Urteilsanmerkungen/Kommentare

  • AG Göttingen, Beschluss vom 24.04.2013 - 74 IN 136/10

    1. Eine Versagung gem. § 290 Abs. Absatz 1 Nr. 4 InsO kommt nicht in Betracht, wenn der Schuldner trotz Verurteilung wegen Betruges gem. § 263 StGB gegen ein zivilrechtliches Zahlungsurteil Rechtsmittel einlegt.

    2. Bestreitet der Schuldner bei dieser Sachlage die Deliktseigenschaft, begründet dies keine Versagung § 290 Abs. Absatz 1 Nr. 5 InsO.


    Die Entscheidung würde ich gerne einmal lesen wollen. Was hat § 263 StGB mit Nr. 4 und 5 zutun?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 23/12

    Die Partei, die Rechte aus einem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster ableitet, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie Inhaberin des Rechts nach Art. 14 Abs. 1 und 3 GGV ist. Zu ihren Gunsten streitet keine Vermutung für die Inhaberschaft, wenn sie das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster erstmalig der Öffentlichkeit innerhalb der Union im Sinne des Art. 11 GGV zugänglich gemacht hat.

    Für alle, die gerne stricken, häckeln oder sonst stoffaffin sind.


    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • BGH, Urteil vom 7. März 2013 - I ZR 30/12

    Eine Grundpreisangabe für in Supermärkten angebotene Waren kann auch dann noch als deutlich lesbar im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV anzusehen sein, wenn die dabei verwendete Schriftgröße nur 2 Millimeter beträgt.

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    Einmal editiert, zuletzt von La Flor de Cano (3. Juli 2013 um 08:51) aus folgendem Grund: Format dem Urteil angepasst..

  • BGH, Urteil vom 7. März 2013 - I ZR 30/12

    Eine Grundpreisangabe für in Supermärkten angebotene Waren kann auch dann noch als deutlich lesbar im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV anzusehen sein, wenn die dabei verwendete Schriftgröße nur 2 Millimeter beträgt.

    :wechlach:Okay, ich pack mir mal dann künftig ´ne Lupe ins Handtäschli. Ist ja sonst noch nicht viel drinne... :cool:

  • BGH, Urteil vom 7. März 2013 - I ZR 30/12

    Eine Grundpreisangabe für in Supermärkten angebotene Waren kann auch dann noch als deutlich lesbar im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV anzusehen sein, wenn die dabei verwendete Schriftgröße nur 2 Millimeter beträgt.

    Ich stelle mir gerade die Richter des BGH beim Ortstermin vor, wie sie in gebückter Haltung und in Nick Knatterton Manier mit der Lupe die Grundpreisangabe suchen und feststellen, dass die ja ohne weiteres (aber mit Lupe) zu lesen sind.

    Das erinnert mich an einen protokollarischen Einsatz bei der Bundeswehr, als wir mit dem gesamten Wachbataillon zum Staatsempfang auf dem Münchner Flughafen Riem standen und der Kommandeur bei der Probe - begleitet von dem Fluglärm - dem letzten Soldaten zugerufen hat, ob er ihn verstehen könne. Der hat dann nach vorne gefragt, was will der? Ob Du ihn verstehen kannst. Der dann ganz forsch "Ja!"

  • 1.Eine Gläubigerbenachteiligung ist gegeben, wenn die vorgenommene Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff der Insolvenzgläubiger auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert oder verzögert. Im Rahmen von § 133 Abs. 1 InsO genügt insofern bereits ein mittelbarer, sich erst künftig realisierender, Zusammenhang zwischen der Rechtshandlung des Verfahrensschuldners und der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger.

    2.Es sind Fälle denkbar, die sich als zunächst insolvenzrechtlich neutral darstellen, weil dem aufgrund der insoweit bedeutsamen Rechtshandlung des Schuldners eine Gegenleistung des Anfechtungsgegners gegenübersteht - hier die Übernahme der Vermieterpflichten aus dem zugrunde liegenden Mietverhältnis -, die sich im Insolvenzfall aber gerade für die Gläubiger des Verfahrensschuldners als rechtsnachteilig erweisen, weil die Insolvenzmasse aufgrund des Rechtsgeschäfts zu ihrem Nachteil geschmälert wird.

    3.Auch ein bestehendes persönliches Näheverhältnis zwischen dem Insolvenzschuldner und dem Begünstigten oder jedenfalls ein solches gem. § 138 InsO - trotz fehlender unmittelbarer Gläubigerbenachteiligung - sowie eine ungewöhnliche Ausgestaltung der in Betracht kommenden Rechtshandlung oder in diesem Zusammenhang ungewöhnliche Begleitumstände, etwa ihre Vornahme in besonderer Eile während einer sich abzeichnenden wirtschaftlichen Krise des Schuldners können indizielle Bedeutung für den Benachteiligungsvorsatz haben.

    4.Bei der Verschaffung eines langfristig angelegten Nutzungsrechts mit ratierlich entstehenden künftigen Mietzinsverpflichtungen handelt es sich nicht um einen kurzerhand bewirkten endgültigen Austausch von Leistung und Gegenleistung.

    OLG Brandenburg, Urt. v. 14. 5. 2013 - 3 U 112/10

    Jetzt ist die das Arcandor-Verfahren also nach dem Rüffel vom BGH nochmals vom OLG entschieden worden. Interessant ist, wenn man die beiden Urteile des OLG Brandenburg in dieser Sache - also das stattgebende vom 10.08.2011 und das klageabweisende vom 14.05.2013 - nebeneinander legt und querliest. Man könnte meinen, die Richter hatten zwei unterschiedliche Sachverhalte vorliegen. Ein vollständiger Meinungswechsel (auf die dezenten Hinweise des BGH).

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • 1.Verletzt ein Treuhänder i.S.v. § 292 InsO eine Pflicht gegenüber dem Schuldner, kommt als Anspruchsgrundlage nicht § 60 InsO in Frage, sondern nur § 280 Abs. 1 BGB.
    2.Einem Treuhänder obliegt es grundsätzlich nicht, zu Lasten des Schuldners einen Antrag auf Herabsetzung des pfändungsfreien Betrages gem. § 850c Abs. 4 ZPO i.V.m. § 36 Abs. 4 InsO zu stellen.

    AG Köln, Urt. v. 21. 3. 2013 - 137 C 566/12

    Satz 2 check i ned....

    Die Herabsetzung des pfändungsfreien Betrages wäre doch zu Gunsten der Masse.... Wer soll den Antrag stellen, wenn nicht der TH? Also mal so grundsätzlich.... :gruebel:

  • 1.Verletzt ein Treuhänder i.S.v. § 292 InsO eine Pflicht gegenüber dem Schuldner, kommt als Anspruchsgrundlage nicht § 60 InsO in Frage, sondern nur § 280 Abs. 1 BGB.
    2.Einem Treuhänder obliegt es grundsätzlich nicht, zu Lasten des Schuldners einen Antrag auf Herabsetzung des pfändungsfreien Betrages gem. § 850c Abs. 4 ZPO i.V.m. § 36 Abs. 4 InsO zu stellen.

    AG Köln, Urt. v. 21. 3. 2013 - 137 C 566/12

    Satz 2 check i ned....

    Die Herabsetzung des pfändungsfreien Betrages wäre doch zu Gunsten der Masse.... Wer soll den Antrag stellen, wenn nicht der TH? Also mal so grundsätzlich.... :gruebel:

    Es geht darum, ob er verpflichtet ist. Außerdem sollten die mal die ZPO lesen. Mehrmals § 830 ZPO zu schreiben ist schon ein Ding.

    Außerdem ging es auch darum, dass der Ehemann Schadenersatz geltend gemacht hat. :eek:

  • Der ganze Beschluss ist seltsam. Mal von den falschen §§-Bezeichnungen abgesehen. Vorhin war das Ding noch nicht verlinkt, jetzt wird´s klarer.

    Ich werde trotzdem weiterhin die Anträge stellen, wenn ich sehe, dass zu Gunsten der Masse was zu holen ist. Irgendeiner ist sowieso immer nicht zufrieden.


  • Der ganze Beschluss ist seltsam. Mal von den falschen §§-Bezeichnungen abgesehen. Vorhin war das Ding noch nicht verlinkt, jetzt wird´s klarer.

    Ich werde trotzdem weiterhin die Anträge stellen, wenn ich sehe, dass zu Gunsten der Masse was zu holen ist. Irgendeiner ist sowieso immer nicht zufrieden.

    Auf jeden Fall, sonst ist der Insolvenzbeschlag nicht erweitert.

    Vorliegend hat der TH aber wohl der Schuldnerin gesagt, dass der Ehemann nicht zu berücksichtigen ist und die hat das akzeptiert.

    Der Ehemann will nun das Geld im Wege des Schadenersatzes, weil er sich für unterhaltsberechtigt ansieht.

    Da hat das Gericht gesagt, dass er keinen Schadenersatzanspruch geltend machen kann.

    Ob die Ehefrau als Schuldnerin geltend machen könnte, dass der TH keinen Antrag gestellt hat und sie das Geld zurück haben will, hat das Gericht nicht zu entscheiden.

    Aber sicher wird es jetzt Hinweise auf dieses Urteil geben, dass der TH gerade nicht verpflichtet ist, den Antrag zu stellen und daraus ableiten, dass der TH zum Herren des Geschehens gemacht werden kann oder sich machen kann.

  • Aber sicher wird es jetzt Hinweise auf dieses Urteil geben, dass der TH gerade nicht verpflichtet ist, den Antrag zu stellen und daraus ableiten, dass der TH zum Herren des Geschehens gemacht werden kann oder sich machen kann.

    Sag das bloß nicht so laut. Sowas könnte von den Schuldnerberatungsstellen ganz flott aufgegriffen werden. Dass die Konten gegebenenfalls gesperrt werden könnten, überhören die Schuldner ja gern beim Berater. Wenn der aber sagt, dass der TH die Absenkung des unpfändbaren Betrages nicht beantragen darf, kriegen die Schuldner ganz spitze Ohren und merken sich das ganz genau.

  • Aber sicher wird es jetzt Hinweise auf dieses Urteil geben, dass der TH gerade nicht verpflichtet ist, den Antrag zu stellen und daraus ableiten, dass der TH zum Herren des Geschehens gemacht werden kann oder sich machen kann.

    Sag das bloß nicht so laut. Sowas könnte von den Schuldnerberatungsstellen ganz flott aufgegriffen werden. Dass die Konten gegebenenfalls gesperrt werden könnten, überhören die Schuldner ja gern beim Berater. Wenn der aber sagt, dass der TH die Absenkung des unpfändbaren Betrages nicht beantragen darf, kriegen die Schuldner ganz spitze Ohren und merken sich das ganz genau.

    Dass er das beantragen darf ist ja unbestritten, steht schließlich in § 36 Abs. 4 InsO. Aber hier geht es um die gegensätzliche Meinung, dass der TH (ohne zu beantragen) sagen darf, dass der Ehegatte nicht berücksichtigt werden soll.

  • Aber sicher wird es jetzt Hinweise auf dieses Urteil geben, dass der TH gerade nicht verpflichtet ist, den Antrag zu stellen und daraus ableiten, dass der TH zum Herren des Geschehens gemacht werden kann oder sich machen kann.

    Sag das bloß nicht so laut. Sowas könnte von den Schuldnerberatungsstellen ganz flott aufgegriffen werden. Dass die Konten gegebenenfalls gesperrt werden könnten, überhören die Schuldner ja gern beim Berater. Wenn der aber sagt, dass der TH die Absenkung des unpfändbaren Betrages nicht beantragen darf, kriegen die Schuldner ganz spitze Ohren und merken sich das ganz genau.

    Dass er das beantragen darf ist ja unbestritten, steht schließlich in § 36 Abs. 4 InsO. Aber hier geht es um die gegensätzliche Meinung, dass der TH (ohne zu beantragen) sagen darf, dass der Ehegatte nicht berücksichtigt werden soll.

    Naja, das ist halt gelebte Praxis. Ein Antrag ist nur da erforderlich, wo sich die Parteien nicht einigen können. Ist das nicht immer so? :gruebel:

    Aber wie oben schon geschrieben, die Entscheidung war bei meinem ersten Posting noch nicht verlinkt. Deshalb mein Unverständnis über den 2. Satz. :)

  • Aber sicher wird es jetzt Hinweise auf dieses Urteil geben, dass der TH gerade nicht verpflichtet ist, den Antrag zu stellen und daraus ableiten, dass der TH zum Herren des Geschehens gemacht werden kann oder sich machen kann.

    Sag das bloß nicht so laut. Sowas könnte von den Schuldnerberatungsstellen ganz flott aufgegriffen werden. Dass die Konten gegebenenfalls gesperrt werden könnten, überhören die Schuldner ja gern beim Berater. Wenn der aber sagt, dass der TH die Absenkung des unpfändbaren Betrages nicht beantragen darf, kriegen die Schuldner ganz spitze Ohren und merken sich das ganz genau.

    Dass er das beantragen darf ist ja unbestritten, steht schließlich in § 36 Abs. 4 InsO. Aber hier geht es um die gegensätzliche Meinung, dass der TH (ohne zu beantragen) sagen darf, dass der Ehegatte nicht berücksichtigt werden soll.

    Naja, das ist halt gelebte Praxis. Ein Antrag ist nur da erforderlich, wo sich die Parteien nicht einigen können. Ist das nicht immer so? :gruebel:

    Aber wie oben schon geschrieben, die Entscheidung war bei meinem ersten Posting noch nicht verlinkt. Deshalb mein Unverständnis über den 2. Satz. :)

    Ich rate jedem Arbeitgeber nur dann eine Person nicht zu berücksichtigen, wenn auch ein Beschluss vorliegt. Kein Beschluss - volle Berücksichtigung. Einig oder nicht. Ohne Beschluss ist der Insovenzbeschlag nicht erweitert (BGH Entscheidung spare ich mir, weil die bekannt ist).

    Was ist, wenn ein Neugläubiger während der LZ der Abtretung pfändet und hat eine Anordnung über die Nichtberücksichtigung des Ehegatten und der TH hat keine????

    Der Arbeitgeber muss an den Neugläubiger die Differenz zahlen, die er aber schon an den TH zahlt. Und dann muss er nochmals zahlen....:eek:

    Darüber macht sich aber vermutlich kein TH Gedanken.

  • Ich rate jedem Arbeitgeber nur dann eine Person nicht zu berücksichtigen, wenn auch ein Beschluss vorliegt.

    Arbeitgeber kriegen selbstredend immer einen Beschluss. Die Schuldnerin hat ja - so wie ich das verstehe - selbst gezahlt.

    Und bevor jemand schimpft: Ja in der InsO steht, dass.....

  • Ich rate jedem Arbeitgeber nur dann eine Person nicht zu berücksichtigen, wenn auch ein Beschluss vorliegt.

    Arbeitgeber kriegen selbstredend immer einen Beschluss. Die Schuldnerin hat ja - so wie ich das verstehe - selbst gezahlt.

    Und bevor jemand schimpft: Ja in der InsO steht, dass.....

    Wo???

    Ja, die Schuldnerin hat das wohl akzeptiert.

    Aber bei meiner Bemerkung ging es nur um die generelle Verfahrensweise.

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