Urteilsanmerkungen/Kommentare


  • 1. Den Einwand verstehe ich nun wiederum nicht. Meine Aussage bezog sich auch auf RGSilberer.

    2. ...entstehen zumindest rein kostenrechtlich keine Mehrkosten. Es wird ja nicht förmlich, sondern per Aufgabe zur Post zugestellt.


    1. OK.

    2. Das macht die Sache auch nicht einfacher, wenn kostenrechtlich keine Mehrkosten anfallen. Da aber wohl keiner mit dem Zauberstab in der Gegend herumfuchtelt und man harrypottermäßig einen Heuler verschicken kann, werden die Zustellungen kostentechnisch nicht für lau zu besorgen sein.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die wenigsten Gerichtsverfahren werden doch kostendeckend geführt. Wenn ich da mal an die Familiensachen denke, VKH so weit das Auge reicht...
    Die wahre Lösung für dieses Problem wird es nicht geben. Vielleicht sollte man Schuldnerberatungsstellen und Gericht und/oder Verwalter dergestalt vernetzen, dass die Gläubigerdaten da einmal erfasst werden und der Rest übernimmt. Dann hätte man zumindest die Verbraucherinsolvenzverfahren abgedeckt und der (doppelte) Erfassungsaufwand entfiele.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Wenn man sich die BGH-Entscheidungen zu den ganzen Berlin-Köpenick ansieht, kann man das Gruseln bekommen, was die Sachverhalte angeht.

    (...)

    Wenn der BGH mit der Entscheidung vom 21.03.2013, IX ZB 209/10 (auch eine Köpenickiade)

    (...)

    Ja, ich denke auch, dass die Kollegen dort mit dem TH schon lange keinen Spaß mehr haben; mit einer ggf. sachlich gegenseitig befruchtenden Zusammenarbeit hat das wohl nichts mehr zu tun. :(


    (...)

    Eine Alternative ist ja dann immer noch, dass das Insolvenzgericht die Zustellungen besorgt und 3,50 EUR hierfür abrechnet....

    Die Zustellungen würde das IG "quasi" kostenfrei durch Aufgabe zur Post besorgen.

    Der Mühe einer konkreten Kostenermittlung und entsprechend schlüssigen Darstellung der mit der übertragenen Zustellung verbundenen Sach- und Personalkosten hat sich offenbar auch nicht betr. "BGH-TH" unterzogen.

    Und mir bekannt auch noch kein anderer, also verbleibt es bei den Graeber-ermittelten und BGH-gebilligten 2,80 €.

    Und falls jetzt jeder IV seine eigene Kostenermittlung- und Darstellung aufmachen sollte und jeder IV deswegen auch den Ansporn zum BGH-Gang verspürt, würde ich den Richtern empfehlen, keine ZU-Übertragung mehr anzuordnen.

    Auf den "Köpenickiaden-Spaß" kann ich zugunsten der übrigen Aktenbearbeitung in den Hauptsachen gerne verzichten.

  • Vielleicht sollte man Schuldnerberatungsstellen und Gericht und/oder Verwalter dergestalt vernetzen, dass die Gläubigerdaten da einmal erfasst werden und der Rest übernimmt. Dann hätte man zumindest die Verbraucherinsolvenzverfahren abgedeckt und der (doppelte) Erfassungsaufwand entfiele.

    Es soll nach meiner Kenntnis bereits jetzt möglich sein, dass in Winsolvenz (hier gemeint: das von den Insolvenzverwaltern verwendete Programm) Daten z.B. aus einer Excel-Tabelle importiert werden können. Allerdings wohl nur, wenn eine bestimmte vorgegebene Formatierung sklavisch genau eingehalten wird.

    Dazu müsste man die Schuldnerberatungsstelle in Kenntnis setzen, etwa durch Übersendung des Eröffnungsbeschlusses, wer Insolvenzverwalter ist. Wenn sie nicht verfahrensbevollmächtigt ist, stellt das aber – insbesondere bei großen Gerichten – eine mit zusätzlichem Kosten- und Zeitaufwand verbundene freiwillige Leistung dar.

    Ähnliches gilt, wenn die Schuldnerberatungsstelle dem Gericht den Datensatz schicken würde, das ihn mit Eröffnung weiterleitet. Selbst wenn das nur einen Mehraufwand von – beispielhaft – 1 Minute pro Verfahren bedeutet, potenziert sich das bei großen Gerichten übers Jahr in der Summe auf mehrere Arbeitstage. Man darf generell nicht vergessen: die Arbeitsschritte in der Inso sind oft kleinteilig (was zu der Annahme verführen kann „dann machen wir das so, es dauert ja nicht lange“), aber die Menge wirkt sich halt in der Hochrechnung auf das Jahr ggf. erheblich aus.

    Ein Datentransfer Schuldnerberatungsstelle → Gericht → Insolvenzverwalter bedeutet gleichwohl, dass die Daten manuell kontrolliert werden müssen, da z.B. bei lückenhaften Unterlagen des Schuldners Daten zu Gläubiger bzw. Gläubigervertreter mitunter nur unvollständig aufgenommen werden können. Ferner sind diese Daten für Gerichte, die keine Postzustellung des Eröffnungsbeschlusses an alle Gläubiger mehr vornehmen, nicht wirklich von Interesse. Die Tabellendaten gibt es so oder so später vom Insolvenzverwalter.

    Ferner wäre auch die technische Umsetzung mit erheblichem Aufwand verbunden. Die von den Schuldnerberatungsstellen verwendeten Anwendungen müssten dann m.E. dahingehend modifiziert werden, dass die Daten 1) per EGVP 2) unter Verwendung des sog. XJustiz-Datensatzes an das Gericht übermittelt werden können. Das ist nur der Einstieg in die Fragestellung. Ohne entsprechende Vorschrift wird es das nicht geben.

  • Ich muss mich korrigieren. :oops:

    In Eureka Winsolvenz können Gläubigerdaten aus dem außergerichtlichen Einigungsversuch bei Übermittlung in einem bestimmten Format importiert werden.

    Ich werde mich nächste Woche damit befassen und auch damit, ob dieser Datensatz ebenfalls in winsolvenz.p3 importiert werden kann.

    Sollten hier mitlesende Schuldnerberater oder Insolvenzverwalter dazu sachdienliche Erkenntnisse haben, wäre ich für einen Hinweis sehr dankbar.


  • Ich finde es bemerkenswert, dass man sich in einer Diskussion über die Kosten der Zustellung durch den Insolvenzverwalter, derart anmachen lassen muss.

    Ich halte die hier geführte Diskussion doch für sehr sachlich und ich gehe mal davon aus, dass ich mit meiner Argumentation keinen Rechtspfleger angemacht habe.

    Da könnte sich eher Jamie beschweren...


    Den Einwand verstehe ich nun wiederum nicht. Meine Aussage bezog sich auch auf RGSilberer.
    Ganz abgesehen davon überträgt das Gericht die Zustellung, weil es das Gesetz zulässt. Sofern das Gericht selber zustellt, was bei uns außer dem EÖB auch regelmäßig so praktiziert wird, entstehen zumindest rein kostenrechtlich keine Mehrkosten. Es wird ja nicht förmlich, sondern per Aufgabe zur Post zugestellt. Im Übrigen warte ich schon lange darauf, wann den Bezirksrevisoren auffällt, dass die Übertragung der Zustellung an den IV den Staat auch eine Menge Geld kostet. Denn bei einer Vielzahl der Verfahren bleibt die Staatskasse ja auf den Kosten sitzen.

    Hm, die Zustellung als Gericht vorzunehmen, geht zwar, kein Thema, aber das möchte ich meiner Geschäftsstelle nicht zumuten, da ich sehr großes Interesse daran habe, dass meine Geschäftstelle in der Lage ist, das Wesentliche zu tun.

    Was nun die Bewertung der BHG-Entscheidung angeht, schließe ich mich AndreasH. an (#1142).
    M.E. ist aber die ganze Diskussion hier Folge gesetzgeberischen Versagens !
    Wir müssen uns hier nicht über Mindestlöhne unterhalten, sondern über "Gier" !

    Aber der Reihe nach:
    In der InsVV war einmal vorgesehen, eine pauschalierte Auslagenerstattung i.H.v. 15% der Vertügung vorzusehen.
    Oki, die konkurserfahrenen Gerichtsmenschen dachten sich, hm,oki, Verfahren werden teurer, aber ist oki.
    Dann hat - vermutlich ein fremdgesteuerter - Alpha-Kevin im JM da ohne dies juristisch zu begründen hineingeschriben, für dIe Zeit danach gibt es dann 10%. Ach ja, für die Zeit danach..... daraus haben diverse weitere Alphas dann 10% pro Jahr danach gemacht. Dieses hat dann in verinzelten Fällen dazu geführt, dass die Auslagenerstattung die Vergütung überstieg. Dann kam wer auf die Idee, garnicht mehr in die Entwicklungsgeschichte der InsVV hineinzugucken, sondern generös die 30% Kappungsgrenze einzubauen.
    Ein absoluter Unfug !
    In Konkursverfahren waren Auslagen meist so zwischen 300 bis 3000 DM (also die alte Währung) anggesiedelt. Heute gehen, wenn die Schlussrechnung 2 Jahre liegt bereits für diesen Zeitraum in die zehntausende !

    Aber alles ist cool; der Gesetzgeber beauftragt ja Anwaltskanzleien mit der Ausarbeitung von Gesetzen (ups, hab ich Anwaltskanzleien auf dem Wahlzettel ??? - der RefE zum ESUG spricht da Bände - hi hi, Miinisterum ab zum Diktat !) Generalbundesanwälte beauftragen Gutacher mit der Frage,ob Anklage erhoben werden kann ???
    Wenn Ministerien oder Justizbehörden nicht mehr über den nötigen Sachverstand verfügen, gibt es offenbar Besetzungsprobleme.

    Ich bekomme zunehmend ein Problem mit der Legitimation der über uns Herrschenden......

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • a) Eine schwarz-weiße Marke ist nicht mit demselben Zeichen in Farbe identisch, sofern die Farbunterschiede nicht unbedeutend sind.

    b) Eine markenmäßige Benutzung liegt vor, wenn eine Plakette, die zur Anbringung auf Ersatzteilen dient, mit der bekannten Marke eines Automobilherstellers versehen wird.

    c) Wird die Klagemarke von einem Dritten für seine Produkte wie eine eigene Marke benutzt, ist die Schutzschranke des § 23 Nr. 3 MarkenG nicht eröffnet.

    BGH, Urteil vom 12. März 2015 - I ZR 153/14

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  • Sehr schönes Urteil. Kommt mir irgendwie bekannt vor...

    AndreasH: Ist denn die Nichtzulassungsbeschwerde (Az. IX ZR 310/14) zurückgewiesen worden?

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Uiii,
    die Einstellung hatte ich nicht gesehen, Entscheidung ist mir in der neueren Presse aufgefallen. Werde demnächst in solchen Dingen, wenn das Datum schon etwas älter ist, die Suchfunktion bemühen und die Sache vorchecken.

    Allerdings halte ich die Entscheidung für teilweise nicht begründet und nur im Ergebnis für richtig.

    Zwar kann es auf keinen Fall in Ordnung sein, dass man sich seine Verwaltervergütung für eine entsprechende Rückstellung so zusammenbiegt wie man sie braucht und nicht wie diese mutmaßlich anfällt. Ob das OLG München jedoch dazu berufen ist, eine Entscheidung darüber zu treffen, welche Hilfskräfte gem. IX ZB 48/04 bei der Bestimmung der Vergütung zu berücksichtigen sind, da habe ich so meine Zweifel, insbesondere vor dem Hintergrund der BGH-Entscheidung vom 05.03.2015, IX ZR 164/14, Rn.30. Das trifft auch auf Zu-/Abschläge zu, wobei es natürlich Banane ist, wenn man als Verwalter nicht weiß was man will und sich dann selbst widerspricht.

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  • Die Entscheidung wird durch den BGH aber nur im Ergebnis gehalten und nicht aus den angeführten Gründen...IX ZB 60/14.

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  • BGH, Urteil vom 2. April 2015 - I ZR 59/13

    a) Sind bei einem aus einem Wort und einem Bild bestehenden Zeichen die Komposition des Gesamterscheinungsbildes, die Anordnung der Markenbestandteile sowie der Wortanfang mit einer bekannten Wort-Bild-Marke identisch (hier: Bildbestandteil eines Tiers im Sprung aus derselben Perspektive, in derselben Haltung und in derselben Sprungrichtung), kann von bildlicher Zeichenähnlichkeit auszugehen sein.

    b) Der Inhaber einer bekannten Marke kann die Löschung einer Marke auch dann verlangen, wenn keine Verwechslungsgefahr vorliegt, die Ähnlichkeiten zwischen den Kollisionszeichen aber so groß ist, dass die angesprochenen Verkehrskreise das angegriffene Zeichen mit der bekannten Marke gedanklich verknüpfen.

    c) Der durch die Eigentumsgarantie geschützte Inhaber einer bekannten Marke muss es nicht dulden, dass für ein sein Markenrecht verletzendes Zeichen Registerschutz für identische oder ähnliche Waren begründet wird, auch wenn das Zeichen in humorvoller Weise auf die bekannte Marke anspielt und als Markenparodie in den Schutzbereich der Kunstfreiheit fällt.

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  • BGH, Beschluss vom 27. August 2015 - III ZB 60/14

    Die aus einem Blankoexemplar ausgeschnittene und auf die Telefax-Vorlage eines bestimmenden Schriftsatzes (hier: Berufungsschrift und Berufungsbegründung) geklebte Unterschrift des Prozessbevollmächtigten einer Partei erfüllt nicht die an eine eigenhändige Unterschrift nach § 130 Nr. 6 i.V.m. § 519 Abs. 4, § 520 Abs. 5 ZPO zu stellenden Anforderungen.

    Das ist für jetzt echt überraschend....

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  • BGH, Beschluss vom 27. August 2015 - III ZB 60/14

    Die aus einem Blankoexemplar ausgeschnittene und auf die Telefax-Vorlage eines bestimmenden Schriftsatzes (hier: Berufungsschrift und Berufungsbegründung) geklebte Unterschrift des Prozessbevollmächtigten einer Partei erfüllt nicht die an eine eigenhändige Unterschrift nach § 130 Nr. 6 i.V.m. § 519 Abs. 4, § 520 Abs. 5 ZPO zu stellenden Anforderungen.

    Das ist für jetzt echt überraschend....

    Ich hatte mal einen Kollegen, der hat einen 765a-Räumungsschutz-Beschluss erlassen. da hat er einfach einen Vordruck genommen und die Passagen, die er benötigte, rausgeschnippelt und auf ein neues Blatt geklebt. Erinnerte so ein bisschen an einen "Erpresser-Brief" ;). Und der wurde doch tatsächlich vom Landgericht auf die Beschwerde einkassiert. An den entscheidenden Satz kann ich mich heute noch erinnern: "schon die äußere Erscheinungsform des Beschlusses deute darauf hin, dass sich der Rechtspfleger mit der Sache nicht ausgiebig beschäftigt hat..." Leuchtete dem Kollegen nicht ein und kam für ihn auch überraschend. Wobei, dass er sich damit nicht ausgiebig beschäftigt hat, konnte man ja nun wirklich nicht sagen, denn das Schnippeln war wirklich aufwendig ;)...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • BGH, Beschluss vom 27. August 2015 - III ZB 60/14

    Die aus einem Blankoexemplar ausgeschnittene und auf die Telefax-Vorlage eines bestimmenden Schriftsatzes (hier: Berufungsschrift und Berufungsbegründung) geklebte Unterschrift des Prozessbevollmächtigten einer Partei erfüllt nicht die an eine eigenhändige Unterschrift nach § 130 Nr. 6 i.V.m. § 519 Abs. 4, § 520 Abs. 5 ZPO zu stellenden Anforderungen.

    Das ist für jetzt echt überraschend....

    Das war ja wohl auch wirklich blöd.

    Wenn man schon einen Blanko-Schriftsatz hat, dann muss man den eben auch entsprechend nutzen (erfüllt dann streng genommen auch nicht die Anforderungen, nur ist dies kaum belegbar).

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Aber das formatieren macht doch immer soviel Arbeit, bis dass immer alles schön ist, bloß weil man bei den Blankos immer ganz unten links unterschreibt, statt mal einen Potpourri an verschiedenen Blankos zusammenzustellen.

    Wenn es also ordentlich sein soll, dann wird nur noch fein säuberlich ausgeschnitten und an der richtigen Stelle eingeklebt, dort wo der sog. Platzhalter ist....

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  • BGH, Beschluss vom 27. August 2015 - III ZB 60/14

    Die aus einem Blankoexemplar ausgeschnittene und auf die Telefax-Vorlage eines bestimmenden Schriftsatzes (hier: Berufungsschrift und Berufungsbegründung) geklebte Unterschrift des Prozessbevollmächtigten einer Partei erfüllt nicht die an eine eigenhändige Unterschrift nach § 130 Nr. 6 i.V.m. § 519 Abs. 4, § 520 Abs. 5 ZPO zu stellenden Anforderungen.

    Das ist für jetzt echt überraschend....

    Jepp, verursacht grade Heidenspasssss in ReNo-Foren. Ist ja auch blöd, wenn Chef nicht da ist. Was soll man da machen? :wechlach:

  • Vielleicht bin ich ja naiv, aber wie kommt man überhaupt auf eine solche Idee? Dürfte ja wohl eine Urkundenfälschung, § 267 StGB, sein, denn es wird der Eindruck erweckt, eine Person (der Anwalt) habe eine Erklärung abgegeben (den Schriftsatz), den er tatsächlich nicht gesehen hat.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Urkundsdelikte waren nie mein Steckenpferd. Aber ist eine Urkundenfälschung nicht ausgeschlossen, wenn die Handlung mit (mutmaßlicher) Einwilligung des Ausstellers erfolgt.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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