Urteilsanmerkungen/Kommentare

  • Da hast Du natürlich recht. Allerdings stellt sich die Frage, ob dadurch, dass eine Zahlung der Kaution an den IV dies Auswirkungen auf Zahlungen nach SGB II hat.

    wenn ich mir das was folgt ansehe, willst du dies sicherlich nicht lösen:

    https://www.bundestag.de/resource/blob/…17-pdf-data.pdf

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • unsere Bank hat mitgeteilt, dass sie aufgrund der Art der Einrichtung des Kontos und der AGB die Vorstellungen des BGH als erfüllt ansieht:

    "da das Konto auf den Namen des Verwalters mit der zusätzlichen Kontobezeichnung "Name des Gemeinschuldners" geführt. Außerdem handelt es sich um das Kontomodell "Insolvenzverwalterkonto", welches in einem speziellen Kontonummernkreis angelegt ist. Schließlich wird unter Ziffer 5 "Wirtschaftlich Berechtigter gemäß § 3 GwG" klargestellt, dass "die Kontoführung ... auf fremd Veranlassung und im fremden wirtschaftlichen Interesse erfolgt ..."."


    Gibt es zu diesem Thema schon neue Erkenntnisse, wie man herausfinden kann, welches Konto dem BGH genehm ist? Wir drehen uns hier ein bisschen im Kreis und wissen nicht so recht weiter. Wie in dem Zitat von LFdC hatten wir hier auch schon Verwalter, die gesagt haben, dass das Konto damit den Anforderungen entspricht. Aber ist das auch wirklich so? Worauf muss man denn achten bzw. abstellen? Fragen über Fragen...
    Vielleicht schicken wir einfach mal alle Kontodaten der Verwalter an den BGH mit der Bitte um Prüfung :teufel:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • "BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - IX ZB 5/18

    Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gilt §

    3

    InsVV entsprechend(§

    10

    InsVV), auch wenn der Festsetzung die durch das Gesetz vom 15. Juli 2013(

    BGBl. I S. 2379

    ) geänderten Normen zugrunde zu legen sind. "

    Oh je, jetzt müssen ja H und M ihren Kommentar in § 11 InsVV völlig umstricken. Oder sie ergänzen den einfach dahingehend, dass der BGH genau so d... ist wie alle AG'e...

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Oh je, jetzt müssen ja H und M ihren Kommentar in § 11 InsVV völlig umstricken. Oder sie ergänzen den einfach dahingehend, dass der BGH genau so d... ist wie alle AG'e...


    Nein, hier wird lediglich ergänzt: a.A. BGH :wechlach:

    :wechlach:

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • BAG: Kündigung von Piloten der Air Berlin wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige unwirksam

    BAG , Urteil vom 13.02.2020 - 6 AZR 146/19


    https://rsw.beck.de/aktuell/meldun…zeige-unwirksam

    Zitat
    Zitat
    Zitat

    Der Senat hatte aufgrund der Unwirksamkeit der Kündigung nach § 17 Abs. 1 KSchG und§ 134 BGB nicht darüber zu entscheiden, ob ein Betriebs(teil-)übergang auf eine andere Fluggesellschaft stattgefunden hat.

    Zitat
    Zitat

    Ups. IV hatte wohl schon MUZ angezeigt.  

  • Interessant. Wer haftet nun für die fortbestehenden Gehaltsansprüche des Piloten, die, da das Arbeitsverhältnis auch nach Verfahrenseröffnung fortgeführt wurde, insoweit auch Masseverbindlichkeiten sein dürften? Die Masse selbst wird nach der Anzeige der MUZ wohl eher nicht dafür ausreichen?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • BGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - IXZR 53/18
    „Eine Verbindlichkeit des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenenunerlaubten Handlung wird von der Restschuldbefreiung erfasst, wenn der Gläubiger die Forderung nicht unter Angabe des Rechtsgrundes bis spätestens zum Schlusstermin zur Tabelle angemeldet hat; dies gilt auch für den Fall, dass derSchlusstermin im schriftlichen Verfahren durchgeführt wird.“


    Ich finde die Entscheidung schwierig in der Umsetzung. Wenn kurz vor dem Stichtag (bspw. 5 Tag vor Schlusstermin) noch ein Deliktattribut nachgemeldet wird, ist es kaum möglich den Schuldner noch zu belehren. Denn zum Schuldnerschutz muss ja eine Belehrung nach §175 II InsO erfolgen. Wie würdet Ihr in einem solche Fall vorgehen?

  • BGH, Beschluss vom 11. März 2020 - VII ZB 38/19

    Durch die Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle kann derGläubiger den Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubterHandlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO führen, wenn sichdaraus ergibt, dass eine solche Forderung zur Tabelle festgestellt und vom Schuldnernicht bestritten worden ist (Anschluss an BGH, Beschluss vom 4. September2019 - VII ZB 91/17, NJW 2019, 3237).

    Ich war gerade etwas verwirrt, weil eine "Besprechung" des Beschlusses meinerseits bereits in einer ReNo-Zeitschrift erfolgt war im Februar... :gruebel: Aber die vom September hatte sich mit dieser wohl überschnitten. Schön wenn sich der BGH selbst bestätigt.:D

  • Im Gesetzesentwurf steht:

    "Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen."

    Sind damit nun alle festgesetzten Beträge (Vergütung, Auslagen, MWSt, Zuschläge usw.) nicht zu veröffentlichen?

    Das steht auch bisher schon im Gesetz ...

    und ja, ich würde auch weiterhin alle Zahlen bei der VÖ weglassen.

    Ich finde das so daneben: Der BGH entscheidet einen Einzelfall. Ja es halten sich nicht alle dran, teils aber gut begründet mit Absicht. (Wir haben z. Bsp. einen neuen Fall am LG. Wo unter Abwägung der BGH-Rspr die Begründung nicht veröffentlicht wurde, die Beschwerde zu spät einging und der Beschwerdeführer sich darauf beruft, dass die Frist wg. unzureichender VÖ nicht lief. In der Nichtabhilfe wurde begründet, warum sich ans Gesetz gehalten wurde und nicht an den BGH ...)

    und jetzt wird das Gesetz geändert ...

  • Wir haben das so ausgelegt, dass nur die reinen endgültig festgesetzten Zahlen nicht veröffentlicht werden, wohl aber z.B. die Berechnungsgrundlage und die prozentualen Zuschläge (so dass sich jeder das Zahlenwerk zusammenrechnen kann).

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • [h=2] "BGH, Beschluss vom 12. März 2020 - IX ZB 33/18[/h]


    Im Verbraucherinsolvenzverfahren kann die Mindestvergütung des § 13 InsVV ausnahmsweiseum einen Abschlag nach § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV gekürzt werden,wenn wegen der Überschaubarkeit der Vermögensverhältnisse und der geringen Anzahlder Gläubiger oder der geringen Höhe der Verbindlichkeiten der durchschnittlicheAufwand eines massearmen Verfahrens beträchtlich unterschritten wird, die Arbeitserleichterungnicht bereits darauf zurückzuführen ist, dass die Unterlagen nach §305 Abs. 1 Nr. 3 InsO von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt worden sind,und sich ohne die zusätzliche Kürzung eine unangemessene hohe Vergütung ergäbe. "


    Man denkt ja irgendwie an den Ölmarkt: Mal sehen, wann die erste Entscheidung kommt, wo der Treuhänder bezahlen muss für die Durchführung eines überschaubaren einfachen Verfahrens ;)...

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Auch wenn es gegen meine Interessen geht, so kann ich das schon nachvollziehen:

    Nach InsO/InsVV a.F. war die Vergütung des TH verpreist und die n.F. sollten nicht dazu dienen, dem IV im IK-Verfahren eine erhöhte Vergütung zu bescheren (BGH vom 06.04.2017, IX ZB 48/16, Rn. 12; BGH vom 14.12.2017, IX ZB 101/15, Rn. 16). Diese Entscheidungen sollte man mal nebeneinanderlegen, schon deshalb, um zu sehen, dass Copy and Paste nicht Bundesministern vorbehalten ist.

    Tröstlich immerhin, die Auslagen bemessen sich nach dem Regelsatz/Mindestvergütung.

    Wenn man die Vergütung in den Verfahren anheben will, dann sollte man an das auch richtig anfangen, nämlich es in der Begründung auch so schreiben. Aber das wird sich gerade jetzt keiner trauen, weil die Verwalter ja von dem Antragstsunami überrollt werden und sich Heuwender anschaffen müssen, damit das Geld im Keller nicht schimmelt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Aber das wird sich gerade jetzt keiner trauen, weil die Verwalter ja von dem Antragstsunami überrollt werden und sich Heuwender anschaffen müssen, damit das Geld im Keller nicht schimmelt.

    Noch ist es aber noch nicht so weit.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!