Festsetzung gegen den Schuldner

  • Der Schuldner befindet sich bereits in der Wohlverhaltensphase. Im August 2008 wird die Verfahrenskostenstundung aufgehoben. Der TH beantragt Versagung der Rsb, da die Mindestvergütung (2005 - 2008) nicht gedeckt ist. Die Rsb wird versagt. Nun beantragt der TH die Vergütung von 2005 bis 2009 aus der Staatskasse.
    Müsste die Vergütung für 2009 (119,00 Euro) nicht gegen den Schuldner festgesetzt werden? Die Verfahrenskostenstundung wurde schließlich schon 2008 aufgehoben?

  • Zunächst einmal bin ich verwundert, dass die RSB versagt wurde, denn die Vergütung 2005 bis 2008 ist ja wohl auf alle Fälle noch von der Stundung gedeckt (davon abgesehen, dass wegen einer 2005-Vergütung ja wohl gar keine Versagung mehr ginge, weil im 298 ja vom "vorangegangenen" Jahr die Rede ist).

    Ob die 2009-Vergütung noch von der Stundung erfasst wird, hängt davon ab, ob bei Aufhebung der Stundung dieses Jahr der WVP schon angebrochen war. Wann wurde denn das Verfahren aufgehoben?

  • BGH vom 15.11.2007 (IX ZB 74/07):

    "Hat die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung im eröffneten Insolvenzverfahren zur Folge, dass der Insolvenzverwalter, dessen Anspruch auf Vergütung und Auslagenersatz zuvor von der Staatskasse subsidiär abgedeckt war, einen Ausfall erleidet, weil die Masse zur Befriedigung des Anspruchs nicht ausreicht, haftet hierfür die Staatskasse."

    Die Entscheidung betrifft zwar eine Stundungsaufhebung im eröffneten Verfahren, ist wohl aber auch in der WVP anwendbar. Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass der Tr bei antritt des Amtes auf die Zahlung der Vergütung aus der Staatskasse vertrauen durfte und auch nichts dafür kann, wenn aufgrund des Fehlverhaltens des Sch. die Stundung aufgehoben wird.

    Ich würde also nach der Versagung der RSB dem Tr. seine Vergütung (die bis zur Versagung der RSB = Beendigung des Verfahrens angefallen ist) anweisen.

  • Seh ich ganz genauso,
    das haben wir in Fällen, die kürzlich aufgetren sind, ebenfalls so gemacht.
    Was dann bleibt: alle bisherigen Kosten gegen den Schuldner zum Soll zu stellen.
    Was dann kommt: Niederschlagungsmitteilung der Gerichtskatze: Schulnder ist ja im Insolvenzverfahren..... hm, da würd ich schon mal gerne den Kostenniederschlagungshammer einpacken und der Gerichtskazze auf die Pfoten hauen....
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  • Bei Aufhebung der Kostenstundung ist bei uns Feierabend. Keine Anweisung einer nachfolgenden Vergütung. Wird bisher von allen Verwaltern akzeptiert.




    Klar, ein erst nach Aufhebung der Stundung entstandener Vergütungsanspruch wird bei uns auch nicht mehr berücksichtigt.

    Allerdings muss man gerade bei der Aufhebung in der WVP darauf achten, ob für das Jahr, in dem man aufhebt bereits die Vergütung angefallen ist und die gibt es dann noch aus der Staatskasse. Wegen der geht dann auch m. E. noch keine Versagung nach § 298 InsO oder habe ich das bisher immer falsch verstanden?

  • Ich bin jetzt etwas irritiert:

    Wenn hier die Kostenstundung aufgehoben wird (aus welchen Gründen auch immer), heißt es im Beschluss, dass diese aufgehoben wird für die Restschuldbefreiungsphase. Heißt doch im Klartext: Rückwirkend ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens - egal, ob nach 1 Jahr WVP oder nach 4 Jahren.

    Oder lauten eure Aufhebungsbeschlüsse explizit für das Jahr, in welchem die Aufhebung der Kostenstundung beantragt wird?

  • Ich bin jetzt etwas irritiert:

    Wenn hier die Kostenstundung aufgehoben wird (aus welchen Gründen auch immer), heißt es im Beschluss, dass diese aufgehoben wird für die Restschuldbefreiungsphase. Heißt doch im Klartext: Rückwirkend ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens - egal, ob nach 1 Jahr WVP oder nach 4 Jahren.



    Schon richtig, aber der Aufhebungsbeschluss wirkt bezüglich der Vergütung des Treuhänders nicht rückwirkend. D. h. die Vergütungen, die bereits entstanden sind werden aus der Staatskasse beglichen.

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