....Das AG Dresden hat im Ergebnis den Vollzug des PfÜbs für dieDauer des InsO-Verfahrens ausgesetzt und dabei auf den Beschluss des BGH v.21.9.2017 (IX ZR 40/17) verwiesen.
Dann handelt es sich lediglich um eine Beschluss im Rahmen der richterlichen Entscheidung über eine Erinnerung nach § 89 Abs. 3 InsO und § 766 ZPO? Dann wäre die Entscheidung ja normal und nicht revolutionär. Ich hatte es so verstanden, dass der Rpfl. des Insolvenzgerichts das auf Antrag eines Beteiligten gemacht hat.