Urteilsanmerkungen/Kommentare

  • Kann es denn überhaupt eine derartige Aussage des Schuldners bzw. Erkenntnis des Anfechtungsgegners geben. Am Ende hoffen sie doch alle auf den Lottogewinn oder Banküberfall.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • ...oder auf die November- und Dezemberhilfe, die Soforthilfe, die Neustarthilfe, die Überbrückungshilfe II, die Überbrückungshilfe III und die Überbrückungshilfe III plus. ;)

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • im Koalitionsvertrag 2021 -2025 findet sich zum Thema Insolvenz:

    Seite 75: Sicherung von Selbstständigen;

    Seite 112: Stärkung der Schuldnerberatung;

    Seite 113: Insolvenzabsicherung von Flugreisen;

    Seite 152: Insolvenz von Nationalstaaten;

    Seite 168/169: Harmonisierung von (Insolvenz-)Vorschriften in der EU.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Redaktioneller LS-ZInsO: Eine vorzeitige Erteilung einer Restschuldbefreiung scheidet (zwingend) aus, wenn der zum Verfahrenskostenausgleich zu leistende Betrag nicht fristgemäß innerhalb des Zeitraums von 5 Jahren seit Verfahrenseröffnung gezahlt worden ist. Volltext: https://openjur.de/u/2363892.html A. Sachverhalt (verkürzt) Der Schuldner stellt nach Ablauf von 5 Jahren den Antrag auf vorzeitige Erteilung der RSB. Der zur Kostendeckung erforderliche Betrag ist jedoch erst nach Ablauf von 5 Jahren aufgebracht woren. B. Entscheidung s. Leitsatz; begründet wird die Entscheidung damit, dass die Kostendeckung innerhalb von 5 Jahre erfolgt sein müsse. Gem. der Vorschrift des http://"%5burl 300 Abs. 1 S. 2 InsO[/URL] gehe die Tilgung der Kosten (dort S. 2, 1. Hs.) den Möglichkeiten/Zeitpunkten der Verkürzung des Verfahrens (dort S. 2, 2. Hs. Ziff. 1 - 3) voran, so dass die Tilgung der Kosten vor den jeweiligen Zeitpunkten der unter Ziff. 1 - 3 genannten Möglichkeiten/Fristen als zwingende Voraussetzung zur Erlangung einer vorzeitigen Restschuldbefreiung anzusehen sei. Dem Gesetzgeber dabei nicht allein darum, einem Schuldner einen schnelleren Weg in die Restschuldbefreiung zu ermöglichen. Dies hätte er einfacher dadurch regeln können, dass er die Fristen ohne jegliche Bedingungen verkürzt hätte, bzw. die Bedingungen an keine Fristen gebunden hätte. Die im Ergebnis gegenläufige Entscheidung des LG Darmstadt vom 17.06.2021 (AZ: http://"%5burl T 146/21[/URL]) überzeuge nicht, da diese überhaupt nicht auf die Argumentation des Gesetzgebers und das sich aus der Regelung des http://"%5burl 300 Abs. 1 S. 2 Ziff. 1[/URL]-http://"%5burl InsO[/URL] (a.F.) ergebende Anreizprinzip einginge. C. Anmerkung Die Entscheidung des AG Dortmund überzeugt nicht. Die Entscheidung beruht bereits auf einem unzutreffendem Normverständnis. § 300 Abs. 2 (a.F.) leitet damit ein "hat der Schuldner die Verfahrenskosten bereichtigt" entscheidet das Gericht wenn. Hieraus, wie das AG Dortmund folgert, eine zeitliche Abfolge (= erst Verfahrenskostendekcung, dann die weiteren Voraussetzungen) zu folgern, lelgt der Normtext nicht nahe. Zumal bei der dreihährigen Verkürzung der Mittelzufluss zur Befriedigungsquote ausdrücklich innerhalb von drei Jahren vorgesehen ist. Bereits die Symantik der Norm, noch deren Systematik geben Zweifel hinsichtlich der Regelung auf, auch aus der Gesetzgebungshistorie lassen sich Zweifel nicht erheben. Aber einmal die Richtigkeit der These unterstellt: nach Aufhebung des Verfahrens werden seitens des Schuldners / oder eines Dritten zunächst die Masseverbindlichkeiten, dann die Gläubigerforderungen berichtigt und dann die Verfahrenskosten, nach dem Ansatz des AG Dortmund müsste dann eine vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung ausscheiden.......

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
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    :daumenrau

  • AG Potsdam Beschluss v. 27.01.2022 6.50 IK 110/21

    Ein Insolvenzverwalter kann einen Ersatz von Zustellungskosten
    gem. S 4 Abs.2 Satz 2 InsW nicht verlangen, wenn
    er hinsichtlich des generellen Auslagenersatzes die Möglichkeit
    einer Pauschalierung gem. S 8 Abs.3 InsW gewählt
    hat.

    Das ergibt sich zwangsläufig aus Graeber/Graeber, § 4 Rn. 25. Wen wundert das?

    Aber so eindeutig, wie in der o.g. Kommentierung ist es nicht:

    In BT-Drucks 19/24181 heißt es auf Seite 212:

    Zu Nummer 2
    Eine ausdrückliche Regelung für die Höhe des Auslagenersatzes im Fall der Übertragung der Zustellungen nach§ 8 Absatz 3 der Insolvenzordnung existiert bislang nicht. Dass es sich um erstattungsfähige Auslagen handelt,ist zwar anerkannt. Die Gerichte setzen aber sehr unterschiedliche Beträge je Zustellung an. Die Spanne reichtvon 1 Euro bis 4,50 Euro (Budnik in BeckOK InsO, 15. Ed. Stand 25. Juli 2019, § 4 InsVV, Rn. 15). Durch dieNeuregelung wird ein einheitlicher Satz von derzeit 3,50 Euro festgelegt. Eine weitere Folge der entsprechendenAnwendung von Nummer 9002 der Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes besteht darin, dass einAnspruch auf Auslagenersatz erst ab der 11. Zustellung im Verfahren besteht. Die Regelung entspricht den gemeinsamen Vorschlägen der Berufsverbände und wird auch vom Bundesarbeitskreis Insolvenzgerichte e. V. sowie nahezu einhellig von den Ländern befürwortet.

    Zur Frage der Behandlung der Haftpflichtversicherung heißt es hingegen:

    Zu Nummer 3
    Die Neuregelung konkretisiert die bisherige Regelung, indem sie die unbestimmten Rechtsbegriffe des besonderen Haftungsrisikos und der angemessenen zusätzlichen Versicherung durch konkrete betragliche Vorgaben ersetzt. Sie dient damit der Rechtssicherheit und der Vorhersehbarkeit des Auslagenersatzes. Sie entspricht weitgehend dem gemeinsamen Vorschlag der Berufsverbände, dem sich der Bundesarbeitskreis Insolvenzgerichte e. V.und nahezu einhellig auch die Länder angeschlossen haben. Allerdings wird von dem Vorschlag dahingehendabgewichen, dass der Auslagenersatz für die Mehrversicherungsbeiträge nicht neben die Pauschale nach § 8Abs. 3 tritt, sondern nur bei einer Einzelabrechnung geltend gemacht werden kann. Dafür sprechen systematischeErwägungen. Die Pauschale soll den Einzelnachweis von Auslagen in Fällen entbehrlich machen, in denen Auslagen nur im üblichen Umfang anfallen, aber keine verdeckte Erhöhung der Regelvergütung bewirken.

    Alles andere macht auch keinen Sinn. Ob der IV eine zusätzliche Haftpflichtversicherung abschließt oder nicht, kann er entscheiden. Ob er die Zustellung veranlasst, darauf hat er keinen Einfluss. Und dann sollen die Kosten auch noch in der allgemeinen Pauschale untergehen, obwohl es lt. § 4 InsVV besondere Kosten sind? Da vermag ich keine Sachgerechtigkeit erkennen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die Entscheidung stört mich auch. Mag sein, dass der Gesetzgeber (mal wieder) ungenau gearbeitet hat, aber der gesetzgeberische Wille ist hier doch mal eindeutig.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Referentenentwurfdes Bundesministeriums der JustizVerordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung, der Beratungshilfeformularverordnung und der Verbraucherinsolvenzformularverordnung sowie zur Aufhebung der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung

    ..

    Artikel 3Änderung der Verbraucherinsolvenzformularverordnung
    In der Anlage der Verbraucherinsolvenzformularverordnung vom 17. Februar 2002(BGBl. I S. 703), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. IS. 3328) geändert worden ist, werden jeweils in der Fußzeile die Wörter „Amtliche Fassung7/2014“ durch die Wörter „Amtliche Fassung 1/2021“ ersetzt.

    ..

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Vorschlag für eine Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts

    Als wesentliches Hemmnis für die Weiterentwicklung der Kapitalmarktunion werden häufig die sehr unterschiedlichen Insolvenzregeln in der EU genannt. Sie führen in den Mitgliedstaaten zu unterschiedlichen Ergebnissen und sind insbesondere unterschiedlich effizient in Bezug auf die Zeit, die für die Liquidation eines Unternehmens benötigt wird, und den Wert, der schließlich wiedererlangt werden kann.

    Dieser Vorschlag zielt darauf ab, grenzüberschreitende Investitionen im Binnenmarkt durch eine gezielte Harmonisierung von Insolvenzverfahren zu fördern.

    Genauer gesagt zielt der Vorschlag auf die drei zentralen Dimensionen des Insolvenzrechts ab: (i) die Wiedererlangung von Vermögenswerten aus der liquidierten Insolvenzmasse; (ii) die Effizienz der Verfahren; und (iii) die vorhersehbare und faire Verteilung des wiedererlangten Werts unter den Gläubigern. Es sieht vor:

    • Mindestsatz harmonisierter Bedingungen für die Ausübung von Vermeidungsmaßnahmen.
    • Stärkung der Rückverfolgbarkeit von Vermögenswerten durch verbesserten Zugang von Insolvenzverwaltern zu Vermögensregistern, auch im grenzüberschreitenden Rahmen.
    • Bestimmungen zur Einführung sogenannter „Pre-Pack“-Liquidationsverfahren.
    • Bestimmungen über die Pflicht der Direktoren, rechtzeitig Insolvenz anzumelden, um potenzielle Vermögenswertverluste für Gläubiger zu vermeiden.
    • Vereinfachtes Liquidationsverfahren für insolvente Kleinstunternehmen.
    • Anforderungen an eine verbesserte Vertretung der Gläubigerinteressen im Verfahren durch Gläubigerausschüsse.
    • Verbesserte Transparenz für Gläubiger in Bezug auf die Hauptmerkmale der nationalen Insolvenzregelungen, einschließlich der Regeln für Insolvenzauslöser und die Rangfolge von Forderungen.

    Hier das Paper, welches wohl nur in englisch erhältlich ist.

    https://ec.europa.eu/info/sites/default/files/com_2022_702_1_en_act_part1_v5.pdf

    Der VID geht von der Annahme der Endfassung im Jahr 2025 aus, die Umsetzungsfrist würde aufgrund der Komplexität der Sache mindestens weitere zwei Jahre dauern.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Hier die Übersetzung:

    mfg

    Dateien

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
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  • Schade, dass dies vom BGH nicht behandelt worden ist, BGH, Beschluss vom 28. September 2023 - IX ZA 14/23

    Rn. 9

    Die vom Berufungsgericht herausgearbeitete streitige Rechtsfrage, ob eine Nachlassverbindlichkeit bei Insolvenz des Erben als Neuverbindlichkeit,
    Masseverbindlichkeit oder Insolvenzforderung zu qualifizieren ist, muss - auch nach eigener Auffassung des Berufungsgerichts - im anhängigen Rechtsstreit
    nicht entschieden werden. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass sich die Frage nicht stellt, wenn der Schuldner, wie hier, Miterbe in einer nicht
    auseinandergesetzten Erbengemeinschaft ist.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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