Urteilsanmerkungen/Kommentare

  • Man müsste allen (sogar verurteilten) sexuellen Straftätern, die sich an Kindern vergangen haben, daher raten, noch vor Ablauf der Frist nach § 208 ZPO schnell ein Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung zu durchlaufen (lässt sich bei entsprechendem Willen im Bekanntenkreis ja wohl hinbekommen mit der einen nicht bezahlten Forderung), um die lästigen Ansprüche loszuwerden.

    In einem asymetrischen Verfahren ist da auch der Ablauf der sechs Jahre ausreichend, vergl. BGH vom 17.05.2013, IX ZR 151/12.

    Schon, aber die nichtanmeldende Krankenkasse ist weder in gleichem Maße schutzwürdig noch schutzbedürftig wie das Opferkind. Deswegen ist der Gesetzgeber bisher zutreffend nicht auf den Gedanken gekommen, für die Krankenkasse eine besondere Verjährungsverlängerung ins Gesetz aufzunehmen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Im Grundsatz ist die Entscheidung richtig ! Habe heute ein Verfahren zur Eröffnung bekommen, der Schuldnerin ist wg. 298 die RSB versagt worden, - hat sich zwischenzeitlich innerhalb der EU abgesetzt -, jetzt ist sie in meinen Bezirk gezogen, und stellt mal wieder Insolvenzantrag mit Stundungsbewilligung. Naja, heute habe ich bock auf RSB, dann mal wieder Bock auf was anderes, und dann wäre ne RSB doch wieder cool..... . M.E. no way für Stundung - mag aber hier nicht meinen Abteilungsrichter kritisieren - die Gesichtspunkte der Mutwilligkeit in der Rechtswahrnehmung aus den PKH-Grundsätzen auf die Stundung zu übertragen, ist verdammt heikel !. Da hat der Gesetzgeber mal wieder Scheiße gebaut. Von daher gefällt mir die Entscheidung von Ludwigshafen. In meinem Verfahren werde ich verdammt eng hinterhersein und beim geringsten Mitwirkungsverstoß die Stundung aufheben.....

    Alllerdings - und das will ich nicht verhehlen - es sind wohl keine Neuverbindlichkeiten hinzugetreten - in einem solchen Fall wäre ein Neuverfahren rechtsmissbräuchlich, dies dürfte wohl eine klare Einflugschneise für die Zurückweisung der Stundung bieten.....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • In der Vergangenheit hat der BGH die von ihm eingeführten Sperrfristen mit dem Argument begründet, dass es hier Regelungslücken gibt, welche es auszufüllen gilt.

    Für den Versagung der RSB nach §298 InsO gibt es aber keine Regelungslücke mehr, weil, so BT.-Drucks, man diese gesehen und sich explizit gegen eine Sperrfrist entscheiden hat.

    Die nebulöse Formulierung "Umsolänger das Ende des ersten Restschuldbefreiungsverfahrens zurückliegt, destomehr tritt das Verschulden des Schuldners im Rahmen der Abwägung in den Hintergrund.",

    kommt ja schon fast einer Diffusion gleich, also ein dc/dt. Wenn der Verschuldensgrad durch Zeitablauf eine toxische Schwelle unterschritten hat, dann gibt's die Stundung ???

    Ist die Entscheidung rechtskräftig?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • BGH vom 09.06.2016, IX ZB 27/15, ohne Leitsatz:

    Zur Berücksichtigung einer ungerechtfertigten Bereicherung bei der Bestimmung der Insolvenzverwaltervergütung (Anschluss an IX ZR 164/14).

    Na super. Jetzt soll ich erst den Betrag mit in die Berechnungsgrundlage aufnehmen, dann aber möglicherweise einen entsprechenden Abschlag machen, weil ja nahezu kein Aufwand entstanden ist ? Die Vergütung wird immer mehr ein eigenes Buch mit gefühlten 1000 Siegeln...:eek:. Wer soll das denn noch prüfen und insbesondere wer soll das denn noch nachvollziehen können ???

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Das Problem ist ja schon in der Grundentscheidung angerissen worden und wurde auch schon in der Literatur behandelt, sogar, dass u.U. sogar ein Zuschlag angemessen sein kann. Bei der einmaligen Zahlung wird man, von der berüchtigten Erheblichkeitsschwelle einmal abgesehen, wohl über einen Abschlag nachdenken müssen. Mal abgesehen, dass es die Gerichtskosten erhöht.

    So, wie ich die Grundlage zu der Entscheidung verstanden habe, gibt es da nichts, was einen Abschlag nicht rechtfertigen könnte. Das Problem ist ja auch bekannt. Wenn der IV meint, dass kein Abschlag in Frage kommt, möge er doch sich dazu erklären. Das wird dann bei einem einmaligen Zahlungsvorgang eine ziemlich schräge Sache sein.

    Bei den Entscheidungen der Vorinstanzen war die Grundentscheidung auch noch nicht veröffentlicht, insoweit fehlt es da natürlich an einer Sensibilisierung.

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  • Das Problem ist ja schon in der Grundentscheidung angerissen worden und wurde auch schon in der Literatur behandelt, sogar, dass u.U. sogar ein Zuschlag angemessen sein kann. Bei der einmaligen Zahlung wird man, von der berüchtigten Erheblichkeitsschwelle einmal abgesehen, wohl über einen Abschlag nachdenken müssen. Mal abgesehen, dass es die Gerichtskosten erhöht.

    So, wie ich die Grundlage zu der Entscheidung verstanden habe, gibt es da nichts, was einen Abschlag nicht rechtfertigen könnte. Das Problem ist ja auch bekannt. Wenn der IV meint, dass kein Abschlag in Frage kommt, möge er doch sich dazu erklären. Das wird dann bei einem einmaligen Zahlungsvorgang eine ziemlich schräge Sache sein.

    Bei den Entscheidungen der Vorinstanzen war die Grundentscheidung auch noch nicht veröffentlicht, insoweit fehlt es da natürlich an einer Sensibilisierung.

    Stimmt. Diese Sensibilisierung war bei mir auch noch nicht vorhanden. Hatte den Fall so noch nicht. Rechtlich ist es wahrscheinlich auch richtig. Nur verstehen wird es niemand.

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  • Wer soll das denn noch prüfen und insbesondere wer soll das denn noch nachvollziehen können ???

    Gegen ein geringes Salär, mein Hausarzt bekommt so etwas von der Pharmaindustrie, bin ich gerne bereit, dies zu prüfen und für Dritte nachzuvollziehen. :cowboy:

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  • Wer soll das denn noch prüfen und insbesondere wer soll das denn noch nachvollziehen können ???

    Gegen ein geringes Salär, mein Hausarzt bekommt so etwas von der Pharmaindustrie, bin ich gerne bereit, dies zu prüfen und für Dritte nachzuvollziehen. :cowboy:

    Gut. Falls einer fragt, werde ich den an Dich verweisen. Ich hoffe nur, dass nicht irgendwann so eine Abrechnungsverordnung bei Handwerkern Einzug hält und ich dann Rechnungen mit draufschlagen und dafür in der gebühr wieder abziehen bekomme...

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  • Nunja, im Gastronomiebereich soll gerüchteweise gerne das Datum mit in die Rechnung einbezogen werden, alte Handwerktstraditionen eben und in jeder Branche anders. Ist halt auch eine Art Kulturgut und wird bald von der UN unter Schutz gestellt :wechlach:.

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  • ...So, wie ich die Grundlage zu der Entscheidung verstanden habe, gibt es da nichts, was einen Abschlag nicht rechtfertigen könnte. Das Problem ist ja auch bekannt. Wenn der IV meint, dass kein Abschlag in Frage kommt, möge er doch sich dazu erklären. Das wird dann bei einem einmaligen Zahlungsvorgang eine ziemlich schräge Sache sein...

    Nochmal zurück zu der Grundsatzfrage. Ich habe nochmal darüber nachgedacht. Hier ging es um eine Zahlung in Höhe von 23.000 bei einer Gesamtmasse von knapp 60.000. Aber dann muss man doch bei jeder Zahlung drüber nachdenken, ob diese einzelne Zahlung nicht einen Abschlag rechtfertigt ? Bisher habe ich immer gedacht, das macht man vielleicht bei Erbschaften etc., wo plötzlich Riesensummen im Verhältnis zu einer geringen Masse etc. dem Verwalter "zufliegen". Aber solche einfachen Einnahmen hat man doch laufend. Wie weit soll das denn gehen? Soll ich jetzt jede Einnahme darauf prüfen, ob der auf diese Summe gerichtete Vergütungsbetrag einen Abschlag rechtfertigt? das wäre doch die Konsequenz.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Vielleicht ersetzt Du "einfach" besser durch zufällig bzw. unerwartet.

    Auch bei einer Erbschaft muss ein Abschlag nicht zwangsläufig sein, dann wenn deren Verwertung keine geringen Anforderungen an die Geschäftsführung gestellt hat, Ferienwohnung in der Türkei :keinkom: , die Yacht in der Karibik....

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  • BGH vom 14.07.2016, IX ZB 62/15; IX ZB 63/15; IX ZB 64/15; IX ZB 68/15; IX ZB 85/15

    Die Kosten eines Gläubigerinformationssystem sind, auch wenn sie einem einzelnen Verfahren zugeordnet werden können, nicht von der Masse aufzubringen.

    Die Entscheidung des BGH gefällt mir. Wir haben das Problem hier vor Jahren schon gehabt und genauso gelöst. Ganz ohne BGH :D

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Das mit den Kosten des GIS ist für mich nicht so spannend.

    Viel interessanter sind die Ausführungen in IX ZB 62/15, Rn. 27 zur Frage der Vergütungsfestsetzung qua Insolvenzplan. Gerüchteweise soll dies dem IX. nicht schmecken, ist aber bisher wohl noch nichts hochgekommen.
    Rn. 27 ist mE für die Entscheidung auch nicht maßgeblich. Eher die pure Verzweiflung, dass man hier mal etwas loswerden will, es aber nicht kann.

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  • Das mit den Kosten des GIS ist für mich nicht so spannend. Viel interessanter sind die Ausführungen in IX ZB 62/15, Rn. 27 zur Frage der Vergütungsfestsetzung qua Insolvenzplan. Gerüchteweise soll dies dem IX. nicht schmecken, ist aber bisher wohl noch nichts hochgekommen. Rn. 27 ist mE für die Entscheidung auch nicht maßgeblich. Eher die pure Verzweiflung, dass man hier mal etwas loswerden will, es aber nicht kann.


    Der Exkurs zum Insolvenzplan ist mir auch sofort ins Auge gesprungen :D

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Das mit den Kosten des GIS ist für mich nicht so spannend.

    Viel interessanter sind die Ausführungen in IX ZB 62/15, Rn. 27 zur Frage der Vergütungsfestsetzung qua Insolvenzplan. Gerüchteweise soll dies dem IX. nicht schmecken, ist aber bisher wohl noch nichts hochgekommen.
    Rn. 27 ist mE für die Entscheidung auch nicht maßgeblich. Eher die pure Verzweiflung, dass man hier mal etwas loswerden will, es aber nicht kann.

    Ja, interessant und seltsam, die Rn. 27 sachverhaltsentscheidend nahezu irrelevant aber nebenbei gleichwohl mal fernab eingeflossen ... (wobei ja sonst überwiegend das Weitere / Andere grundsätzlich "dahin stehen kann"), boah ...
    :protest:

    2 Mal editiert, zuletzt von zsesar (28. Juli 2016 um 19:10)

  • Das mit den Kosten des GIS ist für mich nicht so spannend.

    Viel interessanter sind die Ausführungen in IX ZB 62/15, Rn. 27 zur Frage der Vergütungsfestsetzung qua Insolvenzplan. Gerüchteweise soll dies dem IX. nicht schmecken, ist aber bisher wohl noch nichts hochgekommen.
    Rn. 27 ist mE für die Entscheidung auch nicht maßgeblich. Eher die pure Verzweiflung, dass man hier mal etwas loswerden will, es aber nicht kann.

    Ja, interessant und seltsam, die Rn. 27 sachverhaltsentscheidend nahezu irrelevant aber nebenbei gleichwohl mal fernab eingeflossen ... (wobei ja sonst überwiegend das Weitere / Andere grundsätzlich "dahin stehen kann"), boah ...
    :protest:

    Hahaha, genau das habe ich auch gedacht. Dinge mit Sachbezug können dahin stehen, aber Vergütung bei Insolvenzplan ist natürlich für die Frage der GIS-Kosten kriegsentscheidend ;)...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Hat der Insolvenzverwalter einen zur Masse gehörenden Anspruchklageweise verfolgt und hat er die Klage zu einem späteren Zeitpunktzurückgenommen, so ist der Klagegegner auch dann gem. § 269 Abs. 6 ZPOberechtigt, die Einlassung auf die Klage zu verweigern, solange die Kostennicht gezahlt sind, wenn Masseunzulänglichkeit besteht und derInsolvenzverwalter nicht in der Lage ist, die im Ausgangsrechtsstreitfestgesetzten Kosten zu bezahlen.

    OLG Düsseldorf, Beschl. v. 5. 4. 2016 - I-23 W 45/15


    Halte ich im Hinblick auf die Ausführungen zu § 269 Abs. 6 ZPO für zutreffend, schließlich war es der InsVw selbst, der die bereits erhobene (Wider-)Klage zurückgenommen hat ubd sich damit nun den erneuten Gang zu Gericht verbaut hat.
    Soweit eine Finanzierungspflicht durch die Gläubiger angenommen wird, ist die Entscheidung aber kühn: Bei Kosten von etwas ber 21.000 Euro soll ein Erlös der Gläubiger von 39.000 Euro für Vorschusspflicht ausreichen. Nach BGH müsste es "mehr als das Doppelte", also ab ca. 43.000 Euro (oder so) sein.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 - X ZR 5/14

    Anrufroutingverfahren
    .
    .
    b) Kommen für den Fachmann zur Lösung eines Problems mehrere Alternativen in Betracht, können mehrere von ihnen naheliegend sein. Grundsätzlich ohne Bedeutung ist insofern, welche der Lösungsalternativen der Fachmann als erste in Betracht zöge.

    Ich warte auf den Moment, bei dem ich diesen Satz einmal in die Diskussion mit einwerfen kann :cool:

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