AG Göttingen, Beschluss vom 24.04.2013 - 74 IN 136/10
1. Eine Versagung gem. § 290 Abs. Absatz 1 Nr. 4 InsO kommt nicht in Betracht, wenn der Schuldner trotz Verurteilung wegen Betruges gem. § 263 StGB gegen ein zivilrechtliches Zahlungsurteil Rechtsmittel einlegt.
2. Bestreitet der Schuldner bei dieser Sachlage die Deliktseigenschaft, begründet dies keine Versagung § 290 Abs. Absatz 1 Nr. 5 InsO.
Die Entscheidung würde ich gerne einmal lesen wollen. Was hat § 263 StGB mit Nr. 4 und 5 zutun?