Urteilsanmerkungen/Kommentare

  • Ich muss ja eingestehen, dass ich bislang noch von keinem Insolvenzverwalter jemals gehört habe, dass vorher weniger als ML und jetzt ML gezahlt wird. Sooo schlimm scheint´s dann doch noch nicht zu sein mit den Personalkosten. Obgleich ich nicht meine Hand dafür ins Feuer legen möchte, dass tatsächlich überall mehr gezahlt wird als acht-fuffzig. :gruebel:

  • Ich kenne Insolvenzverwalter, die mussten auf Mindestlohn "aufstocken" :eek:.

    Im Ernst jetzt? Also doch nur "derzeit"? Jetzt wo das teure Personal Mindestlohn kriegen muss, wird die Vergütung doch anzuheben sein? Ich bin grad etwas sprachlos, aber das bin ich ja schon oft seit dem 01.01.2015 und etlichen PNs im Gesichtsbuch von Kolleginnen aus dem gesamten Bundesgebiet. Allerdings erwähnte von jenen keine, dass sie bei einem Insolvenzverwalter arbeiten würde. Ich weiß nur von ReNos.... :cool:

  • Ihr vergesst wohl, dass wir Beamte in gesicherter Armut leben.

    Wenn ich den Artikel von Lissner lese, kommen mir die Tränen.....

    :wechlach:Ich hab den mit geweiteten Augen gelesen und mir selbige immer wieder gerieben. Armer armer armer Rechtspfleger. *tüte-mitleid-rüberschieb*

    Also ich brauche kein Mitleid: ich verdiene sehr gut, habe Vertrauensarbeitszeit und keiner redet mir in meine Arbeit. Was gibt's besseres. Wir können uns ja alle mal Kindergärtnerinnen oder Altenpfleger oder ä. angucken....

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Art. 4 Abs. 3, Art. 10 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. Nr. L 404 vom 30. Dezember 2006, S. 9) in der zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 der Kommission vom 8. November 2012 (ABl. Nr. L 310 vom 9. November 2012, S. 36) geänderten Fassung folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

    1. Sind in Pipettenfläschchen mit einem Inhalt von 10 oder 20 ml und als Spray über Apotheken vertriebene, als Spirituosen bezeichnete Flüssigkeiten mit einem Alkoholgehalt von 27 Volumenprozent Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent im Sinne von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, wenn nach den auf ihren Verpackungen gegebenen Dosierungshinweisen

    a) vier Tropfen der Flüssigkeit in ein Wasserglas zu geben und über den Tag verteilt zu trinken oder bei Bedarf vier Tropfen unverdünnt zu sich zu nehmen sind,

    b) zwei Sprühstöße der als Spray vertriebenen Flüssigkeit auf die Zunge zu geben sind?


    2. ...

    3. ...

    BGH, Beschluss vom 12. März 2015 - I ZR 29/13

    Das war das Problem, was mir zum Wochenausklang noch noch gefehlt hat. Frage ist nur, was sagt der intergalaktische Gerichtshof hierzu ?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wenn die Verfahrenskosten und die übrigen Masseverbindlichkeiten gedeckt sind, wo soll denn da auch noch die Gläubigerbenachteiligung sein? Das Thema hat der BGH ähnlich in IX ZB 150/11 vom 09.02.2012 problematisiert.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)


  • ... Wenn die Verfahrenskosten und die übrigen Masseverbindlichkeiten gedeckt sind, wo soll denn da auch noch die Gläubigerbenachteiligung sein? Das Thema hat der BGH ähnlich in IX ZB 150/11 vom 09.02.2012 problematisiert.

    Es gab, vor deren Abfindung, einige angemeldete Forderungen von Kleingläubigern. Es soll ferner Gläubiger, die nicht angemeldet hatten, gegeben haben.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Es wurde zu diesem Thema auch ein Aufsatz in der der Zinso 2015 Nr. 3 S. 74 - 75 veröffentlicht:
    Das 714 €-Problem von Rechtsanwalt Dr. Dirk Hentrich, Erfurt


    Jetzt in ZInsO 2015, S 489ff:

    Die Bildung von Rückstellungen für zukünftig anfallende Verfahrenskosten – au revoir § 298 InsO? von Dipl.-Rechtspfleger (FH) Stefan Lissner, Konstanz

    So kann man eine Aufsatzübersicht generieren. :D

    Reck, ZVI 2015, 161, Rückstellung für die Wohlverhaltensperiode - Fluch für die Gläubiger und Segen für Schuldner und Staatskasse?

  • BGH, Beschluss vom 3. Februar 2015 - II ZB 12/14
    Aus § 5 Abs. 1 TSG folgt kein Anspruch der Geschäftsführerin einer GmbH auf vollständige Löschung ihres vormals männlichen Vornamens im Handelsregister.


    Also sucht bei der Geltendmachung von Ansprüchen gem. § 64 GmbHG nicht nach mehreren Geschäftsführern......

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  • EuGH, Urteil vom 16.04.2015 - C 557/13


    1. Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29.5.2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass er anwendbar ist, wenn die von einem Insolvenzverwalter angefochtene Auszahlung eines vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gepfändeten Geldbetrags erst nach Eröffnung dieses Verfahrens erfolgt ist. (amtlicher Leitsatz)
    2. Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 ist dahin auszulegen, dass die in dieser Vorschrift enthaltene Ausnahmeregelung auch die Verjährungs-, Anfechtungs- und Ausschlussfristen erfasst, die nach dem Recht vorgesehen sind, das für die vom Insolvenzverwalter angefochtene Rechtshandlung gilt. (amtlicher Leitsatz)
    3. Die Formvorschriften für die Erhebung einer Insolvenzanfechtungsklage richten sich im Hinblick auf die Anwendung von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 nach dem Recht, das für die vom Insolvenzverwalter angefochtene Rechtshandlung gilt. (amtlicher Leitsatz)


    Und wer sagt mir jetzt, wie lange die Verjährung nach bulgarischem Recht läuft und wie ich nach litauischem Recht eine Insolvenzanfechtungsklage erhebe?

  • Und wer sagt mir jetzt, wie lange die Verjährung nach bulgarischem Recht läuft und wie ich nach litauischem Recht eine Insolvenzanfechtungsklage erhebe?

    Finde es heraus und biete das dan im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen teuer an...:teufel:

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • ZPO § 850c Abs. 4; InsO § 36 Abs. 4

    Zu den eigenen Einkünften des Unterhaltsberechtigten, die dessen Berücksichtigung bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners einschränken oder ausschließen können, gehört auch der von anderen Unterhaltsverpflichteten gewährte Naturalunterhalt.

    BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZB 41/14 LINK

    Eigentlich ist die Entscheidung nur konsequent, wenn man berücksichtigt, dass der Barunterhalt auch als Einkommen des Unterhaltsberechtigten berücksichtigt werden kann. Allerdings sagt § 850c Abs. 4 ZPO auch, dass eine Bezugnahme auf die Tabelle nicht zulässig ist. Wenn die Kinder nur zu 50 % als unterhaltsberechtigte Personen zu berücksichtigen sind, dann ist das meiner Meinung nach eine Bezugnahme auf die Tabelle. Und ob der Arbeitgeber und der Insolvenzverwalter das richtig berechnen, bezweifle ich.

    Im vorliegenden Fall waren die Einkünfte der Eheleute nicht sehr unterschiedlich hoch. Aber was ist, wenn die Ehefrau nur ca. 1.000,00 € Einkommen hat?

  • ZPO § 850c Abs. 4; InsO § 36 Abs. 4

    Zu den eigenen Einkünften des Unterhaltsberechtigten, die dessen Berücksichtigung bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners einschränken oder ausschließen können, gehört auch der von anderen Unterhaltsverpflichteten gewährte Naturalunterhalt.

    BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZB 41/14 LINK

    Eigentlich ist die Entscheidung nur konsequent, wenn man berücksichtigt, dass der Barunterhalt auch als Einkommen des Unterhaltsberechtigten berücksichtigt werden kann. Allerdings sagt § 850c Abs. 4 ZPO auch, dass eine Bezugnahme auf die Tabelle nicht zulässig ist. Wenn die Kinder nur zu 50 % als unterhaltsberechtigte Personen zu berücksichtigen sind, dann ist das meiner Meinung nach eine Bezugnahme auf die Tabelle. Und ob der Arbeitgeber und der Insolvenzverwalter das richtig berechnen, bezweifle ich.

    Im vorliegenden Fall waren die Einkünfte der Eheleute nicht sehr unterschiedlich hoch. Aber was ist, wenn die Ehefrau nur ca. 1.000,00 € Einkommen hat?

    Ich denke noch ganz leise drüber nach. :gruebel: Wird schwierig umzusetzen. Und mein Gericht freut sich bestimmt bärisch über meine künftigen Anträge, wenn ich das ins Ermessen des Gerichts stelle. :D

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