Widerspruch gegen Rentenbescheid

  • Hallo,

    bin "neu" was die Beratungshilfesachen angeht und brauch mal eure Hilfe:

    Kann Beratungshilfe gewährt werden, für den Widerspruch gegen einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung?

    Auf der Internetseite der Rentenversicherung und in der Rechtsbehelfsbelehrung zu dem Bescheid steht doch, wo wie und mit welcher Frist der Widerspruch eingelegt werden kann. Dazu braucht man ja keinen Rechtsanwalt... aber vielleicht für die Begründung des Widerspruches? :gruebel:

    Großes Dankeschön schon mal im Voraus.



  • Kommt drauf an ... ;)

    Bei den Suchbegriffen "Widerspruch", "Versicherungsältester" und "Behördenberatung" findest Du ausreichend pro und contra.

  • Kann schon gewährt werden, wenn der Bürger zuvor erst mal selbst versucht hat, sich gegen den Bescheid zu wehren und damit gegen die Wand gefahren ist . . .

    . . . will er aber, ohne zuvor selbst tätig geworden sein, gleich reflexartig zu einem RA, dann würde ich Beratungshilfe ablehnen ;)

  • Gib´mal "Widerspruch" und "Behörde" bei der Suche ein - da findet sich sehr viel, auch Grundsätzliches zu diesem Thema :).

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • Wie die Vorposter.

    Etwas verknappt dargestellt meine Meinung:

    Widerspruch kann selbst eingelegt und begründet werden. Wird dem Widerspruch nicht vollständig stattgegeben, kann BerH zur Prüfung der Erfolgsaussicht eines Klageverfahrens bewilligt werden.

    Vgl. unter Hinblick auf § 1 Abs. Nr. 2 BerHG auch hier.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Grundsätzlich ist es dem ratsuchenden erstmal selbst zuzumuten. tätig zu werden. Ausnahme: es ist eben unzumutbar. Wenn beispielsweise einer der anderen Hilfe nicht gegeben ist und auch die Stelle selbst nicht erreichbar ist, würde ich nach Eigeninitiative auch bewilligen

  • Ich klinke mich hier mal ein.

    A`steller möchte Beratungshilfe für Widerspruch gegen Ablehnung Rente wegen Erwerbsminderung.
    Das Schreiben der Rentenstelle ist vom 22.05. und abgestempelt vom Zustellerzentrum 24.05.

    Als ich Ihn darauf aufmerksam machte, dass in dem Schreiben ausdrücklich steht das innerhalb eines Monats nach einer Bekanntgabe schriftlich Widerspruch einzulegen ist und die Frist abgelaufen ist, behauptete er mit mal, dass das Schreiben erst am 29.06. in seinem Briefkasten war.

    Er lügt aus meiner Sicht dreist und das nicht zum ersten Mal. Ist ein hartnäckiger A`steller, der meint immer Recht zu haben und seine Anwälte dafür hat.

    Was kann man da machen. Schein erteilen, auch wenn die Angelegenheit durch Fristablauf gar nicht mehr beraten werden kann?

  • Das ist aber schon hart an der Grenze und für mich eigentlich keine Auskunft mehr, sondern eine rechtliche Würdigung des Falles. Würde ich lieber nicht machen.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Solche Kandidaten habe ich auch.

    Rentenbescheide können auch gem. §44 SGB X überprüft werden, dafür braucht er keinen Anwalt.
    Darauf würde ich ihn erst mal verweisen, mit dem Hinweis, dass für den Bescheid nach erfolgter Überprüfung wieder Beratungshilfe möglich ist, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist kommt.
    Das hat meistens geholfen.

    Wegen streitiger Empfangszeitpunkte diskutiere ich gar nicht mehr viel herum. Entweder bekomme ich sofort eine gute Geschichte zu hören, warum der Brief nicht/erst dann angekommen ist, oder ich gehe, gerade in so deutlichen Fällen, davon aus, dass der Brief zeitnah angekommen ist und da jemand nur die Frist versäumt hat

  • Vielleicht Beratungshilfe selbst gewähren nach §3 II BerHG. Die sofortige Auskunft ist: Die Frist für den Widerspruch ist abgelaufen und dieser daher unzulässig.

    Da würde ich aber dann auch noch ergänzend erwähnen, dass eventuell ein Verfahren nach § 44 SGB X möglich sein könnte. Hierfür gibt es (besonders gelagerte Ausnahmefälle mal ausgenommen) aber auch keine Beratungshilfe (siehe: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. August 2010 – 1 BvR 465/10).


    Etwas problematisch erscheint mir allerdings, dass nach dem Vortrag des Antragstellers (der durchaus gelogen sein kann) die Rechtsmittelfrist noch läuft. Soweit ich weiß, stellt die Rentenversicherung nicht mit Post-ZU zu, sondern schickt die Briefe formlos. Daher ist das etwas problematisch, dem Antragsteller das Fristversäumnis nachzuweisen. Das heißt noch lange nicht, dass ich das einfach so akzeptieren würde. Bei mir müsste der Ast. erst einmal schlüssig darlegen und an Eides Statt versichern, dass der Brief erst am 29.06. gekommen ist (insbesondere würde ich fragen, ob er öfter Probleme mit der Post hat, ob er die Post in der Vergangenheit wegen der Probleme kontaktiert hat usw.). Wenn mich die Antwort nicht überzeugt, würde ich persönlich den Antrag ablehnen und es auf eine Erinnerung ankommen lassen. Wenn ich den Antrag ablehnen würde, dann über § 1 Abs. 3 BerHG (in Anlehnung an: AG Halle (Saale), Beschluss vom 11. April 2011 – 103 II 1125/11).

  • Wenn die Frist unzweifelhaft abgelaufen ist, dann würde ich den Antrag wegen Mutwilligkeit zurückweisen.
    Kein vernünftiger Selbstzahler würde erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist einen Rechtsanwalt aufsuchen. Dieser kann in so einem Fall ja auch nur feststellen, dass man nichts mehr machen kann.
    Sofern es um einen Überprüfung nach § 44 SGB X geht bewillige ich dafür auch keine Beratungshilfe, weil es auch im Falle eines Obsiegens keine Kostenerstattung gäbe, sodass auch hier wieder Mutwilligkeit vorliegt.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Danke für die vielen Antworten.

    Was das "Zusenden " des Briefes angeht, habe ich auf dem Umschlag eine "Abscannung" von der Logistikfirma mit dem Datum vom 24.05., das bedeutet doch, das der Brief das Zentrum an dem Tag verlassen hat.

    Außerdem hatte der AS vorher schon geäußert, er wäre mit der Ablehnung beim Jobcenter gewesen und die hätten ihm gesagt, er soll mit einem Anwalt Widerspruch einlegen, so sinngemäß.... er hat gelogen, aber er wird das problemlos an Eides Statt versichern und sein Lebenspartner bestätigen.

  • Solche Kandidaten habe ich auch.

    Rentenbescheide können auch gem. §44 SGB X überprüft werden, dafür braucht er keinen Anwalt.
    Darauf würde ich ihn erst mal verweisen, mit dem Hinweis, dass für den Bescheid nach erfolgter Überprüfung wieder Beratungshilfe möglich ist, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist kommt.
    Das hat meistens geholfen.

    Wegen streitiger Empfangszeitpunkte diskutiere ich gar nicht mehr viel herum. Entweder bekomme ich sofort eine gute Geschichte zu hören, warum der Brief nicht/erst dann angekommen ist, oder ich gehe, gerade in so deutlichen Fällen, davon aus, dass der Brief zeitnah angekommen ist und da jemand nur die Frist versäumt hat


    Ich habe noch nicht sehr viel Erfahrung und diese Vorschrift war mir gänzlich unbekannt. Davon abgesehen, wer soll diese Vorschrift als Normalverbraucher verstehen und wer überprüft hier den Bescheid und stellt dann was fest

  • Danke für die vielen Antworten.

    Was das "Zusenden " des Briefes angeht, habe ich auf dem Umschlag eine "Abscannung" von der Logistikfirma mit dem Datum vom 24.05., das bedeutet doch, das der Brief das Zentrum an dem Tag verlassen hat.

    Außerdem hatte der AS vorher schon geäußert, er wäre mit der Ablehnung beim Jobcenter gewesen und die hätten ihm gesagt, er soll mit einem Anwalt Widerspruch einlegen, so sinngemäß.... er hat gelogen, aber er wird das problemlos an Eides Statt versichern und sein Lebenspartner bestätigen.

    Diese "Abscannung" (also vermutlich so ein automatisierter Verarbeitungsvermerk auf dem Umschlag) wäre für mich ein starkes Indiz dafür, dass der Brief tatsächlich am 24. oder 25.05. kam. Wenn der keine SEHR gute Geschichte auf Lager hat, wäre das bei mir eine klare Zurückweisung. Vor diesem Hintergrund müsste man sogar prüfen, ob man dem die e.V. überhaupt abnehmen darf (wenn quasi bewiesen ist, dass die Angaben nicht stimmen).

  • Diese "Abscannung" (also vermutlich so ein automatisierter Verarbeitungsvermerk auf dem Umschlag) wäre für mich ein starkes Indiz dafür, dass der Brief tatsächlich am 24. oder 25.05. kam.

    Das ist ein Indiz dafür, dass sich der Brief am 24.05. in Bearbeitung beim Zustellungsunternehmen befand, ansonsten geht daraus exakt nichts hervor.

  • Diese "Abscannung" (also vermutlich so ein automatisierter Verarbeitungsvermerk auf dem Umschlag) wäre für mich ein starkes Indiz dafür, dass der Brief tatsächlich am 24. oder 25.05. kam.

    Das ist ein Indiz dafür, dass sich der Brief am 24.05. in Bearbeitung beim Zustellungsunternehmen befand, ansonsten geht daraus exakt nichts hervor.

    :zustimm:

    Wenn der Ast. also behauptet er habe den Brief ein paar Tage später erhalten, dann ist das auch schlüssig und glaubhaft.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Diese "Abscannung" (also vermutlich so ein automatisierter Verarbeitungsvermerk auf dem Umschlag) wäre für mich ein starkes Indiz dafür, dass der Brief tatsächlich am 24. oder 25.05. kam.

    Das ist ein Indiz dafür, dass sich der Brief am 24.05. in Bearbeitung beim Zustellungsunternehmen befand, ansonsten geht daraus exakt nichts hervor.

    :zustimm:

    Wenn der Ast. also behauptet er habe den Brief ein paar Tage später erhalten, dann ist das auch schlüssig und glaubhaft.


    "Ein paar Tage später" würde ich den (angeblichen?) Empfang des Briefes am 29.06. nicht mehr nennen.

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