Was für die Psychiatrie nicht notwendig ist, ist dann wohl für den gemeinen Arbeitgeber erst recht nicht verpflichtend, ...
Das kommt darauf an. Ich habe schon lange den Zustand jenseits eines "Normalbekloppten" erreicht.
Was für die Psychiatrie nicht notwendig ist, ist dann wohl für den gemeinen Arbeitgeber erst recht nicht verpflichtend, ...
Das kommt darauf an. Ich habe schon lange den Zustand jenseits eines "Normalbekloppten" erreicht.
Alles anzeigen1. Aus dem Verfassungsrecht und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) folgt, dass es den Insolvenzgerichten obliegen kann, auf eine stärke Beteiligung von Frauen bei der verantwortlichen Leitung von Insolvenzverfahren hinzuwirken (vorliegend bejaht hinsichtlich der richterlichen Tätigkeiten in Insolvenzsachen nach dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2013 in Verfahren, deren Aktenzeichen mit den Nummern mit 5, 9 und 53, 63, 73, 83 und 93 enden, für die Zeit ab dem 1. November 2013).
2. Die Vorschrift des § 5 AGG zur Zulässigkeit positiver Maßnahmen zum Ausgleich bestehender Nachteile bei relevanter Unterrepräsentanz von Frauen ist auf den Zugang zur selbständigen Erwerbstätigkeit als mit der verantwortlichen Leitung von Insolvenzverfahren beauftragte Person anwendbar.
3. Die Einführung einer sog. "Frauenquote", etwa als sog. "weichen Quote", bei der Vergabe derartiger Aufgaben kann nach derzeitiger Rechtslage wohl mangels ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung nicht durch die Insolvenzgerichte erfolgen, sondern es dürfte eine entsprechende Entscheidung Gesetzgebers zur ausdrücklichen Einführung einer Quote erforderlich sein.
4. Rechtlich zulässig ist es bereits nach derzeitiger Rechtslage, unter abgeschwächter Heranziehung der Maßgaben einer sog. "weiche" Frauenquote eine im Vergleich zur bisherigen Praxis höhere Anzahl der Aufträge an Frauen zu vergeben, wobei das gerichtliche Vorgehen der Förderung der Chancengleichheit bei Wahrung anderer Auswahlkriterien unabdingbarer Art dient und die Belange männlicher Bewerber in die im Einzelfall vorzunehmende Abwägung einzustellen sind.
AG Frankfurt/Oder, 22.10.2013 - 3 IN 385/13
Hm.
Da könnte man ja zu der Vermutung kommen, daß mancherorts die Tätigkeit eines Amtsgerichts und ein extremistischer Politaktivismus nicht zwingend als unvereinbar betrachtet werden. Schon traurig irgendwie.
man möge darauf achten, dass bei einer Frauenquote auch die Einbeinigen und die Glatzköpfigen entsprechend Berücksichtigung finden.
zählen zwei Einbeinige soviel wie ein zweibeiniger Glatzkopf; wie ist eine kahle Frau zu werten
zählen zwei Einbeinige soviel wie ein zweibeiniger Glatzkopf; wie ist eine kahle Frau zu werten
nix da, alles Sonderlisten mit Berücksichtigung von Ausgleichs- und Überhangmandaten.
BGH, Beschluss vom 21.11.2013, IX ZB 22/12, ohne Leitsatz.
So richtig warum die Zusammenrechnung zulässig sein soll, hat der BGH aber nicht entschieden. M. E. an der Sache vorbei.
BGH, Beschluss vom 21.11.2013, IX ZB 22/12, ohne Leitsatz.
So richtig warum die Zusammenrechnung zulässig sein soll, hat der BGH aber nicht entschieden. M. E. an der Sache vorbei.
Egal, Hauptsache Masse.
BGH, Beschluss vom 21.11.2013, IX ZB 22/12, ohne Leitsatz.
So richtig warum die Zusammenrechnung zulässig sein soll, hat der BGH aber nicht entschieden. M. E. an der Sache vorbei.
Egal, Hauptsache Masse.
Mailand oder Madrid, Hauptsache Italien.
Woraus liest Du, dass die Zusammenrechnung in der von Dir beschriebenen Weise möglich ist? Das Gericht hat entgegen dem Antrag des TH doch gesagt, dass der unpfändbare Betrag aus der ausländischen Rente zu entnehmen ist und die Beteiligte wegen der geringen Höhe der eigenen Rente keine Beträge abzuführen hat und somit nicht beschwert ist. Aber eine Bestätigung, dass diese Zusammenrechnung zulässig ist, hat der BGH nicht von sich gegeben.
Sie ist deshalb nicht beschwert, weil eine solche Prüfung sowieso gemacht werden müsste.
Sie ist deshalb nicht beschwert, weil eine solche Prüfung sowieso gemacht werden müsste.
Ja, aber, wie das Gericht darauf hinweist, ohne Zusammenrechnung. Die Zusammenrechnung mehrerer Einkommen setzt doch die jeweilige Pfändbarkeit voraus. Denkbar wäre in einem solchen Fall nur, dass das Gericht anordnet, dass zu der (deutschen) Rente ein Betrag in Höhe von (....) hinzugerechnet wird. Aber auch das setzt die Pfändbarkeit voraus. Ähnlich ist es doch auch, wenn der Rentenempfänger (oder Arbeitnehmer) noch selbstständig tätig ist. Auch in diesem Fall wäre eine Zusammenrechnung oder Hinzurechnung des selbstständig erzielten Einkommens nicht möglich. In dem vom BGH entschiedenen Fall läuft die Zusammenrechnung in`s Leere, weil die Deutsche Rentenversicherung die unpfändbaren Beträge auszuzahlen hat und die (nach Zusammenrechnung) unpfändbaren Beträge liegen über der Rente, weshalb der Drittschuldner nicht beschwert ist. Es wäre wünschenswert gewesen, wenn sich der BGH zu der grundsätzlichen Möglichkeit der Zusammenrechnung (oder Hinzurechnung) der ausländischen Rente geäußert hätte.
Mal noch ein anderes Thema von heute:
Die Vergütungspflicht nach §§ 63 ff. InsO beschränkt sich nur
auf solche Aufgaben, die dem Insolvenzverwalter durch das Gericht übertragen
worden sind. Sanierungsbemühungen gehören nicht zum Aufgabenfeld der
Betriebsfortführung, vielmehr müssen diese dem Insolvenzverwalter besonders
übertragen werden.
LG Potsdam, Beschl. v. 5. 9. 2013 - 2 T 36/13
Also zu dieser Entscheidung ist doch das Beste die Anmerkung von H.H. in der ZinsO. Der erste Satz ist einfach sensationell. Dazu fällt mir eigentlich nur ein: wer im Glashaus sitzt, sollte nicht mit Steinen werfen...;)
Nachdem ich die Entscheidung gelesen habe, kapiere ich leider nicht mal, ob es nun um die Festsetzung der vorläufigen Verwaltervergütung geht oder die des IVs. Letzterenfalls kann ich H.H.s Verwunderung auch etwas verstehen, unabhängig davon, ob nun gerade er sich weit aus dem Fenster lehnen kann...er überlebt Stürze ja ohnehin immer wieder.
Nachdem ich die Entscheidung gelesen habe, kapiere ich leider nicht mal, ob es nun um die Festsetzung der vorläufigen Verwaltervergütung geht oder die des IVs. Letzterenfalls kann ich H.H.s Verwunderung auch etwas verstehen, unabhängig davon, ob nun gerade er sich weit aus dem Fenster lehnen kann...er überlebt Stürze ja ohnehin immer wieder.
In der Sache habe ich auch keine Bedenken. Ich mach's auch anders als die Potsdamer. Aber diese Kritik neben der eigentlich Sache und Verweis auf irgendwelche Veröffentlichungsjunkies von einem, der sich in jede Zeitung, Fernsehen etc. drängt, ist doch wohl unverschämt.
Die Kommentierung von aktuellen Vergütungsentscheidungen scheint hier die neue Spielwiese zu sein, wobei, man betrachte die vorhergehenden Besprechungen, diese Spielwiese hauptsächlich mit einem Pranger bestückt ist und entweder Vergütungsanträge, die Beschlüsse oder beides zerissen wird, wenn es nicht in das momentane Weltbild, hier RefEDisK-InsVV, passt.
Hinzukommt das alte Drillerphänomen: Zwei Bohrtürme zu dicht an einer Ölblase. Das gibt immer Ärger.
Die Kommentierung von aktuellen Vergütungsentscheidungen scheint hier die neue Spielwiese zu sein, wobei, man betrachte die vorhergehenden Besprechungen, diese Spielwiese hauptsächlich mit einem Pranger bestückt ist und entweder Vergütungsanträge, die Beschlüsse oder beides zerissen wird, wenn es nicht in das momentane Weltbild, hier RefEDisK-InsVV, passt.
Hinzukommt das alte Drillerphänomen: Zwei Bohrtürme zu dicht an einer Ölblase. Das gibt immer Ärger.
Sehr schön ausgedrückt. Mal sehen, was da noch alles auf uns zu kommt. Zumal jetzt ja der BGH nicht mehr ganz so oft entscheiden wird. Und wir somit gaaaannnnzzz viele LG-Entscheidungen veröffentlicht bekommen. Da kann man sich als vermeintlicher Experte ja mal so richtig austoben...
AG Göttingen, Urteil vom 10.12.2013 - 21 C 55/13
1. Die Regelung § 171 Absatz 2 InsO enthält eine Vermutung.Eine beachtliche erhebliche Abweichung setzt ein Über-/Unterschreiten dertatsächlich entstandenen und erforderlichen Verwertungskosten um 50% voraus.
2. Die Darlegungs- und Beweislast trägt, wer sich auf dieAbweichung beruft.
Naja, so richtig neu ist das nicht, siehe nur OLG Jena vom 03.02.2004, 5 U 709/02
BGH, Urteil vom 13. November 2013 - VIII ZR 257/12
a) Der Leasingnehmer, dem der Leasinggeber unter Ausschluss einer mietrechtlichen Gewährleistung die gegen den Lieferanten bestehenden kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche leasingtypisch abgetreten hat, ist bei Mängeln der Leasingsache nur und erst dann berechtigt, die Zahlung der Leasingraten vorläufig einzustellen, wenn er die ihm übertragenen Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten bei dessen Weigerung klageweise geltend macht.
b) Bei Insolvenz des Lieferanten setzt dies voraus, dass der Leasingnehmer vor Einstellung der Zahlung der Leasingraten seine Gewährleistungsansprüche durch Anmeldung zur Insolvenztabelle und bei einem Bestreiten des Insolvenzverwalters durch Klage auf Feststellung zur Tabelle geltend macht.
c)..
Da kennen wir die Praxis nur mal wieder aus der Theorie. Solche Ansprüche werden sicherlich nicht eitig zum ersten PT angemeldet werden, kann ja auch sein, dass der Mangel erst später auftritt. Und bis dann ein besonderer PT anberaumt wird, da kann schon mal Zeit ins Land gehen. Zumal es Gerichte gibt, die einen weiteren PT erst nach Einreichung der Schlussrechnung ansetzen.
OLG Nürnberg, Urt. v. 19. 11. 2013 – 4 U 994/13 n.r.
1. Ein Insolvenzverwalter kann von einem Gläubiger des Insolvenzschuldners verlangen, dass dieser der Löschung einer zu seinen Gunsten auf einem Grundstück des Schuldners eingetragenen nachrangigen Zwangssicherungshypothek zustimmt, wenn das Grundstück durch vorrangige Grundpfandrechte derart wertausschöpfend belastet ist, dass eine Verwertung offensichtlich nicht zu einer auch nur teilweisen Befriedigung dieses Gläubigers führen kann und das Grundstück nur durch die Löschungsbewilligung im Insolvenzverfahren wirtschaftlich sinnvoll verwertbar ist. Dies gilt auch dann, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger keine rechtsgeschäftlichen Beziehungen bestehen.
2. Der Gläubiger kann die Erteilung der Löschungsbewilligung nicht von der Zahlung einer Lästigkeitsprämie abhängig machen
Das ist einmal eine neue Herangehensweise. Dieses kannte ich bislang nur für nachrangige Grundpfandrechte, siehe die dort genannte Entscheidung des OLG Köln, 16 U 102/92. Bei gegebenen Darlehen kann man das ja auch noch gut nachvollziehen, aber bei einer ZSH ?
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