Urteilsanmerkungen/Kommentare

  • Ach so, das hatte ich anders verstanden!

    Ich will für die Wohlfühlphase auch immer einen gesonderten Beschluss haben, oder zumindest eine Klarstellung, dass der Beschluss (über die Zusammenrechnung oder Nichtberücksichtigung des Ehegatten) aus dem eröffneten auch für die Wohlfühlphase weiter gilt.

  • BAG Urteil 10 AZR 59/12 - vom 17.04.2013

    Berechnung des pfändbaren Einkommens - Nettomethode

    Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens gemäß § 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO gilt die sog. Nettomethode. Die der Pfändung entzogenen Bezüge sind mit ihrem Bruttobetrag vom Gesamteinkommen abzuziehen. Ein erneuter Abzug der auf diesen Bruttobetrag entfallenden Steuern und Abgaben erfolgt nicht.

    Das ist mal wieder eine Entscheidung, die absolut daneben ist.

    Das BAG führt in Rn. 19 aus:

    "2. Die zutreffende Berechnungsweise ist die Nettomethode. Im Anschluss an den Abzug der nach § 850a ZPO unpfändbaren Beträge mit dem Bruttobetrag sind lediglich die Steuern und vom Arbeitnehmer zu tragenden Sozialversicherungsabgaben in Abzug zu bringen, die auf das ohne die unpfändbaren Bezüge verbleibende Bruttoeinkommen zu zahlen sind."

    Ich frage mich, wo das steht? In § 850e Nr. 1 steht doch nur, dass die der Pfändung entzogenen Bezüge und die Beträge abzuziehen sind, die aufgrund steuerrechtlciher und sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Von nur teilweisen Beträgen oder nur den Beträgen, die auf die nicht auf die unpfändbaren Beträge entfallen steht da doch gar nichts.

    Außerdem geht ist es absolut unverständlich, dass sich das BAG einerseits auf die Entstehungsgeschichte besinnt und andererseits sagt, dass die mit den zusätzlichen fiktiven Betrechnungen verbundenen Belastungen angesichts der heute verfügbaren Hilfsmittel für die Lohnabrechnung z.B. Lohnabrechnungsprogrammen überschaubar seien.

    Der Gesetzgeber wollte den Arbeitgeber, dem eine Pfändung auf das Auge gedrückt wird, nicht mehr als unbedigt erforderlich belasten. Dem würde es widersprechen, wenn man dem Arbeitgeber auch noch eine fiktive Berechnung aufbürgen würde und die pfändbaren Beträge richtig zu berechnen.

    Hätte der Gesetzgeber das gewollt, hätte er den § 850e Nr. 1 ZPO unzweifelhaft anders und damit verständlicher formulieren können.

    Der Hinweis, dass heute entsprechende Programme zur Verfügung stehen, kann doch heute keine andere Betrachtung zulassen als zu dem Zeitpunkt, als das Gesetz in Kraft getreten ist. Sonst können wir künftig die Gesetze danach lesen, welche Mittel wir für die Durchführung zur Vergügung haben.

    Diese Begründung zeugt nicht gerade von einer durchgedachten Entscheidung.

  • :confused: Das ist ja mal ganz was neues. Wo haben die denn das gefunden?

    Man muss halt eben Fantasie haben um das aus dem Wortlaut des Gesetzes raus zu lesen, was andere nicht lesen.

    Vor allem wünsche ich Dir und Deinen Kollegen viel Glück bei der Berechnung der pfändbaren Beträge mit Fiktivberechnungen.

    Offen gelassen hat die Entscheidung, ob die Steuer- und SV-Abzüge für die unpfändbaren Beträge prozentual aus den Gesamtabzügen vorgenommen werden müssen oder ob der Arbeitgeber einmal mit und einmal ohne die unpfändbaren Beträge berechnen muss.

    Sehr interessant fand ich den Bezug auf die Entstehung des § 850e Nr. 1 ZPO und der Bezug auf die Lohnpfändungsverordnung von 1940 und die passende Aussage dazu, dass es bei den heutigen Abrechnungsprogrammen keine unzumutbare Mehrbelastung für den Arbeitgeber bedeuten würde.

    Die weise Voraussicht auf die heutigen Abrechnungsprogramme hatte man sicher schon 1940, dass es damit kein Problem sein wird, unterschiedliche Berechnungen durchführen zu können. Oder hat das BAG sich gedacht, dass man den unveränderten Gesetzeswortlaut in unterschiedlichen Zeiten auch unterschiedlich lesen und auslegen kann?

    Interessant ist auch die Bezugnahme auf die BT-Ds. 17/2167 in der der Gesetzgeber auch von der Bruttomethode ausgegangen ist, ohne diese wirklich in Frage zu stellen.

    Es bleibt nur zu hoffen, dass der BGH mal wieder gegen das BAG entscheidet.

  • BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - VII ZB 30/12


    a) Die auf Konten bei der Deutschen Bundesbank verwalteten Währungsreserven eines ausländischen Staates dienen hoheitlichen Zwecken und unterliegen der Vollstreckungsimmunität.

    b) Der Grundsatz der Vollstreckungsimmunität findet unabhängig davon Anwendung, ob die Währungsreserven von dem ausländischen Staat selbst gehalten werden oder deren Verwaltung auf selbständige Zentralbanken übertragen wurde.


    Wenn das die Schuldner mitbekommen, rufen die alle ihren eigenen Staat aus....

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  • Mit selbständigen Zentralbanken :eek:

  • Es gibt doch jetzt schon ein paar Helden, die meinen, nicht mehr staatenzugehörig zu sein bzw. in einer eigenen staatenähnlichen Gemeinschaftz zu leben...

  • § 295 Abs. 2 InsO begründet keinen Anspruch gegen den Schuldner, sondern nach seinem Wortlaut eine Obliegenheit des Schuldners. Die entsprechende Anwendung dieser Bestimmung im Rahmen des Insolvenzverfahrens führt nicht zur Umwandlung der Obliegenheit in einen Anspruch der Insolvenzgläubiger.

    OLG Brandenburg, Urt. v. 17. 4. 2013 - 7 U 77/12

    Weiß zufällig jemand, ob in diesem Verfahren Revision eingelegt worden ist?

  • 1. Für einen Streit über die Massezugehörigkeit des Pkw eines schwerbehinderten Schuldners zwischen Schuldner und Insolvenzverwalter (Treuhänder) ist weder das Vollstreckungs- noch das Prozess-, sondern das Insolvenzgericht zuständig.

    2. Das Insolvenzgericht entscheidet als besonderes Vollstreckungsgericht im Verfahren gem. § 36 Abs. 4 InsO nicht nur in den in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO aufgeführten Fällen.

    LG Göttingen, Beschl. v. 7. 3. 2013 - 10 T 18/13, ZVI 2013, 159


    Funktionell dürfte hier der RICHTER des Insolvenzgerichts zuständig sein, § 766 ZPO.

  • 1. Für einen Streit über die Massezugehörigkeit des Pkw eines schwerbehinderten Schuldners zwischen Schuldner und Insolvenzverwalter (Treuhänder) ist weder das Vollstreckungs- noch das Prozess-, sondern das Insolvenzgericht zuständig.

    2. Das Insolvenzgericht entscheidet als besonderes Vollstreckungsgericht im Verfahren gem. § 36 Abs. 4 InsO nicht nur in den in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO aufgeführten Fällen.

    LG Göttingen, Beschl. v. 7. 3. 2013 - 10 T 18/13, ZVI 2013, 159

    Ob die hier genannte Entscheidung des BGH, IX ZB 273/12, Anwendung findet ? Dort ging es um eine Herausgabevollstreckung gem. § 148 InsO. Wenn aber Streit darüber besteht, ob der Gegenstand überhaupt Bestandteil der Insolvenzmasse ist ?

    Genauso kritisch sieht es Dietzel in VIA 2013, 48.

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  • Ich finde die Begründung des LG Göttingen mit dem IG als "besonderes VG" "in diesen Fällen" grundsätzlich ganz o.k. Ich will bloß wissen, ob wir uns einig sind, bei einer etwaigen "Eingabe" des Schuldners oder Treuhänders "in diesen Fällen", Herrn Richter zur Entscheidung drauf zu schreiben ? - Mag der Richter ggf. weiter zur fraglichen sachlichen Unzuständigkeit ausführen, ich aber nicht !

  • BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 - I ZR 172/11

    a) Die Auswahl einer bekannten Marke als Schlüsselwort einer Adwords- Anzeige durch einen Mitbewerber des Markeninhabers kann eine Markenverletzung gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. c GMV sein.

    b) Eine Verletzung der bekannten Marke im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c GMV kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Werbende Nachahmungen von Waren des Inhabers dieser Marke anbietet oder die mit der bekannten Marke versehenen Waren in einem negativen Licht darstellt. Wird dagegen eine Alternative zu den Waren oder Dienstleistungen des Inhabers der bekannten Marke vorgeschlagen, ohne Funktionen der Marke zu beeinträchtigen, ist davon auszugehen, dass eine solche Benutzung grundsätzlich nicht „ohne rechtfertigenden Grund" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c GMV erfolgt (im Anschluss an EuGH, GRUR 2011, 1124 Rn. 90 f. Interflora). 

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  • LG Heilbronn, Beschl. v. 19. 7. 2013 - 1 T 255/13 Bm, ohne Leitsatz:

    Ein Inflationsausgleich im Wege der Gewährung eines Zuschlages ist durch § 3 InsVV nicht gedeckt.

    Es ist aber interessant, was für ein Eigenleben solch eine Entscheidung haben kann:

    während im Beschluss festgehalten ist, dass: "die von der Grundpfandgläubigerin erstatteten, zuvor durch den Insolvenzverwalter gezahlten Kosten für die Grundstücksverwaltung im Rahmen der kalten Zwangsverwaltung nicht für masseerhöhend, da diese Kosten ursprünglich aus den Mieteinnahmen und nicht aus der Masse zu zahlen waren bzw. gewesen wären", wird daraus in der Besprechung beim goat-father: "Allein das Ansinnen des Antragstellers, Einnahmen aus der kalten Zwangsverwaltung als masseerhöhend berücksichtigen zu wollen..."

    was völlig unterschiedliche paar Schuhe sind.

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