Urteilsanmerkungen/Kommentare

  • Wie soll man denn diesen Hinweis des BGH in IX ZB 14/19 verstehen?

    Die Prüfung der vbuH bzw. danach die Ergänzung/ Berichtigung der Tabelle wurde vom Rpfl abgelehnt, weil der Schuldner bei einem auf Fremdantrag eröffneten Verfahren keine RSB beantragt hatte.

    Zitat


    Der Senat weist darauf hin, dass unrichtige Eintragungen jederzeit aufAntrag oder von Amts wegen berichtigt werden können (vgl. MünchKomm-InsO/Schumacher, 4. Aufl., § 178 Rn. 51 mwN). Die Berichtigung ist auch noch nachBeendigung des Insolvenzverfahrens zulässig (MünchKommInsO/Schumacher, aaO Rn. 52 mwN). Nicht zuletzt im Hinblick auf die Vollstreckungswirkung des Tabelleneintrags (§ 201 Abs. 2 InsO) besteht ein ausreichendes Bedürfnis für eine Tabellenberichtigung nach Abschluss des Verfahrens (vgl. MünchKomm-InsO/Schumacher, aaO).

    Ferner wird auf zwei nach Erlass der Beschwerdeentscheidung ergangene Beschlüsse des Bundesgerichtshofs hingewiesen, nach denen ein Gläubigerdurch die Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle denNachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlungfür das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO führen kann, wenn sichdaraus ergibt, dass eine solche Forderung zur Tabelle festgestellt und vomSchuldner nicht bestritten worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September2019 - VII ZB678- 6 -91/17, NZI 2019, 897, zVb in BGHZ 223, 123; vom 11. März 2020 - VII ZB38/19, WM 2020, 750).

    Soll dann im Wege der Berichtigung auch nach Abschluss des Verfahrens ein PT zur Feststellung einer rechtzeitig angemeldeten vbuH nachgeholt werden können, weil ein Rechtsschutzbedürfnis dafür besteht?

  • Wie soll man denn diesen Hinweis des BGH in IX ZB 14/19 verstehen?

    Die Prüfung der vbuH bzw. danach die Ergänzung/ Berichtigung der Tabelle wurde vom Rpfl abgelehnt, weil der Schuldner bei einem auf Fremdantrag eröffneten Verfahren keine RSB beantragt hatte.


    Das ist vielleicht nur Kaffeesatzleserei und es nur das sein soll, was da denn steht:
    "Eine Berichtigung der Insolvenztabelle erfolgt nicht nach § 319 ZPO,sondern in entsprechender Anwendung (§ 4 InsO) des § 164 ZPO. Nach dieser Vorschrift scheidet eine sofortige Beschwerde in jedem Fall aus (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2004 - XII ZB 268/03, MDR 2005, 46). Ob eine Berichtigung erfolgt oder abgelehnt wird, ist unerheblich. Als Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags auf Berichtigung der Insolvenztabelle kommt nur die sofortige Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RpflG in Betracht, über welche der Richter nach Vorlage durch den Rechtspfleger abschließend entscheidet(vgl. Jaeger/Gerhardt, InsO, 2010, § 178 Rn. 99; Becker in Nerlich/Römermann,InsO, 2016, § 178 Rn. 17; Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2010,§ 178 Rn. 30; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 14. Aufl., § 178 Rn. 50)." BGH vom 24.11.2016, IX ZB 4/15


    Soll dann im Wege der Berichtigung auch nach Abschluss des Verfahrens ein PT zur Feststellung einer rechtzeitig angemeldeten vbuH nachgeholt werden können, weil ein Rechtsschutzbedürfnis dafür besteht?

    Ja, siehe IX ZB 4/15, b.b.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Tja, mal abwarten, was da nun bei den Altverfahren, bei denen wir die Feststellung der vbuH auch immer abgelehnt hatten, aufpoppen wird - und nicht durch unzulänglichen Tatsachenvortrag in der damaligen Anmeldung präkludiert ist (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 IX ZR 24/10 Rn. 17)

    Ich denke, die Entscheidung IX ZB 14/19 ist nicht von grundsätzlichem Belang. Im Ergebnis stellt sie - obiter - nur fest, dss wer bereits einen vollstreckbaren Titel hat, diesen halt gebrauchen kann. Mehr nicht.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • https://openjur.de/u/2243536.html

    Endlich ist diese an sich logische Konsequenz höchstrichterlich entschieden worden.
    Wird die Zustimmung zu einer besonders bedeutsamen Rechtshandlung durch die GLV abgelehnt, ist - warum auch immer - behauptet worden, die Ablehnung könnte der Beschlusskontrolle nach § 78 InsO unterliegen.
    Als Hauptschüler und Rheinländer habe ich hierzu die Auffassung vertreten: 0 am 0 macht 0 denn mir woren in de kaijass in dä scholl....
    Meint: durch die Aufhebung eines zustimmungsverweigernden Beschlusses wäre eine Zustimmung nicht gegeben.
    Das Argument, ja wenn der Verweigerungsbeschluss aufgehoben werden würde, handele der Verwalter ja nicht mehr gegen ein Versammlungsvotum habe ich immer schon in den Bereich des Unfungs geschoben. Diese sicht würde nur die Haftung nach § 60 InsO auf das Gericht verlagern. Dann könnte das Gericht doch gleich selber die Zustimmung erteilen, aber dies entspricht - anders als nach dem österreichischen Insolvenzrecht (von dem ich sehr viel halte - da ist die Unternehmensinsolvenz aber auch komplett ! Richtertätigkeit) nicht der gläubigerautonomen Ausrichtung des deutschen Insovenrechts.
    Klasse Entscheidung und endlich Ende mit dem Pseudo-Gelaber über Aufhebung des zustimmungsverweigerten Beschlusses hat faktische Zustimmung etc.
    denn mer woren beim Lehrer Welsch in de klass un dä hat uns da so jeliert.....:teufel:

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
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  • BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - IX ZB 72/19

    Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. b, Abs. 3 AEUV folgende Fragen vorgelegt:

    1. Ist Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. L 141 S. 19, ber. 2016 L 349 S. 6; fortan: Europäische Insolvenzverordnung - EuInsVO) dahin auszulegen, dass eine Schuldnergesellschaft, deren satzungsmäßiger Sitz sich in einem Mitgliedstaat befindet, den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen nicht in einem zweiten Mitgliedstaat hat, in dem der Ort ihrer Hauptverwaltung liegt, wie er anhand von objektiven und durch Dritte feststellbaren Faktoren ermittelt werden kann, wenn die Schuldnergesellschaft unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens diesen Ort der Hauptverwaltung aus einem dritten Mitgliedstaat in den zweiten Mitgliedstaat verlegt hat, während in dem dritten Mitgliedstaat ein Antrag auf Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens über ihr Vermögen gestellt war, über den noch nicht entschieden ist?

    2. Sofern Frage 1 verneint wird: Ist Art. 3 Abs. 1 EuInsVO dahin auszulegen,
    a) dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schuldner bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, für die Entscheidung über die Eröffnung dieses Verfahrens international zuständig bleiben, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Entscheidung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt, und
    b) dass diese fortbestehende internationale Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats die Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats für weitere Anträge auf Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens ausschließt, die nach der Verlegung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen des Schuldners in einen anderen Mitgliedstaat bei einem Gericht dieses anderen Mitgliedstaats eingehen?

    Sind es diese Vorlagefragen wert, dass ich sie jetzt zum vierten Mal lese, um sie zu verstehen?

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - IX ZB 72/19

    Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. b, Abs. 3 AEUV folgende Fragen vorgelegt:

    1. Ist Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. L 141 S. 19, ber. 2016 L 349 S. 6; fortan: Europäische Insolvenzverordnung - EuInsVO) dahin auszulegen, dass eine Schuldnergesellschaft, deren satzungsmäßiger Sitz sich in einem Mitgliedstaat befindet, den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen nicht in einem zweiten Mitgliedstaat hat, in dem der Ort ihrer Hauptverwaltung liegt, wie er anhand von objektiven und durch Dritte feststellbaren Faktoren ermittelt werden kann, wenn die Schuldnergesellschaft unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens diesen Ort der Hauptverwaltung aus einem dritten Mitgliedstaat in den zweiten Mitgliedstaat verlegt hat, während in dem dritten Mitgliedstaat ein Antrag auf Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens über ihr Vermögen gestellt war, über den noch nicht entschieden ist?

    2. Sofern Frage 1 verneint wird: Ist Art. 3 Abs. 1 EuInsVO dahin auszulegen,
    a) dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schuldner bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, für die Entscheidung über die Eröffnung dieses Verfahrens international zuständig bleiben, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Entscheidung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt, und
    b) dass diese fortbestehende internationale Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats die Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats für weitere Anträge auf Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens ausschließt, die nach der Verlegung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen des Schuldners in einen anderen Mitgliedstaat bei einem Gericht dieses anderen Mitgliedstaats eingehen?

    Sind es diese Vorlagefragen wert, dass ich sie jetzt zum vierten Mal lese, um sie zu verstehen?

    Es beruhigt mich immer irgendwie, wenn Juristen irgendwas nicht verstehen, das ich beim zigfachen Lesen auch nicht verstanden habe. :gruebel:

  • Sauererei:

    Schwarzwälder Schinken darf auch dann "Schwarzwälder Schinken" heißen, wenn das gewerbliche Aufschneiden (Slicen) und Verpacken zum Zwecke des Verkaufs als aufgeschnittenes Produkt außerhalb des Schwarzwaldes erfolgt. BGH, Beschluss vom 03.09.2020, I ZB 72/19

    Was machen jetzt die ganzen Aufschneider im Schwarzwald? Jamón Ibérico aufschneiden?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Hier wird nur ein Bildungsauftrag erfüllt.:D

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Was machen jetzt die ganzen Aufschneider im Schwarzwald?

    Bei "Aufschneider" habe ich immer den genialen Zweiteiler von Josef Hader im Sinn. Was man nicht alles aufschneiden kann...

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

    Einmal editiert, zuletzt von Silberkotelett (16. Februar 2021 um 09:49) aus folgendem Grund: Link geändert

  • BGH, Beschluss vom 19. November 2020 - IX ZB 14/20

    Hat sich diese Entscheidung schon mal jemand zu Gemüte geführt? Wie muss ich mir das verfahrenstechnisch vorstellen? Bislang war es hier so, dass der IV gegen den PfÜb Erinnerung eingelegt hat, welcher in der Regel abgeholfen wurde, die Pfändung wurde aufgehoben.
    Jetzt wird nur noch ruhend gestellt, allerdings vom Insolvenzgericht?! Wie kommt das zum Insolvenzgericht? Die Nichtabhilfeentscheidung müsste es doch dann trotzdem noch geben? Ich verstehe grad nur Bahnhof, aber es ist ja auch schon Freitag :D

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • BGH, Beschluss vom 19. November 2020 - IX ZB 14/20

    Hat sich diese Entscheidung schon mal jemand zu Gemüte geführt? Wie muss ich mir das verfahrenstechnisch vorstellen? Bislang war es hier so, dass der IV gegen den PfÜb Erinnerung eingelegt hat, welcher in der Regel abgeholfen wurde, die Pfändung wurde aufgehoben.
    Jetzt wird nur noch ruhend gestellt, allerdings vom Insolvenzgericht?! Wie kommt das zum Insolvenzgericht? Die Nichtabhilfeentscheidung müsste es doch dann trotzdem noch geben? Ich verstehe grad nur Bahnhof, aber es ist ja auch schon Freitag :D

    Offenbar hat das ZV-Gericht nicht aufgehoben? :gruebel:

  • Ich stelle ein, bis zum Ende der Abtretungslaufzeit. Aber ich bin ja M. In der Inso habe ich eingestellt bis zur Aufhebung des Verfahrens. Wenn du magst, kann ich die mal meine Maske schicken.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Wir haben diese Schreiben nicht als RM gewertet. Eher als Hinweis auf ein Vollstreckungshindernis, das von Amts wegen zu beachten ist.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Man merkt deutlich die Handschrift der "neuen" Richter des neunten Zivilsenates. Die Voraussetzungen der Voratzanfechtung werden deutlich erhöht und damit deren Erfolgsaussichten weiter eingeschränkt. Ganz auf der Linie des Gesetzgebers. Schade eigentlich.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

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