Da hast Du natürlich recht. Allerdings stellt sich die Frage, ob dadurch, dass eine Zahlung der Kaution an den IV dies Auswirkungen auf Zahlungen nach SGB II hat.
wenn ich mir das was folgt ansehe, willst du dies sicherlich nicht lösen:
Da hast Du natürlich recht. Allerdings stellt sich die Frage, ob dadurch, dass eine Zahlung der Kaution an den IV dies Auswirkungen auf Zahlungen nach SGB II hat.
wenn ich mir das was folgt ansehe, willst du dies sicherlich nicht lösen:
unsere Bank hat mitgeteilt, dass sie aufgrund der Art der Einrichtung des Kontos und der AGB die Vorstellungen des BGH als erfüllt ansieht:
"da das Konto auf den Namen des Verwalters mit der zusätzlichen Kontobezeichnung "Name des Gemeinschuldners" geführt. Außerdem handelt es sich um das Kontomodell "Insolvenzverwalterkonto", welches in einem speziellen Kontonummernkreis angelegt ist. Schließlich wird unter Ziffer 5 "Wirtschaftlich Berechtigter gemäß § 3 GwG" klargestellt, dass "die Kontoführung ... auf fremd Veranlassung und im fremden wirtschaftlichen Interesse erfolgt ..."."
Gibt es zu diesem Thema schon neue Erkenntnisse, wie man herausfinden kann, welches Konto dem BGH genehm ist? Wir drehen uns hier ein bisschen im Kreis und wissen nicht so recht weiter. Wie in dem Zitat von LFdC hatten wir hier auch schon Verwalter, die gesagt haben, dass das Konto damit den Anforderungen entspricht. Aber ist das auch wirklich so? Worauf muss man denn achten bzw. abstellen? Fragen über Fragen...
Vielleicht schicken wir einfach mal alle Kontodaten der Verwalter an den BGH mit der Bitte um Prüfung
Hallo,
weiß vielleicht jemand, was aus der Rechtsbeschwerde VII ZB 91/17 geworden ist?
Das anhängige Verfahren wurde in Knauth, ZInsO 2018, 2185 - Thema: Privilegierte Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung aus der Insolvenztabelle vom 04.10.2018 erwähnt.
Der VID hat am 13.08.2019 Reformvorschläge zur InsVV veröffentlicht.
"BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - IX ZB 5/18
Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gilt §
InsVV entsprechend(§
InsVV), auch wenn der Festsetzung die durch das Gesetz vom 15. Juli 2013(
) geänderten Normen zugrunde zu legen sind. "
Oh je, jetzt müssen ja H und M ihren Kommentar in § 11 InsVV völlig umstricken. Oder sie ergänzen den einfach dahingehend, dass der BGH genau so d... ist wie alle AG'e...
Oh je, jetzt müssen ja H und M ihren Kommentar in § 11 InsVV völlig umstricken. Oder sie ergänzen den einfach dahingehend, dass der BGH genau so d... ist wie alle AG'e...
Nein, hier wird lediglich ergänzt: a.A. BGH
Oh je, jetzt müssen ja H und M ihren Kommentar in § 11 InsVV völlig umstricken. Oder sie ergänzen den einfach dahingehend, dass der BGH genau so d... ist wie alle AG'e...
Nein, hier wird lediglich ergänzt: a.A. BGH
BAG: Kündigung von Piloten der Air Berlin wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige unwirksam
BAG , Urteil vom 13.02.2020 - 6 AZR 146/19
https://rsw.beck.de/aktuell/meldun…zeige-unwirksam
Zitat
Zitat
Zitat
Zitat
Zitat
Ups. IV hatte wohl schon MUZ angezeigt.
Interessant. Wer haftet nun für die fortbestehenden Gehaltsansprüche des Piloten, die, da das Arbeitsverhältnis auch nach Verfahrenseröffnung fortgeführt wurde, insoweit auch Masseverbindlichkeiten sein dürften? Die Masse selbst wird nach der Anzeige der MUZ wohl eher nicht dafür ausreichen?
Mit freundlichen Grüßen
AndreasH
BGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - IXZR 53/18
„Eine Verbindlichkeit des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenenunerlaubten Handlung wird von der Restschuldbefreiung erfasst, wenn der Gläubiger die Forderung nicht unter Angabe des Rechtsgrundes bis spätestens zum Schlusstermin zur Tabelle angemeldet hat; dies gilt auch für den Fall, dass derSchlusstermin im schriftlichen Verfahren durchgeführt wird.“
Ich finde die Entscheidung schwierig in der Umsetzung. Wenn kurz vor dem Stichtag (bspw. 5 Tag vor Schlusstermin) noch ein Deliktattribut nachgemeldet wird, ist es kaum möglich den Schuldner noch zu belehren. Denn zum Schuldnerschutz muss ja eine Belehrung nach §175 II InsO erfolgen. Wie würdet Ihr in einem solche Fall vorgehen?
BGH, Beschluss vom 11. März 2020 - VII ZB 38/19
Durch die Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle kann derGläubiger den Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubterHandlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO führen, wenn sichdaraus ergibt, dass eine solche Forderung zur Tabelle festgestellt und vom Schuldnernicht bestritten worden ist (Anschluss an BGH, Beschluss vom 4. September2019 - VII ZB 91/17, NJW 2019, 3237).
Ich war gerade etwas verwirrt, weil eine "Besprechung" des Beschlusses meinerseits bereits in einer ReNo-Zeitschrift erfolgt war im Februar... Aber die vom September hatte sich mit dieser wohl überschnitten. Schön wenn sich der BGH selbst bestätigt.:D
Im Gesetzesentwurf steht:
"Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen."
Sind damit nun alle festgesetzten Beträge (Vergütung, Auslagen, MWSt, Zuschläge usw.) nicht zu veröffentlichen?
Im Gesetzesentwurf steht:
"Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen."
Sind damit nun alle festgesetzten Beträge (Vergütung, Auslagen, MWSt, Zuschläge usw.) nicht zu veröffentlichen?
Das steht auch bisher schon im Gesetz ...
und ja, ich würde auch weiterhin alle Zahlen bei der VÖ weglassen.
Ich finde das so daneben: Der BGH entscheidet einen Einzelfall. Ja es halten sich nicht alle dran, teils aber gut begründet mit Absicht. (Wir haben z. Bsp. einen neuen Fall am LG. Wo unter Abwägung der BGH-Rspr die Begründung nicht veröffentlicht wurde, die Beschwerde zu spät einging und der Beschwerdeführer sich darauf beruft, dass die Frist wg. unzureichender VÖ nicht lief. In der Nichtabhilfe wurde begründet, warum sich ans Gesetz gehalten wurde und nicht an den BGH ...)
und jetzt wird das Gesetz geändert ...
Wir haben das so ausgelegt, dass nur die reinen endgültig festgesetzten Zahlen nicht veröffentlicht werden, wohl aber z.B. die Berechnungsgrundlage und die prozentualen Zuschläge (so dass sich jeder das Zahlenwerk zusammenrechnen kann).
, ....wohl aber z.B. die Berechnungsgrundlage und die prozentualen Zuschläge (so dass sich jeder das Zahlenwerk zusammenrechnen kann).
Da habe ich meine Zweifel. Sonst könnte ja auch jeder einen Heisenberg-Kompensator verstehen und zusammenbauen.
Kleiner Trekkie?
Gerade Star Trek Discovery gesuchtet...
[h=2] "BGH, Beschluss vom 12. März 2020 - IX ZB 33/18[/h]
Auch wenn es gegen meine Interessen geht, so kann ich das schon nachvollziehen:
Nach InsO/InsVV a.F. war die Vergütung des TH verpreist und die n.F. sollten nicht dazu dienen, dem IV im IK-Verfahren eine erhöhte Vergütung zu bescheren (BGH vom 06.04.2017, IX ZB 48/16, Rn. 12; BGH vom 14.12.2017, IX ZB 101/15, Rn. 16). Diese Entscheidungen sollte man mal nebeneinanderlegen, schon deshalb, um zu sehen, dass Copy and Paste nicht Bundesministern vorbehalten ist.
Tröstlich immerhin, die Auslagen bemessen sich nach dem Regelsatz/Mindestvergütung.
Wenn man die Vergütung in den Verfahren anheben will, dann sollte man an das auch richtig anfangen, nämlich es in der Begründung auch so schreiben. Aber das wird sich gerade jetzt keiner trauen, weil die Verwalter ja von dem Antragstsunami überrollt werden und sich Heuwender anschaffen müssen, damit das Geld im Keller nicht schimmelt.
Aber das wird sich gerade jetzt keiner trauen, weil die Verwalter ja von dem Antragstsunami überrollt werden und sich Heuwender anschaffen müssen, damit das Geld im Keller nicht schimmelt.
Noch ist es aber noch nicht so weit.
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