GbR und Grundbucheinsicht

  • Ablehnen. Man kann doch nie wissen, ob der, der die Einsicht beantragt (oder den Auszug) auch wirklich noch Gesellschafter ist. :oops:

  • Interessant, über Erinnerung entscheidet der Rechtspfleger, gegen dessen Entscheidung dann der Rechtsweg nach oben geöffnet ist. Also das Problem unter Umständen wieder da landet wo es hergekommen ist.

  • Was soll die Einsichtsstelle machen? Das, was sie immer macht: Jeden, der sein Anliegen und berechtigtes Interesse glaubhaft vorträgt, einsehen lassen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Muß er nicht. Es muß nur glaubhaft gemacht werden, sprich, das Gegenüber muß überzeugt (bequatscht) werden. Das klappt in der Regel auch gut.

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  • Du kennst meine Einsichtsstelle nicht... :D

    Nachtrag: Hier gab es vor geraumer Zeit mal richtig Ärger, weil Leuten Einsicht gewährt wurde, die bei genauerem Nachhaken keine Einsicht hätten kriegen dürfen.
    Seitdem sind wir sehr vorsichtig.

  • Wie soll der denn sein berechtigtes Interesse nachweisen? Wenn die GbR Eigentümerin ist?



    Hier muss nichts nachgewiesen werden. Es genügt, wenn das berechtigte Interesse "dargelegt wird" (§ 12 GBO). Ausreichend ist, dass sachliche Gründe vorgetragen werden, die einen Mißbrauch (Neugier) ausgeschlossen erscheinen lassen. Hier muss niemand beweisen, dass er Gesellschafter ist. Es reicht ein entsprechender schlüssiger Vortrag.

  • Das ist dann ggf. ein Einzelproblem. Fakt ist, daß Nachweise nicht verlangt sind. Das Gesetz verlangt nur die Darlegung des berechtigten Interesses.

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  • HorstK: Das verstehe ich nicht. Da kommt Herr Müller, (ehemals) Gesellschafter der ALLDI-GbR und will Einsicht in das Grundbuch der ALLDI-GbR. Und das geht?

  • HorstK: Das verstehe ich nicht. Da kommt Herr Müller, (ehemals) Gesellschafter der ALLDI-GbR und will Einsicht. Und das geht?



    Warum denn nicht? Wenn die ALLDI-GbR eingetragene Berechtigte ist und Herr Müller glaubhaft vortragen kann, dass er Gesellschafter ist, sehe ich da kein Problem. Meinst Du im Ernst, die ganzen Banken und Notare, die als externe Nutzer angeschlossen sind, nutzen dies nur, wenn sie ein berechtigtes Interesse haben? Da werden im Auftrag von Maklern und Immobilienhaien ganze Straßenzüge und die Eigentümerverzeichnisse für Gläubiger durchleuchtet und keiner regt sich auf. Hauptsache die Gebühren fließen. Wieso sollte ich da Herrn Müller das Leben schwer machen?

  • MWSAD:
    Das mein ich doch nicht! Wenn ALLDI-GbR im GB als Eigentümer steht und Herr Müller (vermutlich ehemaliger) (Gesellschafter) ankommt und einen Auszug will... Was dann?

    HorstK: Was die Banken, Notare, Anwälte mit ihrem Zugang anfangen, kann und darf mir egal sein.
    Mir ist das sowieso egal, da die Einsichtsstelle entscheidet.
    Aber richtig kann das doch nicht sein... Lass sich so eine GbR mal in die Haare kriegen, und nachdem Müller wutentbrannt ausgetreten ist, will er erstmal Grundbucheinsicht. >?

  • Wenn er Forderungen geltend machen kann/will: JA!

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  • Wenn er Forderungen geltend machen kann/will: JA!



    Und wenn nicht? Wenn er einfach nur behauptet, (Mit)Eigentümer zu sein? (Ich hab ja schon kapiert: Eigentümer ist die GbR... Letztlich wird sie aber doch durch die Gesellschafter - wie auch immer - vertreten.)

  • Wenn er es glaubhaft tut? Legt er glaubhaft dar, die GbR vertreten zu können, bekommt er die Einsicht. Bloße Behauptung führt eigentlich nicht zur Einsicht (sollte es regelmäßig jedenfalls).

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  • Und wie soll er das "glaubhaft" glaubhaft machen?



    Wenn der UdG dem Antragsteller glaubt, dann ist glaubhaft gemacht. Mehr verlangt § 12 GBO nicht. Wann dieser Zustand bei Dir erreicht ist, musst Du mit Dir selbst ausmachen.

  • Nett lächeln, gepflegt auftreten, sich vernünftig ausdrücken...
    wie HorstK

    (Das war jetzt doppeldeutig, aber nachdem ich es gemerkt habe, lasse ich es stehen.)

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

    Einmal editiert, zuletzt von FED (5. März 2009 um 15:28) aus folgendem Grund: Nachsatz

  • [Interessant, über Erinnerung entscheidet der Rechtspfleger, gegen dessen Entscheidung dann der Rechtsweg nach oben geöffnet ist. Also das Problem unter Umständen wieder da landet wo es hergekommen ist.]

    Nein; zuständig ist der Grundbuchrichter, § 12 c Abs. 4 S. 1 GBO.

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