Urteilsanmerkungen/Kommentare

  • Zitat von rp11

    Wäre es möglich, diesen Thread ausschließlich für das Einstellen "Neuer Rechtsprechung" zu nutzen und die etwaigen Diskussionen anderorts zu führen?

    Da aus meiner Sicht viele Urteile einfach nicht kommentar- und diskussionslos bleiben sollten, eröffne ich hier den entsprechenden Fred. Das verhindert vielleicht, dass wir zu jedem Urteil noch einen eigenen Thread aufmachen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • gute idee !
    mfg
    Def

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • @ Mods:

    Kann dieser Fred unter der neuen Rechtsprechung festgepinnt werden? Die beiden Threads gehören doch irgendwie zusammen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Danke, wir geloben auch Besserung.


    Ähmmm, wir? Du meinst, Dein Hund, die zwei Pferde -oder Esel- und Du? :D

    OK, ich denke, ich gelobe mal mit. Für mich. Beim nächsten Beitrag. ;)

  • BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 85/08 -

    Die Verpflichtung, dem Insolvenzverwalter die für die Durchsetzung privatärztlicher Honorarforderungen erforderlichen Daten über die Person des Drittschuldners und die Forderungshöhe mitzuteilen, besteht auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychoanalyse. :behaemmer

    LG Bayreuth


    AG Bayreuth



    Anders kann es doch auch nicht sein. Das Einzige, was der Arzt nicht mitteilen darf, sind die konkreten Diagnosen, Behandlungsdaten etc.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • LG Bayreuth


    AG Bayreuth



    Gegs, was hast Du da denn wieder angestellt? :teufel:



    Ich bin es nicht gewesen. Aber wer es war, interessiert mich natürlich brennend :teufel:.

    Die gleiche Diskussion führe ich gerade mit einem Zahnarzt, das kommt das Urteil gerade Recht.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Moinsen, Forum, zu diesem Thema ähnlich eine Frage-kennt jemand eine adäquate Entscheidung, die einem insolventen Rechtsanwalt nicht erlaubt, die Namen von Mandanten, die Althonorarforderungen schuldig sind, unter Hinweis auf seine anwaltliche Schweigepflicht zu verweigern? Oder sollte man so argumentieren: Wenn schon der Seelenklempner was sagen muss, dann der Anwalt erst recht....?Danke euch.

  • Keine Entscheidung, aber wenn ich es richtig weiß, dann könnte die Argumentation derart sein, dass der Anwalt berechtigt ist, die zur Durchsetzung bestehenden Honorarforderungen erforderlichen Fakten - aber auch nur diese - Dritten (z.B. Gerichten) mitzuteilen. Dann kann er sich nicht auf seine Schweigepflicht berufen. Insoweit die vergleichbare Regelung, die bei Ärzten besteht.

    Wurde ein Kanzleiabwickler bestellt? Eventuell steht diesem die Geltendmachung von Honorarforderungen aus Mandaten, die bei Eröffnung noch nicht abgerechnet waren, zu.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Wie bereits in der o.g. Entscheidung treten die Rechte der Mandanten/Patienten zumindest tw. hinter die Rechte des Insolvenzverwalters zurück.

    Zu beachten ist allerdings, dass im Falle der Bestellung eines Kanzeleiabwicklers die Masse keine Möglichkeit hat, Mittel zu generieren, IX ZB 139/04.

    Die Honoraransprüche sind abtret- und pfändbar, IX ZR 189/05 und aktueller IX ZR 53/07.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Nee, kein abwickler, wir lassen ihn erstmal weiterwurschteln.Inwiefern er seine zulassung wegen Vermögensverfall verliert,ist offen und insoweit ja auch nicht unser Problem.

    so, und nun kommt das nächste: Ohne dass dem zust. Bearbeiter Mitteilung gegeben wird, wird der Laden nach 35 II Inso freigegeben.
    Die forderungen, um die es mir geht, sind allerdings offene Honorare aus vorinsolvenzlichem zeitraum.Die Freigabe dürfte ja nur ex nunc wirken - allerdings vertritt der Kollege jetzt die Auffassung(zusätzlich), dass mit der Freigabe auch das Recht des einzugs von Altforderungen wieder bei ihm liegt und er das ergebnis seiner Bemühungen nur in den BWA dokumentieren müsste....?????? Ich sage nur-Anwälte und Lehrer (Ärzte auch...)...:mad:

  • Es geht hier nur um Vermögen, dass iansonsten m Rahmen einer Betriebsfortführung zur Masse gelangt wäre und somit auch die Masse für die hierduch verursachten Masseverbindlichkeiten einzustehen hat.

    Damit sind Honoraransprüche, die bereits vor IE entstanden sind, nicht erfasst.
    Begründung aus BR 549/06:

    Förderung einer selbstständigen Tätigkeit des Schuldners

    Wenn zur Masse Gegenstände gehören, die wertlos sind oder Kosten verursachen, welcheden zu erwartenden Veräußerungserlös übersteigen, besteht ein rechtlich schutzwürdigesInteresse an einer Freigabe dieser Gegenstände. In Anlehnung an dieses Institutsoll eine Regelung geschaffen werden, um den Schuldner zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeitzu motivieren und zugleich eine Gefährdung der Masse zu verhindern. Dahersoll dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit eröffnet werden, zu erklären, dass Vermögen aus einer selbstständigen Tätigkeit des Schuldners nicht zur Insolvenzmasse gehört.

    Um selbstständig tätige Schuldner den abhängig Beschäftigten gleichzustellen, findet
    § 295 Abs. 2 InsO entsprechende Anwendung. Auf Antrag des Gläubigerausschusses
    bzw. wenn dieser nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung, ordnet das Gericht die


    Unwirksamkeit der Erklärung an.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • zu #414: Wenn man die Historie verfolgt, ist das Ding spannend.

    aus den Entscheidungsgründen:


    I. Die (erneute) Revision des Klägers in Bezug auf den Beklagten zu 2 ist wiederum begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Schlussurteils zur Zurückverweisung der Sache, diesmal an einen anderen Senat des Berufungsgerichts (§§ 562, 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

    kann man das als Ohrfeige werten ?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • @ La Flor de Cano:

    Kommt darauf an, aber wahrscheinlich schon. Aber woher kommt denn Dein Insiderwissen mal wieder :gruebel:.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • @ La Flor de Cano:

    Kommt darauf an, aber wahrscheinlich schon. Aber woher kommt denn Dein Insiderwissen mal wieder :gruebel:.



    Insiderwissen durch lesen der Entscheidung. Mit Verfahren aus Darmstadt habe ich noch nix zu tun. Das kommt erst, wenn dem Blitz der Strom ausgeht :D.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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