Kostenvorschuss


  • Diese Vorschrift betrifft aber ausdrücklich nur "bürgerliche Rechtsstreitigkeiten", welche nach § 13 Ziffer 2 c) unter "C" einzutragen sind.

    Für eine Anwendung auf unter "M" einzutragende Vollstreckungssachen, § 14 Ziffer 5 sehe ich keine Grundlage.



    ... denn für diese gilt § 7 Nr. 6 AktO, wobei es in der Praxis absolut üblich ist, § 7 Nr. 3 e) insoweit entsprechend anzuwenden, da § 7 AktO im "allgemeinen Teil" der AktO steht und § 14 AktO insoweit keine besondere Regelung vorsieht. Die Anwendbarkeit des § 7 Nr. 3 e) AktO ergibt sich m.E. auch aus § 7 Nr. 4 AktO.



    Auch wenn eine solche Handhabung anderswo üblich ist, der Vorschrift entspricht ist sie deshalb nicht.

    Insofern verfangen weder die Hinweise auf § 14 AktO, der deshalb keine Regelung enthält, weil sich diese
    -allgemein- in § 7 Ziffer 2 befindet, noch auf § 7 Ziffer 4, der sich in ausdrücklichem Bezug auf Vollstreckungssachen lediglich dazu verhält, daß bestimmte Folgeanträge nicht gesondert einzutragen sind, und allgemein insofern bestimmt, daß das Wiederaufgreifen eines weggelegten Verfahrens ebenfalls keine Neueintragung zur Folge hat.

  • Ich brauche einen Kommentar zur AktO und bis dahin wende ich § 7 Nr. 3 e) AktO an (oder lege - notfalls - § 7 Nr. 6 S. 1 AktO entsprechend aus...) ;)

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • das sehe ich genauso wie the bishop in #24.

    Nach einer bestimmten Frist ist nun einmal Schluss. Gerade bei Pfübsen muss man ja annehmen, dass es dem Gläubiger nicht schnell genug gehen kann. Wenn er sich aber monatelang nicht rührt, dann hat er eben Pech. Und wie oben schon mal kurz erwähnt, sind die Kosten für einen neuen Antrag nicht erstattungsfähig nach § 788 ZPO, da nicht notwendig.

    Im Übrigen hat der Gläubiger ja auch die Möglichkeit, durch Fristverlängerungs- oder Ruhendstellungsanträge das stille Begräbnis des Verfahrens nach § 7 AktO zu vermeiden.

  • Die kostenrechtliche Folge, dass der Gl. die GK neu zu tragen hätte (oben #6), sehe ich jetzt allerdings nicht aus § 7 Nr. 3 und Nr. 4 AktO (eher im Gegenteil)... :gruebel:

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Also, mein Gläubiger hat einen Rechtsanwalt und der Kostenvorschuss wurde weder auf Aufforderung noch auf zweimalige Erinnerung hin bezahlt. Weitere Monierungen gibt es nicht. Bei uns wird das so gehandhabt, dass der Pfüb erst nach Eingang des Kostenvorschusses erlassen wird.
    Zurück zur Ausgangsfrage: nach einhelliger Auffassung kann ich den Antrag wohl nach 6 Monaten weglegen ohne einen Beschluss über die Zurückweisung machen zu müssen, oder?

    Vielen Dank übrigens für die schnellen Antworten!!!

  • Die kostenrechtliche Folge, dass der Gl. die GK neu zu tragen hätte (oben #6), sehe ich jetzt allerdings nicht aus § 7 Nr. 3 und Nr. 4 AktO (eher im Gegenteil)... :gruebel:



    :dito:Sonst würde der RA ja (zwar nicht vom Schu, wohl aber von seinem Mdt) auch eine neue 3309 bekommen

  • Zurück zur Ausgangsfrage: nach einhelliger Auffassung kann ich den Antrag wohl nach 6 Monaten weglegen ohne einen Beschluss über die Zurückweisung machen zu müssen, oder?



    Als Vertreter der diesbezüglichen Mindermeinung:) würde ich allerdings auch keinen Zurückweisungsbeschluß erlassen, sondern dem Gläubiger unter letzter Fristsetzung mitteilen, daß die andauernde Nichtzahlung des Vorschusses als Rücknahme des Antrags angesehen wird und nach fruchtlosem Fristablauf die Sache weglegen.

  • Möchte mich mit meiner Frage mal anschließen:

    Ich habe jetzt wirklich erstmals den Fall, dass Mängel des Pfüb-Antrages bestehen, die trotz (abgelaufener) Fristverlängerung nicht behoben wurden und der Vorschuss nicht gezahlt ist.


    Was macht ihr mit solchen Anträgen?

    a) zurückweisen wegen der Mängel oder

    b) weglegen ohne Beschluss mangels Vorschusszahlung

  • Ich weise solche Anträge zurück. Dann ist das Verfahren abgeschlossen und es kann auch später niemand mehr ankommen um das Verfahren aufzunehmen.

  • Ich weise solche Anträge zurück. Dann ist das Verfahren abgeschlossen und es kann auch später niemand mehr ankommen um das Verfahren aufzunehmen.

    Das halte ich ja auch für den besseren Abschluss.

    Allerdings bin ich über den Wortlaut des § 12 Abs. 6 S. 1 GKG gestolpert. Dort heißt es ja

    Zitat

    ...soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren ... entschieden werden...

    Wenn ich zurückweise, erfolgt ja letztlich eine Entscheidung (ohne vorherige Zahlung der Gebühr für das Pfüb-Verfahren). :gruebel:

  • ist ja "nur" soll....

    die 22 EUR werden dann zum Soll gestellt.

    Normalerweise hättest du die Akte ja nie gesehen, da sie dir erst nach Kostendeckung erstmals vorgelegt werden würde; aufgrund der Bearbeitungszeiten der Geschäftstelle habe ich mir aber auch angewöhnt, die Anträge bereits vorher zu prüfen und etwaige Mängel zwischenzuverfügen.

    Ich persönlich würde in der Sache gar nicht machen (also wgl.) und die Geschäftstelle die VU zurücksenden lassen.

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