Grunddienstbarkeit mit Vorrang?

  • Grundbuchkonstellation:

    Abtl. II, lfd. 1: Grunddienstbarkeit für den jew. Eigentümer Flst.-Nr. X. Vorbehalten bleibt der Vorrang für ein oder mehrere Grundpandrechte im Gesamtbetrag von 500.000,00 EUR nebst Zinsen...

    Abtl. III, lfd. 1: 198.000,00 EUR Grundschuld Bank A

    Abtl. III, lfd. 2: 40.000,00 EUR Grundschuld Bank B, hier: das Grundpfandrecht erhält Rang vor dem Recht Abtl. II, lfd. Nr. 1 unter teilweiser Ausnutzung des Rangvorbehalts.

    Wir, Bank C, ganz hinten im Grundbuch, überlegen gerade eine Ablösung eines Vorranggläubigers. Nur: welchen? :gruebel: Abtl. III, lfd. Nr. 2 ist ja kein Vorrecht vor Abtl. III, lfd. Nr. 1 eingeräumt... Ich steh grad irgendwie auf dem Schlauch. :oops:

  • Wenn beide betreiben (darüber erfährt man im Sachverhalt nichts) gehen Euch auch beide vor. Würde also nur Sinn machen beide abzulösen. Nichtbetreibende abzulösen macht wenig Sinn.

  • Oh, sorry: es betreibt der Gläubiger Abtl. III lfd. Nr. 2 über 40 TEUR. Mich macht eben dieser Zusatz wg. des Vorrechts zu Abtl. II stutzig. Hätte diese GS über 40 TEUR dann auch Vorrang vor der GS über 198 TEUR?

  • Wenn der Vortrag richtig ist, sind aus dem zu II/1 eingetragenen Rangvorbehalt bisher erst 238.00,00 € ausgenutzt für III/ 1 und 2, so dass noch 262.000,00 € für weitere Grundschulden ausgenutzt werden könnten, sofern es nur um einen Vorrang zur Grunddienstbarkeit geht.

    Ansonsten wie Stefan. III 1 und 2 ablösen und neues Grundpfandrecht unter (teilweiser) Ausnutzung des verbleibenden Rangvorbehaltes bei II 1.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • III/2 hat keinen Vorrang vor III/1, nur vor II/1 (sofern sich aus der Rückseite von Abtlg. III nichts anderes ergeben sollte).

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Die Sachverhaltsschilderung ist leider nicht vollständig.
    Wichtig zu wissen wäre noch, wann die Rechte eingetragen wurden.
    Es kann ja durchaus sein, dass III/1 zeitlich vor II/1 eingetragen wurde, dann gäbs nämlich gar kein Problem, Rangfolge wäre:
    III/1
    III/2
    II/1
    ...
    Würde insoweit auch Sinn machen, denn der Gläubiger III/1 wird sich wohl kaum II/1 vorgehen lassen, vor allem, wenn noch ein Rangvorbehalt eingeräumt ist, den er ausnutzen kann.

    Über die von Katzenfisch bereits angerissene Problematik des relativen Rangs mache ich mir Gedanken, wenn (durch Ergänzung des Sachverhalts) klar ist, dass ein solcher auch wirklich besteht.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

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