Momentan wird an einem Gesetzesentwurf zur Schaffung eines einheitlichen Hinterlegungsgesetzes gearbeitet.
Bei der Aufgabenübertragung ist folgender § geplant:
"Die Geschäfte der Hinterlegungsstelle werden dem Rechtspfleger übertragen. §§ 5 bis 11 RpflG sind nicht anzuwenden."
Als Alternative wird diskutiert, die Geschäfte auf Beamte des gehobenen Justizdienstes zu übertragen.
Was haltet Ihr für besser ?
Neues Hinterlegungsgesetz
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Rechtspfleger sind (zumindestens in Bayern) Beamte des gehobenen Justizdienstes . . . irgendwas kapier ich wohl nicht
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Rechtspfleger sind (zumindestens in Bayern) Beamte des gehobenen Justizdienstes . . . irgendwas kapier ich wohl nicht
Wenn Du als "Beamter des gehobenen Justizdienstes" tätig wird, wirst Du quasi als "Verwaltung" (wie bisher) tätig. Entsprechend wird auch mit der Dienstbezeichnung unterschrieben.
Die sachliche Unabhängigkeit hast Du nur als Rechtspfleger. -
Rechtspfleger sind (zumindestens in Bayern) Beamte des gehobenen Justizdienstes . . . irgendwas kapier ich wohl nicht
Wenn Du als "Beamter des gehobenen Justizdienstes" tätig wird, wirst Du quasi als "Verwaltung" (wie bisher) tätig. Entsprechend wird auch mit der Dienstbezeichnung unterschrieben.
Die sachliche Unabhängigkeit hast Du nur als Rechtspfleger.
. . . und was macht das dann für einen Sinn -
. . . und was macht das dann für einen Sinn
Du kannst Fragen stellen ....
Gegenfrage: Warum rechnet der Rechtspfleger als Kostenbeamter und nicht als Rechtspfleger? -
. . . und was macht das dann für einen Sinn
Du kannst Fragen stellen ....
Gegenfrage: Warum rechnet der Rechtspfleger als Kostenbeamter und nicht als Rechtspfleger?
Weiß ich auch nicht . . .
Also, ich habe die Hinterlegungssachen bei uns einige Jahre lang als Rpfl. - glaube ich - gemacht . . . ich finde diesen Bereich eingentlich recht unkompliziert, die Vorschriften sind für mich sehr eindeutig, Probleme gab's bei mir nie . . . also ich wüßte jedenfalls nicht, warum am derzeitigen Ablauf irgendwas zu ändern/verbessern wäre -
Weiß ich auch nicht . . .
Also, ich habe die Hinterlegungssachen bei uns einige Jahre lang als Rpfl. - glaube ich - gemacht . . . ich finde diesen Bereich eingentlich recht unkompliziert, die Vorschriften sind für mich sehr eindeutig, Probleme gab's bei mir nie . . . also ich wüßte jedenfalls nicht, warum am derzeitigen Ablauf irgendwas zu ändern/verbessern wäre
Als Rechtspfleger? Oder als Beamter des gehobenen Dienstes?
Die Annahmen sind meist recht problemlos. Problematischer sind die Auszahlungen. Hab gerade so ein paar Hämmer rumliegen, bei denen ich noch grüble ... -
Hintergrund ist, daß ich eine Stellungnahme dazu abgeben soll
Vielleicht druck ich einfach die "Diskussion" hier aus und schick sie an s Ministerium
Dachte, vielleicht mußte von Euch auch jemand dazu Stellung nehmen.
Evtl. geht s um Rechtsmittelmöglichkeiten und so. Momentan ist ja nur die
Dienstaufsichtsbeschwerde möglich, da wir als Beamte geh. Dienst handeln. -
Weiß ich auch nicht . . .
Also, ich habe die Hinterlegungssachen bei uns einige Jahre lang als Rpfl. - glaube ich - gemacht . . . ich finde diesen Bereich eingentlich recht unkompliziert, die Vorschriften sind für mich sehr eindeutig, Probleme gab's bei mir nie . . . also ich wüßte jedenfalls nicht, warum am derzeitigen Ablauf irgendwas zu ändern/verbessern wäre
Als Rechtspfleger? Oder als Beamter des gehobenen Dienstes?
Die Annahmen sind meist recht problemlos. Problematischer sind die Auszahlungen. Hab gerade so ein paar Hämmer rumliegen, bei denen ich noch grüble ...
. . . ich nehme an, dass ich da als Beamter des gehobenen Dienstes gewerkelt habe . . . sei's drum . . .
. . . bei mir waren auch die Auszahlungen kein Problem, denn entweder wurde mir eine gerichtliche Entscheidung vorgelegt, aus der sich die Empfangsberechtigung ergeben hat, oder die Beteiligten haben sich brav geeinigt . . . so wie es eben die Hinterlegungsordnung vorschreibt . . . -
(...) Evtl. geht s um Rechtsmittelmöglichkeiten und so. (...)
. . . das wäre dann auch wirklich der einzige Grund, warum da rumgedoktort wird . . .
. . . wenn ihr so, wie es derzeit läuft, bei Euch keine Probleme mit diesen Verfahren habt, dann würde ich als Stellungnahme mitteilen, dass aus Deiner Sicht keine Veränderungen nötig sind . . . -
Dachte, vielleicht mußte von Euch auch jemand dazu Stellung nehmen.
Evtl. geht s um Rechtsmittelmöglichkeiten und so. Momentan ist ja nur die
Dienstaufsichtsbeschwerde möglich, da wir als Beamte geh. Dienst handeln.
Bisher habe ich nichts bekommen.
Rechtsmittel ist wohl gegeben. Die Beschwerde gem. 3 HintO erfolgt zwar im Aufsichtswege, hat jedoch mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde nichts zu tun. "Im Aufsichtswege" eben deshalb, weil eine Weisungsgebundenheit besteht.
Problematisch ist, dass das Rechtsmittel nicht fristgebunden ist. Ansonsten ist mir wurscht, ob ich als Rechtspfleger oder mit Dienstbezeichnung unterschreiben. -
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Ja, da gehört s wohl hin. (Erledigt, Andreas).
Das frag ich mich auch was das ganze soll; hat bestimmt irgendeinen Hintergrund der sich mir noch nicht erschließt. -
Wenn die HL auf den Rpfl übertragen werden soll, ok, aber dann bitte richtig und nicht unter Ausschluss wesentlicher Vorschriften.
SO würde ich in meiner Stellungnahme eine Übertragung nicht befürworten mit dem Argument, dass die Übertragung unter Ausschluss der §§ 5 bis 11 "systemwidrig" wäre (oder so) und du einen Vorteil gegenüber der bisherigen Regelung nicht erkennen kannst. -
M.E. wird damit nur klargestellt, was ohnehin schon die Gesetzeslage war: nämlich dass Hinterlegungssachen keine FGG-Angelegenheit sind oder zur streitigen Gerichtsbarkeit gehören sondern ein Justizverwaltungsakt sind und § 9 RpflG keine Anwendung findet, siehe auch Bülow/ Schmidt (4. Aufl.) Vorbem. Rn. 13
edit: und §§ 5 -8, 10, 11 RpflG folglich auch nicht, da keine ursprünglich richterlichen Geschäfte wahrgenommen werden -
M.E. wird damit nur klargestellt, was ohnehin schon die Gesetzeslage war: nämlich dass Hinterlegungssachen keine FGG-Angelegenheit sind oder zur streitigen Gerichtsbarkeit gehören sondern ein Justizverwaltungsakt sind und § 9 RpflG keine Anwendung findet, siehe auch Bülow/ Schmidt (4. Aufl.) Vorbem. Rn. 13
edit: und §§ 5 -8, 10, 11 RpflG folglich auch nicht, da keine ursprünglich richterlichen Geschäfte wahrgenommen werden
Warum sieht der Gesetzesentwurf aber dann in § 2 vor:
"Die Geschäfte der Hinterlegungsstelle werden dem Rechtspfleger übertragen. §§ 5 bis 11 RpflG sind nicht anzuwenden."
Das widerspricht sich doch. Entweder Rpfl. und §§ 5-11 anwendbar
oder
Beamter gehobener Dienst -
Mir liegt der Entwurf (mit der Begründung?) nicht vor. Zurzeit ist es jedenfalls nach § 30 RpflG dem Rechtspfleger übertragen und die genannten Vorschriften finden ebenfalls keine Anwendung. Der Kommentar schließt aus § 1 Abs. 2 HO und § 3 Abs. 1, 2 HO, dass es sich eindeutig um einen Justizverwaltungsakt handelt und der Rechtspfleger hier nicht sachlich unabhängig entscheidet.
Ob nun mit dem Entwurf zur Disposition gestellt werden soll, dass Hinterlegungssachen auch von Beamten des gehobenen Dienstes aus anderen Laufbahnen wahrgenommen werden können sollen, weiß ich nicht.
Ich denke, dass die Rechtspflegerausbildung nicht unbedingt erforderlich ist, hier fängt ja jeder irgendwie bei 0 an.
Kann aber auch sein, dass lediglich eine redaktionelle Überarbeitung gewollt ist. Ob ich nun zukünftig mit meinem Dienstgrad oder als Rechtspfleger unterschreibe, ist mir egal.
Rechtlich ändert sich meiner Meinung nach nichts Gravierendes mit der Änderung. -
(...) Evtl. geht s um Rechtsmittelmöglichkeiten und so. (...)
. . . das wäre dann auch wirklich der einzige Grund, warum da rumgedoktort wird . . .
Hintergrund des Entwurfs:
"Mit dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz (BGBl. I S. 2614) am 30.11.2007 steht fest, dass das Hinterlegungsrecht zur Sachmaterie des Landesgesetzgebers gehört. Entsprechend dieser Klarstellung soll die Hinterlegungsordnung insgesamt als neues Gesetz, nämlich als Hinterlegungsgesetz, gefasst werden."
Quelle: bdr-hamburg.de vom 04.06.2008 -
(...) Evtl. geht s um Rechtsmittelmöglichkeiten und so. (...)
. . . das wäre dann auch wirklich der einzige Grund, warum da rumgedoktort wird . . .
Hintergrund des Entwurfs:
"Mit dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz (BGBl. I S. 2614) am 30.11.2007 steht fest, dass das Hinterlegungsrecht zur Sachmaterie des Landesgesetzgebers gehört. Entsprechend dieser Klarstellung soll die Hinterlegungsordnung insgesamt als neues Gesetz, nämlich als Hinterlegungsgesetz, gefasst werden."
Quelle: bdr-hamburg.de vom 04.06.2008
Aha für die Info -
Na also, in der Begründung zu § 3 steht ja auch:
ZitatDie Entscheidungen der Hinterlegungsstellen trifft nach § 30 des Rechtspflegergesetzes (RPflG) der Rechtspfleger,
der als Angehöriger der Justizverwaltung tätig wird. Die Anwendung der § 5 RPflG und § 11 RPflG schließt § 32 RPflG aus.
§ 3 Abs. 1 eröffnet die Beschwerde gegen Endentscheidungen und vorbereitende
Verfügungen des Rechtspflegers. Die Beschwerdeberechtigung richtet
sich nach den allgemeinen Vorschriften. Die Einlegung der Beschwerde hat
keine aufschiebende Wirkung. Die Hinterlegungsstelle und die zur Entscheidung
über die Beschwerde berufenen Stellen können die Entscheidung noch
solange ändern, bis sie ausgeführt ist. Die Hinterlegungsstelle kann der Beschwerde abhelfen.
Vor der Entscheidung über die Beschwerde muss aber
nicht geprüft werden, ob die Hinterlegungsstelle abhelfen will oder nicht. Eine
reformatio in peius ist zulässig. Dies folgt aus der allgemeinen Befugnis der
Aufsichtsbehörde, über die Rechtmäßigkeit des Handelns der nachgeordneten
Instanz zu wachen.
Nach § 3 Abs. 2 ist gegen eine Entscheidung des Präsidenten des Land- oder
Amtsgerichts der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach Artikel 23 des
Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz zulässig. Lehnt der
Präsident des Land- oder Amtsgerichts allerdings einen Antrag auf Herausgabe
ab, kommt nur die Klage auf Herausgabe nach § 3 Abs. 3 in Betracht.
Und das ist nach bisherigem Recht auch schon so, wie sich aus § 3 Abs. 1 u. 2 HO ergibt.
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