagte Finanzamt valutiert wurde. Keine schlechte Konstruktion für eine anfechtbare Anweisung auf Schuld; zum Nachmachen empfohlen?!

    BTW: Die 10. Zivilkammer des LG Dresden ist mit der dortigen Spezialzuständigkeit für Anfechtungssachen schon eine "Nummer" für sich, die sich mitunter auch andere Gerichte bis rauf nach Helgoland und runter nach München zu Gemüte führen können. So stammen eine Vielzahl von Berufungen und Revisionen aus diesem Beritt.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Der Begriff "Verdünnung" in Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 ist in Art. 5 und Erwägungsgrund 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 dahingehend präzisiert worden, dass als Verdünnung allein die ausschließlich durch Wasser erreichte Verringerung des Alkoholgehalts einer Spirituose unter den Mindestalkoholgehalt gilt, der für die betreffende Spirituose in der entsprechenden Kategorie in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 festgelegt wurde.

    BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 167/12

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Mir war schon klar, dass Wodka = Wässerchen heißt. Aber dergestalt habe ich mir das eigentlich nicht vorgestellt :eek::eek::eek:.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Tja, und nun liest man die heutige Entscheidung IX ZA 20/14 und ist wieder 3mal lustig im NTV-Karussell gedreht. Dort wird wiederum die NTV für Mietkaution als völlig ok eingestuft. Ich verstehe - ehrlich gesagt - nix mehr. Da wird eine etwaige Freigabe nicht mal mehr erwähnt... und nu?

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Dort wird wiederum die NTV für Mietkaution als völlig ok eingestuft. Ich verstehe - ehrlich gesagt - nix mehr. Da wird eine etwaige Freigabe nicht mal mehr erwähnt... und nu?


    Die NTV für eine Mietkaution ist ja auch völlig ok.

    Die Entscheidung der Vorinstanz stammt vom 12.05.2014, 17 T 210/14, die BGH-Entscheidung zur § 109 InsO Problematik vom 22.05.2014, IX ZR 136/13. Vielleicht hat man dies hier schlicht und einfach vergessen zu erwähnen. Wäre ja nicht das erste mal, dass man eine aktuelle Rechtsprechung, insbesondere wenn es um Wahnsinnssummen zum § 109 InsO geht, nicht sofort inhaliert. Und da hier zu keiner vorträgt, muss man auch nix zu sagen. Deshalb vermisst man dann auch die sonst gern verwendete Formulierung: "..kann offen bleiben..".

    Aber vielleicht hat der ehem. Verwalter auch keine Erklärung nach § 109 InsO abgegeben...

    So viele Fragen....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Jo, irgendwie habe ich mir das auch so ungefähr vorgestellt. Der einzig logische Fall wäre natürlich, dass der Verwalter keine Erklärung nach § 109 InsO abgegeben hätte, was aber dann natürlich das Insoverfahren an sich wiederum unlogisch macht ;)...

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • ... keine Ahnung, keinen Plan.

    Ich werde demnächst sowas zurückweisen und dann gibt es ggf. jedenfalls erstmal eine LG-Entscheidung dazu unter Berücksichtigung der 109er-Problematik.

    Und wie die ausfällt, ist mir eigentlich auch egal.

    Einmal editiert, zuletzt von zsesar (11. November 2014 um 18:52)

  • ... keine Ahnung, keinen Plan.

    Ich werde demnächst sowas zurückweisen und dann gibt es ggf. jedenfalls erstmal eine LG-Entscheidung dazu unter Berücksichtigung der 109er-Problematik.

    Und wie die ausfällt, ist mir eigentlich auch egal.

    Naja, ob die das dann besser wissen ;)?! Aber Hauptsche eine Entscheidung. legen denn Eure Verwalter auch wirklich Beschwerde ein?

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • ... keine Ahnung, keinen Plan.

    Ich werde demnächst sowas zurückweisen und dann gibt es ggf. jedenfalls erstmal eine LG-Entscheidung dazu unter Berücksichtigung der 109er-Problematik.

    Und wie die ausfällt, ist mir eigentlich auch egal.

    Naja, ob die das dann besser wissen ;)?! Aber Hauptsche eine Entscheidung. legen denn Eure Verwalter auch wirklich Beschwerde ein?


    Keine Ahnung, denke aber schon, immerhin wurde auf zwei Seiten stellungnehmend gegen meinen kleinen Hinweis auf BGH vorgetragen und am Antrag festgehalten; ist ja auch :cool:, den BGH versteht eh keiner mehr und im obiterbla schon gar nicht.
    Werde mich jedenfalls deutlich kürzer fassen, insofern würde es mich wundern, wenn dagegen nicht eins hoch gegangen wird.

  • ... keine Ahnung, keinen Plan. Ich werde demnächst sowas zurückweisen und dann gibt es ggf. jedenfalls erstmal eine LG-Entscheidung dazu unter Berücksichtigung der 109er-Problematik. Und wie die ausfällt, ist mir eigentlich auch egal.

    Naja, ob die das dann besser wissen ;)?! Aber Hauptsche eine Entscheidung. legen denn Eure Verwalter auch wirklich Beschwerde ein?

    Keine Ahnung, denke aber schon, immerhin wurde auf zwei Seiten stellungnehmend gegen meinen kleinen Hinweis auf BGH vorgetragen und am Antrag festgehalten; ist ja auch :cool:, den BGH versteht eh keiner mehr und im obiterbla schon gar nicht. Werde mich jedenfalls deutlich kürzer fassen, insofern würde es mich wundern, wenn dagegen nicht eins hoch gegangen wird.

    Dann kannst Du das ja mal mitteilen. Aber bis dahin hat der BGH sicherlich noch dreimal umentschieden...

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)


  • ...

    Tja, und nun liest man die heutige Entscheidung IX ZA 20/14 und ist wieder 3mal lustig im NTV-Karussell gedreht. Dort wird wiederum die NTV für Mietkaution als völlig ok eingestuft. Ich verstehe - ehrlich gesagt - nix mehr. Da wird eine etwaige Freigabe nicht mal mehr erwähnt... und nu?


    Meines Erachtens ergibt sich aus der Entscheidung selbst, warum hier von der Zulässigkeit einer Nachtragsverteilung ausgegangen wird, dazu gleich.

    Regelfall ist doch folgender Ablauf:
    Der (spätere) Schuldner hat vor Stellung des Insolvenzantrags eine Wohnung angemietet und dafür auch Kaution gezahlt. Dann fällt er in Insolvenz, der Verwalter gibt das Mietverhältnis frei, dann endet das Mietverhältnis, die Kaution wird abgerechnet und nun stellt sich die Frage: Nachlassverteilung ja oder nein. Wenn man die zuletzt zitierten Entscheidungen ernst nimmt, dann wohl keine NTV, denn der Kautionsrückzahlungsanspruch wird erst fällig nach Freigabe und auch die Forderungen, mit denen der Vermieter gegen diesen Anspruch gegenrechnen kann (offene Mieten, Renovierungskosten, Schadensbeseitigung etc.), sind wegen der Freigabe ausdrücklich nicht mehr Teil des Insolvenzverfahrens.

    Von diesem regulären Ablauf gibt es zwei Besonderheiten in IX ZA 20/14: Zum einen wurde das Mietverhältnis während des Laufs des Insolvenzverfahrens begründet. Damit stellt sich die Frage, woher eigentlich die Kaution bezahlt wurde - wahrscheinlich aus Vermögen, das an sich dem Insolvenzbeschlag unterfallen wäre. Zum anderen ergibt sich aus der Entscheidung schon nicht, dass das Mietverhältnis freigegeben wurde. Und wenn keine Freigabe, dann ist es doch logisch, dass es zur NTV kommt. Aber selbst wenn freigegeben, hätte ich deswegen, weil die Kaution offenbar aus Massemitteln bezahlt wurde, den Weg für die NTV für richtig gehalten.

    Also m.E. kein echtes dogmatisches Problem, sondern nur eine (sachgerechte) Sonderlösung für diese Sonderkonstellation.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Von einem während der Insolvenz begründeten Mietverhältnis kann ich in IX ZA 20/14 nichts entdecken.

    Wäre es so, würde es die Sache vielleicht einfacher aber pikanter machen (den Anrechnungsfall SGB II mal außen vor):

    1. Verwendet der Schuldner Insolvenzmasse zur Bedienung der Kaution, wäre dies ein Fall des § 81 InsO.

    2. Verwendet der Schuldner insolvenzfreies Vermögen, so wäre der Kautionsanspruch Insolvenzmasse, aufschiebend bedingt durch die Rückgabe der Wohnung.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich zitiere mal aus IX ZA 20/14, nach http://www.bundesgerichtshof.de, dort Rn. 1, die hervorgehobene Passage habe ich so verstanden, dass die Wohnung während des Insolvenzverfahrens angemietet wurde. Mag ein Fehlverständnis sein, könnte, bei erneuter Betrachtung, auch heißen, dass sie schon vorher angemietet und während des Laufs des Insolvenzverfahrens "gemietet" war:

    Die Schuldnerin befindet sich, nachdem das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen mit Beschluss vom 12. April 2012 aufgehoben wurde, in der Wohl-verhaltensperiode. Am 30. Dezember 2013 ordnete das Insolvenzgericht die Nachtragsverteilung bezüglich des Anspruchs der Schuldnerin auf Rückzahlung einer Mietkaution in Höhe von 794,29 € an, die frei geworden war, weil das Mietverhältnis über die von der Schuldnerin während des Insolvenzverfahrens gemietete Wohnung geendet hatte.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ich zitiere mal aus IX ZA 20/14, nach http://www.bundesgerichtshof.de, dort Rn. 1, die hervorgehobene Passage habe ich so verstanden, dass die Wohnung während des Insolvenzverfahrens angemietet wurde. Mag ein Fehlverständnis sein, könnte, bei erneuter Betrachtung, auch heißen, dass sie schon vorher angemietet und während des Laufs des Insolvenzverfahrens "gemietet" war:

    Die Schuldnerin befindet sich, nachdem das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen mit Beschluss vom 12. April 2012 aufgehoben wurde, in der Wohl-verhaltensperiode. Am 30. Dezember 2013 ordnete das Insolvenzgericht die Nachtragsverteilung bezüglich des Anspruchs der Schuldnerin auf Rückzahlung einer Mietkaution in Höhe von 794,29 € an, die frei geworden war, weil das Mietverhältnis über die von der Schuldnerin während des Insolvenzverfahrens gemietete Wohnung geendet hatte.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Achso, stimmt. Lesen müsste man können ;). Das könnte wirklich der Grund sein.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Also ich lege die Randnummer 1 "gemietete Wohnung" eher so aus, dass damit das bestehende Mietverhältnis gemeint war und kein (neu) angemietetes. Zwingend kann man das aus der Formulierung aber nicht entnehmen.

  • Also ich lege die Randnummer 1 "gemietete Wohnung" eher so aus, dass damit das bestehende Mietverhältnis gemeint war und kein (neu) angemietetes. Zwingend kann man das aus der Formulierung aber nicht entnehmen.

    Naja, aber wäre nicht die Erläuterung von AndreasH die einzig logische. Ich habe für mich entschieden, das MUSS SO sein ;)...

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!