Gläubigerin in USA - im Register gelöscht

  • Hallo, alle zusammen!

    Ich bin mit folgendem Problem befaßt:

    Ein ganz Schlauer hat in den USA eine Gesellschaft gegründet ( so eine Art AG ) und - aus welchen Gründen auch immer - seinen eigenen Grundbesitz mit Grundschulden zu Lasten dieser ominösen USA-Gesellschaft belastet.

    Da diese Gesellschaft letztlich eigentlich nichts gemacht hat ausser sich Grundschulden eintragen zu lassen und auch die in den USA anfallenden Kosten - für was auch immer - nicht gezahlt hat, wurde sie kurzerhand von Amts wegen gelöscht.

    So weit so gut :)

    Und jetzt kommts natürlich: die Grundschulden sollen gelöscht werden.

    Nur kann jetzt keiner mehr die entsprechende Bewilligung abgeben.

    Nach Angaben dieses "Spezialisten" gibt es in den USA bei dieser Sitation keinen dem deutschen Recht vergleichbaren Nachtragsliquidator. Die Gesellschaft ist "einfach weg". Weg und nicht wieder zum Leben zu erwecken.

    Und nun?

    Erst mal hab ich gegrinst; ich grinse immer gerne dann, wenn ich es mit solchen Spezialisten zu tun habe, die glauben, die Weisheit mit Löffeln gefressen zu haben und dann voll auf die Schnauze fallen... :) Es ist ein schadensfrohes Grinsen...

    Aber nach ausgiebigem Grinsen versuche ich natürlich trotzdem, die Kuh vom Eis zu kriegen.

    Wie geht das?

    Wenn es denn stimmt, dass es nicht möglich ist, eine Art Nachtragsliquidator zu bestellen, stelle ich mir Folgendes vor:

    1. Die Gesellschafter legen Unterlagen vor, aus denen sich die ursprüngliche Vertretungsbefugnis der Gesellschaft ebenso ergibt wie die Gesellschafter selbst. Und schließlich den Nachweis über die Löschung der Gesellschaft im dortigen Register.

    2. Die Gesellschafter versichern an Eides Statt, dass die Gesellschaft gelöscht wurde und nach USA-Recht keine Möglichkeit besteht, einen Liquidator zu bestellen.

    3. Sie versichern weiter, dass die Grundschuld nicht abgetreten wurde, nicht mehr valutiert und nach Auflösung der USA-Gesellschaft den Gesellschaftern zusteht.


    Und dann bewilligen sie die Löschung.


    Ist das ein machbarer Weg? Würdet Ihr das als Grundbuchrechtspfleger - ohne Angst zu haben, in Regress genommen zu werden - mitmachen?

    Wenn nein, wie bekomme ich die Rechte aus dem Grundbuch, ohne die Zwangsversteigerung als letzte Möglichkeit in die Wege zu leiten?


    Eure Meinungen interessieren mich sehr.


    Gruß HansD

  • Hallo,
    ich hatte letztens einen ähnlichen Fall. Erwerbsvormerkung für eine USA-Gesellschaft (Incorp.).
    In den USA existiert für jeden Bundesstaat eigenes Gesellschaftsrecht. Im Internet kann man die Gesellschaft recherchieren, wenn man den Bundesstaat hat. Die Abfrage ist kostenpflichtig. Zw. 20 und 30 Dollar. Ich hatte eine Firma aus Delaware. Der Sitz der Firma kann übrigens in einem ganz anderen Bundesstaat sein. Vielfach werden Firmen dort nach dem Recht von Delaware gegründet, da das dortige Gesellschaftsrecht sehr liberal ist.
    Wenn Sie mir den Staat sagen, könnte ich Ihnen vielleicht die Internet-Seite sagen, wo sie einen "Register"auszug anfordern können. Auch stehen dort die Rechtsvorschriften. In meinem Fall gab es aber einen Fortbestand der Firma aufgrund Nachtragsliquidation. Dass es generell keine Nachtragsliquidation in den USA (die Aussage kann man so nicht treffen, da in jedem Staat wohl unterschiedliche Regelung möglich), halte ich daher für falsch.
    Ansonsten habe ich angefordert:
    - Auszug aus dem Register in beglaubigter Form nebst Übersetzung und Apostille
    - Nachweis der allgemeinen Vertretungsbefugnis nebst Übersetzung und Apostille
    - Nachweis der konkreten Vertretungsbefugnis nebst Übersetzung und Apostille:

    Zunächst muss nachgewiesen werden, dass die US-amerikanische Kapitalgesellschaft existiert. Dies ist möglich durch Vorlage eines
    „Certificate of incorporation“ verbunden mit einem „certificate of good standing“, das von der staatlichen Stelle, die für die
    Registrierung von US-amerikanischen Kapitalgesellschaften zuständig ist, ausgestellt wird. Alternativ kann eine Bestätigung
    des „corporate secretary“ mit Siegel der Gesellschaft („corporation seal“) vorgelegt werden, in dem dieser bestätigt,
    dass die Gesellschaft ordnungsgemäß errichtet ist und existiert.
    Der „corporate secretary“ ist im US-amerikanischen Rechtskreis eine relative unabhängige Person, die gerade für den obigen
    Nachweis für die Gesellschaft auftritt. Weiter muss der Nachweis geführt werden, dass die Personen, die für die US-amerikanische Kapitalgesellschaft gehandelt haben, vertretungsberechtigt waren. Dies geschieht zum einen durch Vorlage der „Articles of incorporation“, die dem deutschen Gesellschaftsvertrag entsprechen und meist auch eine Vertretungsregelung enthalten. Weiter muss zum Nachweis der konkreten Vertretungsbefugnis eine Bestätigung des „corporate secretary“ mit Siegel der Gesellschaft („corporation seal“) vorgelegt werden, in dem dieser nicht nur bestätigt, dass die Gesellschaft ordnungsgemäß errichtet ist und existiert, sondern dass die handelnden Personen die Gesellschaft vertreten konnten.

    Teilweise wird darüber hinaus die Vorlage des Bestellungsbeschlusses verlangt (OLG Dresden v. 21.5.2007 – 1 W 52/07, DB 2007, 2084). Viele Registergerichte verlangen, dass die oben genannten Unterlagen (certificate of incorporation, certificate of good standing, corporate secretary certificate, articles of incorporation) übersetzt , von einem „notary public“ beglaubigt und mit einer „Apostille“ versehen sein müssen. Allerdings gibt es auch Registergerichte, die die vorgenannten Unterlagen nur als Beweismittel ansehen und daher nach § 12 FGG auf Übersetzung/Beglaubigung/Legalisierung verzichten, vorausgesetzt, der Richter/Rechtspfleger versteht die Unterlagen.

  • Eventuell könnte man auch überlegen, ob die Gesellschaft, die nach amerikanischen Recht nicht mehr existiert, aufgrund der hier vorhandenen Vermögenswerte hier als Restgesellschaft fortbesteht. Dann wäre eventuell sogar ein deutsches Gericht für die Bestellung eines Liquidators zuständig. Ich habe hierzu aber nur eine Entscheidung bezüglich einer englischen Limited, die im englischen Register gelöscht wurde (OLG Jena, 228. 2007, 6 W 244/07; NZG 2007, 877).

  • Das "Vermögen" der Gesellschaft besteht aber doch nur aus den Grundschulden ohne Sicherungsabrede, d.h. der Eigentümer behauptet, einen Rückübertragungs/ Löschungsanspruch gegen die Gesellschaft zu haben. Bin zwar kein Registerexperte, aber ohne Vermögen keine Liqudation.
    Wie wär's mit einem Aufgebotsverfahren ?

  • Eventuell kommt auch eine Pflegerbestellung in Frage.

    @ naja: Grundschulden sind doch aber ohne Zweifel Vermögen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Eventuell könnte man auch überlegen, ob die Gesellschaft... hier als Restgesellschaft fortbesteht.


    Danke für den Tip; das scheint ein gangbarer Weg zu sein; ich schau mir die Entscheidung mal genauer an und werde berichten, wenn es funktioniert hat.

    Gruß HansD

  • Eventuell könnte man auch überlegen, ob die Gesellschaft... hier als Restgesellschaft fortbesteht.


    Danke für den Tip; das scheint ein gangbarer Weg zu sein; ich schau mir die Entscheidung mal genauer an und werde berichten, wenn es funktioniert hat.

    Gruß HansD

    Wir haben hier einen ähnlichen Fall mit einer englischen Ltd., die gelöscht wurde. Wir bzw. die Grundstückseigentümerin hat beim zuständigen Vormundschaftsgericht die Bestellung eines Pflegers mit dem Aufgabenkreis der Löschung des Grundpfandsrechts beantragt. Die Pflegerbestellung ist noch nicht durch, aber das Vormundschaftsgericht wollte nur noch einen Nachweis, dass die Gesellschaft erloschen ist...

  • Das Vormundschaftsgericht kann seit der Aufhebung des § 10 ZustErgG keinen Pfleger mehr für eine juristische Person bestellen. Es kommt aber die Bestellung eines Liquidators für die Restgesellschaft in Betracht (vgl. OLG Jena, Beschluß v. 22.08.2007, Az. 6 W 244/07). Das dürfte auch im Ausgangsfall gelten.

  • Es gibt da auch einen schönen Aufsatz von Christian Knütel in RIW 2004, 503-505: Eine liquidierte Kapitalgesellschaft erlischt in England mit ihrer Löschung im Register. Für den Fall, dass eine Liq. Gesellschaftsvermögen nicht berücksichtigt hat, fällt dieses Vermögen kraft Legalokkupation an die englische Krone. Der Verfasser stellt sich nun die Frage, ob dieses auch für ausländisches Vermögen gilt. Im von ihm gebildeten Fall wurde eine in Guernsey registrierte Limited freiwillig liquidiert. Dabei wurde ein Grundstück in Berlin vergessen, so dass sich die Frage stellt, wer im GB als Eigentümer einzutragen ist. Während das Entstehen und Erlöschen der Gesellschaft sich nach dem Recht Guernseys richtet, bestimmt sich das Schicksal des Eigentums am Grundstück nach deutschem Recht, Art. 43 EGBGB. Er stellt dar, dass das deutsche Recht den gesetzl. vorgesehenen Eigentumserwerb durch die Krone nach Fortfall der Gesellschaft als bisherigem Rechtsträger nicht kennt.

    Er hält es für sachgerecht, das Grundstück im Wege der Nachtragsliquidation einer deutschen Restgesellschaft zu übertragen, deren einziger Zweck es ist, die geordnete Abwicklung des inländischen Vermögens der ausländischen Gesellschaft zu regeln. Die Restgesellschaft lässt sich nach seiner Ansicht nach den Grundsätzen der Nachtragsliquidation einer GmbH in Deutschland abwicklen.

    In den USA gibt es aber bspw. in Delaware eine Nachtragsliquidation bzw. eine Fortsetzung der Firma nach der Auflösung:
    http://delcode.delaware.gov/title8/c001/index.shtml#P-1_0

    § 278. Continuation of corporation after dissolution for purposes of suit and winding up affairs
    (Fortsetzung der Firma nach Auflösung aus Gründen von Gerichtsverfahren und um Angelegenheiten zu liquidieren)

    All corporations, whether they expire by their own limitation or are otherwise dissolved, shall nevertheless be continued, for the term of 3 years from such expiration or dissolution or for such longer period as the Court of Chancery shall in its discretion direct, bodies corporate for the purpose of prosecuting and defending suits, whether civil, criminal or administrative, by or against them, and of enabling them gradually to settle and close their business, to dispose of and convey their property, to discharge their liabilities and to distribute to their stockholders any remaining assets, but not for the purpose of continuing the business for which the corporation was organized. With respect to any action, suit or proceeding begun by or against the corporation either prior to or within 3 years after the date of its expiration or dissolution, the action shall not abate by reason of the dissolution of the corporation; the corporation shall, solely for the purpose of such action, suit or proceeding, be continued as a body corporate beyond the 3-year period and until any judgments, orders or decrees therein shall be fully executed, without the necessity for any special direction to that effect by the Court of Chancery.
    ( 8 Del. C. 1953, § 278; 56 Del. Laws, c. 50; 66 Del. Laws, c. 136, § 36.; )

    Sofern eine Fortsetzung der aufgelösten Firma nach dem Recht des jeweiligen US-Bundesstaates möglich sein sollte, scheidet m.E. ein Weg über eine inländische Restgesellschaft, die das Vermögen noch abwickelt aus. Der Fall wäre mit England nicht vergleichbar, wo nach Löschung der Limited das Vermögen an die englische Krone fällt und daher eine Nachtragsliquidation ausgeschlossen ist.

  • Das Vormundschaftsgericht kann seit der Aufhebung des § 10 ZustErgG keinen Pfleger mehr für eine juristische Person bestellen. Es kommt aber die Bestellung eines Liquidators für die Restgesellschaft in Betracht (vgl. OLG Jena, Beschluß v. 22.08.2007, Az. 6 W 244/07). Das dürfte auch im Ausgangsfall gelten.

    Da bin ich dann mal gespannt, wie mein Fall ausgeht...:gruebel:

  • Ich hänge mein Problem mal hier ran:

    Grundstückseigentümerin ist eine gelöschte USA-Firma (XXX Group Inc.).
    Im Kaufvertrag heißt es dazu nur "...Herr E. ... hier nicht handelnd für sich selbst, sondern als ehemaliger Direktor und jetziger Nachlaßliquidator für die XXX Group Inc. ..." - keine weiteren Ausführungen oder Nachweise! Natürlich beanstandet (...Nachweis der Vertretung in der Form des § 29 GBO in deutscher Sprache).
    Jetzt wird mir eingereicht "Bestätigung eines Sachverhaltes" durch einen Secretary of State Wyoming, unterschriftsbeglaubigt durch einen Notar (sogar mit Apostille) aus der sich ergibt, dass die XXX Group Inc. bereits 2004 aufgelöst wurde und Herr E. der letzte alleinige Director und damit vertretungsberechtigt war.
    Weiter wird vorgelegt ein Schreiben eines Herrn W. aus der sich Rechtsberater nennt und seiner Unterschrift "Stand Green Legal Services" beigefügt hat. In diesem Schreiben wird auf ein Gesetz verwiesen (WY Stat § 17-16-1409), aus welchem sich nach seiner Übersetzung die Vertretungsbefugnis des ehemaligen Directors ergeben soll.

    Also ich bin irgendwie nicht überzeugt... ???

  • ... In diesem Schreiben wird auf ein Gesetz verwiesen (WY Stat § 17-16-1409), aus welchem sich nach seiner Übersetzung die Vertretungsbefugnis des ehemaligen Directors ergeben soll.

    Das Gesetz findest Du im Internet.

    In Wyoming behandelt der Titel 17
    https://law.justia.com/codes/wyoming/2016/
    die “COPRORATIONS, PARTNERSHIPS AND ASSOCIATIONS”

    Aus dem Kapitel (Chapter) 16
    http://www.socratek.com/StateLaws.aspx…rporation%20Act
    ergibt sich der “Wyoming Business Corporation Act”

    Die von Dir zitierte Bestimmung WY § 17-16-1409, die sich mit den Pflichten des „directors“ befasst,
    https://law.justia.com/codes/wyoming/…ion-17-16-1409/
    lautet:

    2016 Wyoming Code
    TITLE 17 - COPRORATIONS, PARTNERSHIPS AND ASSOCIATIONS
    CHAPTER 16 - WYOMING BUSINESS CORPORATION ACT
    ARTICLE 14 - DISSOLUTION
    SECTION 17-16-1409 - Directors' duties.

    Universal Citation: WY Stat § 17-16-1409 (2016)
    17-16-1409. Directors' duties.

    (a) Directors shall cause the dissolved corporation to discharge or make reasonable provision for the payment of claims and make distributions of assets to shareholders after payment or provision for claims.

    (b) Directors of a dissolved corporation which has disposed of claims under W.S. 17-16-1406, 17-16-1407 or 17-16-1408 shall not be liable for breach of this section with respect to claims against the dissolved corporation.


    Eine “dissolved corporation” ist nach der Übersetzung bei Google Scholar
    https://scholar.google.de/scholar?lr=lan…dt=0,5&as_vis=1
    eine gelöschte Gesellschaft


    Was mit dem Shareholder einer dissolved corporation passiert ist hier dargestellt:
    http://info.legalzoom.com/happens-shareh…tion-21095.html
    Dort finden sich auch die Links zu:
    · How to Re-Open a Dissolved Company
    · How to Liquidate an S Corporation

    Eine Bestimmung wie nach dem Titel 8, Corporations, Kapitel (CHAPTER) 1. GENERAL CORPORATION LAW,
    Subchapter X. Sale of Assets, Dissolution and Winding Up § 278 des Gesetzes von Delaware http://delcode.delaware.gov/title8/c001/sc10/index.shtml
    (Continuation of corporation) habe ich auf die Schnelle nicht gefunden.

    Wy 17-16-1804
    http://www.socratek.com/StateLaws.aspx…f%20Dissolution
    befasst sich mit dem Widerruf der Auflösung (Revocation Of Dissolution);

    Wy 17-16-1810
    http://www.socratek.com/StateLaws.aspx…eignorporations
    dürfte nur die ausländischen Gesellschaften (Foreign Corporations) betreffen


    Für Delaware, Wyoming und Nevada gilt nach der Darstellung dieser Steuerkanzlei,
    http://www.steuerkanzlei.co.uk/delaware-fuer-dummies
    dass nur relativ wenige Informationen im Handelsregister veröffentlicht werden.

    Ganz allgemein gelten zum Vertretungsnachweis die oben (#2)
    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post457561
    von Mobi gemachten Ausführungen.

    Ferner s. die DNotI-Gutachten

    a) Dokumentnummer: 14202, letzte Aktualisierung: 05.10.2005:
    a)
    https://www.google.de/url?sa=t&rct=j…HJH5jWU-3O14tyc

    b) Dokumentnummer: 14281, letzte Aktualisierung: 1.8.2007:

    https://www.google.de/url?sa=t&rct=j…cf4S5QQJCREizwK

    Ein DNotI-Gutachten zu Delaware von 2001 findet sich hier:
    http://www.dnoti.de/gutachten/inde…5b0?mode=detail

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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