Urteilsanmerkungen/Kommentare

  • Ich zitiere mal aus IX ZA 20/14, nach http://www.bundesgerichtshof.de, dort Rn. 1, die hervorgehobene Passage habe ich so verstanden, dass die Wohnung während des Insolvenzverfahrens angemietet wurde. Mag ein Fehlverständnis sein, könnte, bei erneuter Betrachtung, auch heißen, dass sie schon vorher angemietet und während des Laufs des Insolvenzverfahrens "gemietet" war:

    Die Schuldnerin befindet sich, nachdem das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen mit Beschluss vom 12. April 2012 aufgehoben wurde, in der Wohl-verhaltensperiode. Am 30. Dezember 2013 ordnete das Insolvenzgericht die Nachtragsverteilung bezüglich des Anspruchs der Schuldnerin auf Rückzahlung einer Mietkaution in Höhe von 794,29 € an, die frei geworden war, weil das Mietverhältnis über die von der Schuldnerin während des Insolvenzverfahrens gemietete Wohnung geendet hatte.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH


    Zz, der BGH, der sonst immer mit der Damaszener Klinge filigrane Schnitte vollführt, drückt sich nicht klar aus. In der von Dir gewählten Auslegung hätte ich die Umschreibung. "..im Laufe des Insolvenzverfahrens gemietete Wohnung..", gewählt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)


  • Puh, tut mir leid, aber diese BGH-Entscheidung kann ich nur verstehen, wenn vorliegend das neue Mietverhältnis vom TH nicht enthaftet worden sein sollte.

    Den Unterschied, den es ausmachen soll, dass das Mietverhältnis während des Insolvenzverfahrens begründet wurde, verstehe ich nicht. Wenn auch dieses enthaftet wird, dann sind auch die dafür geleistete Kaution, BK-Guthaben raus.

    (Aber ich habe ja schon vermutet, dass sich der BGH mit seiner Rd. 36 in besagter anderer Entscheidung ggf. ganz diffizile Hintertürchen offen halten wollte - soll er ...)

  • ... keine Ahnung, keinen Plan.

    Ich werde demnächst sowas zurückweisen und dann gibt es ggf. jedenfalls erstmal eine LG-Entscheidung dazu unter Berücksichtigung der 109er-Problematik.

    Und wie die ausfällt, ist mir eigentlich auch egal.


    Irgendwie scheint die betr. Akte im Geschäftsgang verschwunden, hab sie bisher nicht wieder vorgelegt bekommen, auch gut.:D

  • Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

    Pressemitteilung Nr. 110/2014 vom 04. Dezember 2014
    Beschluss vom 4. Dezember 2014
    2 BvR 1978/13
    ...
    Mit Beschluss vom heutigen Tage hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts dem Amtsgericht Charlottenburg vorläufig untersagt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG aufzuheben und die neue Rechtsform der Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG in das Handelsregister einzutragen. Dies gilt bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, längstens bis zum 21. Dezember 2014, und dient dazu, die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes und den Anspruch auf rechtliches Gehör zu sichern, bevor über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entschieden wird.

    Interessant. Welches Wintermärchen bahnt sich denn hier an? Hans B. im Glück?

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • BGH, Beschluss vom 20. November 2014 - IX ZB 16/14

    Der Insolvenzverwalter hat eine Rückstellung für nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens in der Wohlverhaltensperiode entstehende Verfahrenskosten zu bilden, wenn nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners die in diesem Verfahrensabschnitt voraussichtlich entstehenden Verfahrenskosten durch die in diesem Verfahrensabschnitt mutmaßlich zu erwartenden Einkünfte nicht gedeckt sind.


    Ja, ja von wegen Rechtsbeugung und kriminell, war alles korrekt...

  • BGH, Beschluss vom 20. November 2014 - IX ZB 16/14

    Der Insolvenzverwalter hat eine Rückstellung für nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens in der Wohlverhaltensperiode entstehende Verfahrenskosten zu bilden, wenn nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners die in diesem Verfahrensabschnitt voraussichtlich entstehenden Verfahrenskosten durch die in diesem Verfahrensabschnitt mutmaßlich zu erwartenden Einkünfte nicht gedeckt sind.


    Ja, ja von wegen Rechtsbeugung und kriminell, war alles korrekt...


    Soweit sogut. Aber warum dieser Eiertanz? "Voraussichtlich entstehenden Verfahrenskosten", "mutmaßlich zu erwartende Einkünfte".

    Hallo, liebe Glaskugel. Eine halbwegs sichere Prognose hat man doch allenfalls bei einem Rentner, wenigstens was die Höhe des Einkommens anbelangt. Nicht unbedingt bei den Kosten :kardinal:.

    IdS ist alles andere unsicher und somit die 595,- bzw. 476,- EUR zurückzustellen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Und die Begründung ist ja wohl eine Sensation. Kleine Kinder hätten gesagt:" ich will das aber!!!" ;)

    naja, meinetwegen, ist mir als Steuerzahler auch recht, dass das die Gläubiger zahlen. Die müssen ja schon das Insolvenzverfahren zahlen. Warum dann auch nicht die Kosten des gesamten Verfahrens, damit sie ihre Forderung nicht mehr eintreiben können ;)? !

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Wahnsinn, was der Gesetzgeber da so geregelt hätte, wenn es ihm nur bewusst gewesen wäre.

    Rein praktisch fände ich das anstrengend: Prognoseentscheidung mit überschlägiger Zukunftskosten-Ermittlung, daraufhin Zurückweisung des Stundungsantrages und am Ende reicht der Zurückbehalt doch nicht hin und ich stunde erst dann bei neuem Antrag die letzten offenen 17,50 €; der alte Antrag ist ja verbraucht.

    Vorschlag zum handling: Vor Schlussverteilung ist ein schneller Pimaldaumen-Rückbehalt zu bilden und in die WP zu übertragen.
    Gleichwohl ist aus praktischen Gründen bei RSB-Ankündigung (in Neu-Verfahren bei Aufhebung) vorsorglich die Stundung der Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens auszusprechen für den Fall, dass wider Erwarten der Rückbehalt nicht hinreichen sollte.

  • Mein Gericht besteht immer drauf, dass alles verteilt wird. Ich hab schon hunderttausend Mal gefragt, warum das so sein sollte, wenn doch abzusehen ist, dass ich in der Wohlfühlphase keinen einzigen müden Cent mehr bekomme. Weil schlicht null pfändbares Einkommen und das absehbar. :(

    Was mache ich, wenn mir das Gericht ab sofort genau diese Entscheidung um die Ohren haut, weil wir genau das auf Anweisung des Gerichts NICHT getan haben? :eek:

  • [...]dass wider Erwarten der Rückbehalt nicht hinreichen sollte.

    Wann soll das geschehen?

    Was mache ich, wenn mir das Gericht ab sofort genau diese Entscheidung um die Ohren haut, weil wir genau das auf Anweisung des Gerichts NICHT getan haben? :eek:

    Es sollte doch eigentlich/hoffentlich klar sein, dass das nur für Fälle ab Bekanntwerden der Entscheidung bzw. ab einem Hinweis des Gerichts an die Verwalter mit der Bitte um Beachtung der Entscheidung gelten kann.

  • [...]dass wider Erwarten der Rückbehalt nicht hinreichen sollte.

    Wann soll das geschehen?

    Hm ...

    - verrechnet,
    - Auslagen am Ende höher als geschätzt,
    - Mindestvergütung-Erhöhung nicht berücksichtigt und im dritten Jahr bricht die "Einnahmequelle" weg,

    so was in der Art :gruebel:

  • Für mich wäre logisch, dass man mindestens so viel zurückbehält, wie für die Gesamt-WVP gebraucht wird. Und verteilt wird jährlich nur das, was wirklich übrig ist, so dass 119 € für jedes Jahr übrig sind (Auslagen gibt´s bei uns eh nicht, das wird dann nicht so schwer).

    Ich bin gespannt, hab grad noch zwei Schlussberichte mit Masse abgeliefert, wo aber nichts mehr zu erwarten ist. Mal schauen, ob das Gericht "um Rückstellung bittet". Oder sollte ich flott flott selbst hinterher telefonieren?

  • Für mich wäre logisch, dass man mindestens so viel zurückbehält, wie für die Gesamt-WVP gebraucht wird. Und verteilt wird jährlich nur das, was wirklich übrig ist, so dass 119 € für jedes Jahr übrig sind (Auslagen gibt´s bei uns eh nicht, das wird dann nicht so schwer).

    Ich bin gespannt, hab grad noch zwei Schlussberichte mit Masse abgeliefert, wo aber nichts mehr zu erwarten ist. Mal schauen, ob das Gericht "um Rückstellung bittet". Oder sollte ich flott flott selbst hinterher telefonieren?

    Vor etwaiger Schlussverteilung selber Rückstellung bilden und entspr. unter Hinweis auf BGH berichten / den übrig bleibenden Vollzug der Schlussverteilung nachweisen; du weist es doch jetzt besser (?)

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