Erbschein für den Fiskus

  • Im Testament hat der Erblasser verfügt, dass niemand, der mit ihm verwandt oder verschwägert ist, aufgrund dieser Tatsache sein gesetzlicher Erbe werden soll.
    In der Kommentierung (MüKo) steht bei § 1938 BGB, dass der Fiskus zum gesetzlichen Erben berufen ist, ohne dass es hierzu einer Auslegung bedarf, wenn der Erblasser pauschal seine gesetzlichen Erben ausgeschlossen hat, ohne positiv einen Erben zu benennen.

    Nun möchte der Fiskus einen Erbschein. Der Erbscheinsantrag muss doch auch die Voraussetzungen des §§ 2354 ff BGB erfüllen, oder nicht ?
    Der Fiskus meint, dies gilt für ihn nicht.

  • Die eidesstattliche Versicherung ist aus den bereits genannten Gründen entbehrlich. Ich würde für die Antragstellung des Fiskus aber ein gesiegeltes Antragsschreiben fordern.

    Im vorliegenden Fall müssen die gesetzlichen Erbprätendenten vom Fiskus nicht einmal namentlich angegeben werden. Es genügt insoweit vielmehr die Angabe, dass alle gesetzlichen Erben des Erblassers (mit Ausnahme des Fiskus) durch Enterbung weggefallen sind (§ 2355 BGB i.V.m. § 2354 Abs.2 BGB). Des weiteren erforderlich sind somit nur noch die Angaben im Hinblick auf das Nichtvorhandensein weiterer Verfügungen von Todes wegen (§ 2355 BGB) und in Bezug auf die Nichtanhängigkeit eines Rechtsstreits (§ 2355 BGB i.V.m. § 2354 Abs.1 Nr.5 BGB).

    Das eigentliche Problem des vorliegenden Falles liegt in der Anhörungspflicht des Art.103 Abs.1 GG i.V.m. § 2360 Abs.2 BGB im Hinblick auf die durch das Testament enterbten gesetzlichen Erbprätendenten. Es fragt sich also, inwieweit (also bis in welche Erbordnungen) das NachlG diese Erbprätendenten zum Zwecke der Anhörung zu ermitteln hat. Wir sind in der Praxis immer so verfahren, dass wir nur bis zur zweiten Erbordnung (also einschließlich der Geschwisterverwandtschaft) angehört und die dritte Erbordnung -nur zum Zweck der Anhörung- nicht mehr ermittelt haben.

  • Zitat von juris2112

    Das eigentliche Problem des vorliegenden Falles liegt in der Anhörungspflicht des Art.103 Abs.1 GG i.V.m. § 2360 Abs.2 BGB im Hinblick auf die durch das Testament enterbten gesetzlichen Erbprätendenten. Es fragt sich also, inwieweit (also bis in welche Erbordnungen) das NachlG diese Erbprätendenten zum Zwecke der Anhörung zu ermitteln hat. Wir sind in der Praxis immer so verfahren, dass wir nur bis zur zweiten Erbordnung (also einschließlich der Geschwisterverwandtschaft) angehört und die dritte Erbordnung -nur zum Zweck der Anhörung- nicht mehr ermittelt haben.



    Das halte ich für eine gute Vorgehensweise, aber nur dann, wenn entsprechend Nachlass vorhanden ist.

    Bei geringwertigem NL könnte man entweder nur die evtl. Pflichtteilsberechtigen (immer) und ansonsten wegen Unverhältnismäßigkeit keine weiteren Verwandten mehr ermitteln.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Bei mir handelt es sich um ein öffentliches Testament, deshalb entfällt die Anhörungspflicht gem. § 2360 Abs. 2 BGB.
    Muss der Fiskus nicht trotzdem zum Notar oder Nachlassgericht wegen des Erbscheinsantrages? Auf die eidesstattliche Versicherung bezüglich des Vorhandenseins weiterer Testamente möchte ich eigentlich nicht verzichten, denn meines Erachtens müsste auch der Fiskus-Vertreter zumindest grob die Unterlagen des Verstorbenen sichten, ob noch weitere Testamente vorhanden sind.

  • Paul:

    Um die Unterlagen sichten zu können, muß der Fiskus aber zuerst den Erbschein haben.

    Es ist doch lebensfremd, wenn ich den hunderte Kilometer entfernt sitzenden Fiskusvertreter auffordere, er möge sich eidesstattlich über das Vorhandensein weiterer Testamente äußern.

    Findet "der Fiskus" bei der Wohnungsräumung nach ES-Erteilung dann doch noch ein Testament muß es ohnehin (in der Theorie) beim NLG abgeliefert werden.

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  • Paul:

    Warum will denn der Fiskus unbedingt ein Testament? Kann nicht einfach ein Beschluß gem. § 1964 BGB (analog) für die Verwaltung ausreichend sein?


    Edit: Ich bin mir aber nicht sichert, ob das überhaupt geht. Vermutlich eher nicht, weil ja keine "gesetzliche Erbfolge" vorliegt.

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  • § 2360 Abs.2 BGB ist aus verfassungsrechtlicher Sicht überflüssig, weil sich die Anhörungspflicht unmittelbar aus Art.103 Abs.1 GG ergibt. Und weil das so ist, kann die Anhörungspflicht auch nicht auf Fälle beschränkt werden, bei welchen ein privatschriftliches Testament vorliegt, sondern sie kommt auch beim notariellen Testament zum Zuge (MünchKomm/Mayer § 2360 RdNr.29 m.w.N.). Ob sich die Anhörungspflicht beim Rechtspflegerverfahren aus Art.103 Abs.1 GG oder aus dem rechtsstaatlichen Grundsatz eines fairen Verfahrens ergibt (Art.20 Abs.3, Art. 2 Abs.1 GG), ist für die gebotene Anhörung ohne Belang.

    Im vorliegenden Verfahren ist des weiteren zu beachten, dass der Erbscheinserteilung zugunsten des Fiskus in jedem Fall die Feststellung des Fiskuserbrechts nach § 1964 BGB vorauszugehen hat, weil der Fiskus nicht aufgrund Testaments, sondern kraft Gesetzes zum Erben berufen ist. Aus dieser erforderlichen Feststellung folgt dann aber zugleich, dass von einer eidesstattlichen Versicherung des Fiskus im anschließenden Erbscheinsverfahren keine weitere Aufklärung mehr zu erwarten ist und dass daher auf sie verzichtet werden kann. Das ändert aber natürlich nichts daran, dass der Fiskus in seinem (gesiegelten) Erbscheinsantrag gleichwohl anzugeben hat, dass eines Wissens keine weiteren Verfügungen von Todes wegen vorhanden sind und auch kein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist. Denn entbehrlich ist ja nur die eidesstattliche Versicherung dieser Angaben, nicht aber die Angabe als solche.

  • TL + Paul:

    Der Erblasser hat im vorliegenden Fall nur i.S. des § 1938 BGB negativ verfügt. Damit ist der Fiskus nicht testamentarischer, sondern gesetzlicher Erbe. Das Feststellungsverfahren nach § 1964 BGB ist daher unbedingt erforderlich. Eine Erbscheinserteilung ohne ein solches vorgängiges Feststellungsverfahren scheidet daher aus.

    Bei vorhandenem Grundbesitz wird die Erbscheinserteilung nicht durch den Feststellungsbeschluss entbehrlich (§ 35 GBO).

  • :yes:

    Ob der GBRpfl wirklich noch einen ES will, wenn ihm vom Fiskus das ö.Test+Eröffn.Prot. und der Fiskuserbrechtsbeschluß vorgelegt wird?

    Vielleicht nimmt der dann doch (fälschlicherweise) § 35 I S.2 GBO "analog" an....;)

    Was soll´s! Fiskus soll einen ES-Antrag (gesiegelt) stellen und dabei angeben, daß gesetzliche Erben durch Test. ausgeschlossen und dort keine weiteren Vfg. v. Tds. wg. bekannt sind.
    Danach ES und gut´is.:D

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  • § 1964 BGB hat doch den Zweck, die Suche nach den privaten gesetzlichen Erben auf einen angemessenen Zeitraum zu begrenzen. Wonach soll denn hier gesucht werden, wenn bereits alle gesetzlichen Erben durch den Erblasser ausgeschlossen wurden (mit Ausnahme des Fiskus).
    Außerdem steht in der Kommentierung doch, dass der Fiskus zum gesetzlichen Erben berufen ist, ohne dass dazu eine Auslegung in diese Richtung nötig wäre, wenn der Erblasser pauschal seine gesetzlichen Erben ausgeschlossen hat, ohne positiv einen Erben zu benennen.
    Wenn der Fiskus also bereits gesetzlicher Erbe ist, wozu muss ich ihn noch feststellen gem. § 1964 BGB ? Das überzeugt mich nicht.

  • Der Feststellungsbeschluss nach § 1964 BGB bildet die Grundlage für das gesetzliche Fiskuserbrecht. Wegen des uneingeschränkten gesetzlichen Vorrangs des Ehegatten- und Verwandtenerbrechts kann sich der Staat nach der Intention des § 1964 BGB daher nur auf seine gesetzliche Erbenstellung berufen, wenn sein Erbrecht noch in einem zusätzlichen förmlichen Verfahren bestätigt wird. Ob das in jedem Einzelfall sinnvoll ist oder nicht, kann dahinstehen. Die durchaus berechtigte Kritik des erbrechtlichen Schrifttums an diesem Zustand lässt sich jedenfalls nicht de lege lata, sondern nur de lege ferenda äußern. Und aus eben diesem Grund ist eine Erbscheinserteilung über das gesetzliche Erbrecht des Fiskus nicht ohne vorherige Feststellung i.S. des § 1964 BGB zulässig. Dass es sich anders verhält, wenn der Fiskus testamentarischer Erbe ist, tut nichts zur Sache, weil dieser Fall nicht vorliegt.

    Die Erbscheinserteilung zugunsten des Fiskus ist nicht nur aus verfahrensrechtlichen Erwägungen (§ 35 GBO), sondern auch im Interesse eines Grundstückserwerbers erforderlich. Man denke nur an den Fall, dass der lediglich mit einem Feststellungsbeschluss "ausgerüstete" Fiskus ein zum Nachlass gehörendes Grundstück ohne seine Voreintragung als Erbe veräußert (§ 40 GBO) und hinterher ein Testament mit anderweitiger Erbeinsetzung aufgefunden wird. Der Erwerber ist hier nur geschützt, wenn sich der Fiskus durch einen Erbschein legitimieren kann.

  • Zitat von juris2112


    Die Erbscheinserteilung zugunsten des Fiskus ist nicht nur aus verfahrensrechtlichen Erwägungen (§ 35 GBO), sondern auch im Interesse eines Grundstückserwerbers erforderlich. Man denke nur an den Fall, dass der lediglich mit einem Feststellungsbeschluss "ausgerüstete" Fiskus ein zum Nachlass gehörendes Grundstück ohne seine Voreintragung als Erbe veräußert (§ 40 GBO) und hinterher ein Testament mit anderweitiger Erbeinsetzung aufgefunden wird. Der Erwerber ist hier nur geschützt, wenn sich der Fiskus durch einen Erbschein legitimieren kann.



    Na das ist ein für mich völlig einleuchtendes Argument:daumenrau wobei der Käufer: :binsauer danach dann evtl. das GBA/den dortigen Rpfl wg. Nichtbeachtung von § 35 GBG in Haftung nehmen könnte.

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  • Ihr habt mich leider noch immer nicht überzeugt, wieso ich hier erst das Feststellungsverfahren nach § 1964 BGB betreiben muss. Natürlich geht das Verwandtenerbrecht vor, aber wenn es bereits durch Verfügung des Erblassers ausgeschlossen ist, muss ich es doch nicht noch durch § 1964 BGB feststellen.
    Außerdem passt § 1964 BGB doch vom Wortlaut schon nicht, da Voraussetzung dabei ist, dass der Erbe nicht ermittelbar ist. Hier ist der Fiskus als Erbe doch aber ermittelbar, da alle anderen augeschlossen sind.

    Eine andere Frage habe ich hierzu auch noch. Wie kann ich die weichenden gesetzlichen Erben hier ermitteln zur Anhörung ? Der Erblasser hatte keine Kinder und Geschwister, Eltern und Ehefrau sind vorverstorben. Ansonsten ist nichts bekannt.

  • Wenn kein Ehegatte und keine Verwandten der ersten und zweiten Erbordnung vorhanden sind, würde ich die Angehörigen der dritten Erbordnung alleine zum Zweck der Anhörung nicht mehr ermitteln.

    Dass der Fiskus im Hinblick auf eine Erbscheinserteilung als gesetzlicher Erbe nur antragsberechtigt ist, wenn seine Erbenfeststellung vorher nach § 1964 BGB festgestellt wurde, ergibt sich eindeutig aus § 1966 BGB.

  • Vielen Dank Juris 2112 für den Hinweis.
    § 1966 BGB hatte ich noch nicht gelesen.
    Trotzdem kommt es mir im vorliegenden Fall etwas zu theoretisch vor, wenn ich jetzt ein Aufgebotsverfahren durchführen soll. Dort müsste ich ja reinschreiben : "...Erben konnten nicht ermittelt werden". Stimmt ja nicht. Oder soll ich schreiben " Erblasser hat alle Verwandten durch Verfügung von Todes wegen ausgeschlossen. Alle Personen, denen trotzdem ein Erbrecht zusteht, werden aufgefordert, dies anzumelden" ?

    Ich glaube, § 1966 BGB ist nur für die Fälle gedacht, bei denen § 1964 BGB auch Anwendung findet, nämlich wenn die Erben nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist ermittelt werden können.

  • Jetzt habe ich doch noch eine Kommentierung gefunden, aus welcher sich das Gewünschte explizit ergibt.

    Staudinger/Werner § 1936 RdNr.3 (Hervorhebung im Fettdruck durch mich):

    "Der Fiskus erlangt damit seine Erbenstellung, wenn feststeht, dass kein vorrangiger Erbe vorhanden ist oder wenn ein vorrangiger Erbe nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist ermittelt wird (§ 1964 Abs.1). Es erfolgt in beiden Fällen ein Feststellungsbeschluss gem. § 1964 Abs.2. ... Vor dem Feststellungsbeschluss des § 1964 Abs.2 kann der Fiskus seine Erbenstellung nicht wahrnehmen, § 1966."

  • Hallo Juris 2112,

    vielen Dank für Deine Mühe. Nun hast Du mich endlich überzeugt, eine öffentliche Aufforderung durchzuführen (obwohl ich den Sinn noch immer nicht sehe) Den Staudinger kann ich leider bei Beck-online nicht öffnen.
    Nun habe ich aber noch ein letztes Problem, wie ich die öffentliche Aufforderung formulieren soll:
    In der Nachlasssache...hat der Erblasser in einem öffentlichen Testament vom... vefügt, dass niemand, der mit ihm verwandt oder verschwägert ist, aufgrund der Tatsache dieser Verwandtschaft oder Schwägerschaft je sein gesetzlicher Erbe werden soll. Alle Personen, denen Erbrechte am Nachlass zustehen, werden aufgefordert... Kann man das so veröffentlichen und somit den Inhalt des Testaments öffentlich bekannt geben, oder hat jemand eine andere Idee ?
    Den Wert des Nachlasses muss man doch nicht angeben in der öffentlichen Aufforderung, oder ? (Er ist mir nämlich nicht bekannt)

  • Ich würde folgende kleine Änderung (blau) vornehmen:

    In der Nachlasssache...hat der Erblasser in einem notariellen Testament vom ... verfügt, dass niemand, der mit ihm verwandt oder verschwägert ist, aufgrund des Bestehens einer solchen Verwandtschaft oder Schwägerschaft je sein gesetzlicher Erbe werden soll. Aufgrund dieser letztwilligen Verfügung des Erblassers beabsichtigt das Nachlassgericht, das gesetzliche Alleinerbrecht des Fiskus nach § 1964 BGB festzustellen, soweit hiergegen von etwaigen Erbprätendenten bis zum ... keine Einwendungen erhoben und entsprechende Erbrechte angemeldet werden.

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