Kostenvorschuss

  • Hallo miteinander!

    Habe mal irgendwo gelesen, dass Pfüb-Anträge nach 6 Monaten einfach weggelegt werden können, wenn der Kostenvorschuss nicht einbezahlt wird.

    Habe dummerweise diese Seite nicht kopiert und finde die Stelle nicht mehr.

    Kann mir da einer weiterhelfen? Oder wie wird das anderswo gehandhabt? :confused:

  • Lt. dem hiesigen BezRev soll nach den 6 Monaten die Akte aber nicht weggelegt werden, sondern der (mit Antragstellung fällig gewordene) Vorschuss zu Soll gestellt werden.

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • Lt. dem hiesigen BezRev soll nach den 6 Monaten die Akte aber nicht weggelegt werden, sondern der (mit Antragstellung fällig gewordene) Vorschuss zu Soll gestellt werden.



    Und was passiert dann, wenn die Kosten nicht bezahlt werden, oder erlasst ihr mit Sollstellung dann den PfÜb?

  • Kein Erlass des PfüB nach Sollstellung mehr!

    Das PfüB-Verfahren ist nach Ablauf der 6 Monate wegen Nichtbetreibens beendet. Der Antragsteller ist und bleibt aber Kostenschuldner und hat die 15,00 € zu zahlen.

    Wenn der Antragsteller trotzdem Pfüb haben will, kostet das wieder 15,00 €, es gibt neue Nummer und alles geht seinen gewohnten Gang.

  • Wenn nur die Kosten fehlen, ist es noch lange kein Grund nichts zu tun.
    1. Ist ein RA dabei kann man wohl davon ausgehen, das die Kosten nach Aufforderung bezahlt werden. Resultat: PfÜB erlassen mit Gebührennachforderung. Bei Grossgläubigern (nun nicht gerade Lehmanns Brüder) ist es ähnlich.
    2. Bei Privatleuten ist der Kostenvorschuss zu verlangen. Auch beim RA, wenn weitere Auflagen bestehen und der PfÜB wird erst einmal nicht erlassen. Nur in diesem Fall kann sechs Monate abgewartet, und danach die Unterlagen an den Gl/GlVertr geschickt werden.
    Es bietet sich aber an, zuerst die Auflage zu schreiben und so nach 1 Monat daran zu erinnern. Das erhöht die Wahrscheinlichkeit einer Antwort beträchtlich.

    Ivo und die Kosten für den alten, nicht erlassenen PfÜB muss natürlich der Sch nicht tragen.

  • Lt. dem hiesigen BezRev soll nach den 6 Monaten die Akte aber nicht weggelegt werden, sondern der (mit Antragstellung fällig gewordene) Vorschuss zu Soll gestellt werden.



    Und was passiert dann, wenn die Kosten nicht bezahlt werden, oder erlasst ihr mit Sollstellung dann den PfÜb?



    Es passiert das, was Ivo geschrieben hat :daumenrau.

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • Kein Erlass des PfüB nach Sollstellung mehr!

    Das PfüB-Verfahren ist nach Ablauf der 6 Monate wegen Nichtbetreibens beendet. Der Antragsteller ist und bleibt aber Kostenschuldner und hat die 15,00 € zu zahlen.

    Wenn der Antragsteller trotzdem Pfüb haben will, kostet das wieder 15,00 €, es gibt neue Nummer und alles geht seinen gewohnten Gang.



    :zustimm:

  • 1. Ist ein RA dabei kann man wohl davon ausgehen, das die Kosten nach Aufforderung bezahlt werden.



    Diese Vorgehensweise steht m. E. im Widerspruch zu § 17 Abs. 1 GKG.

    Der RA stellt doch nur einen Antrag auf Pfüb. Seine persönlichen Kontoauszüge oder die des Mandanten reicht er dabei ganz selten mit ein. Will heißen: Bzgl. der Bonität handelt es sich um eine reine Vermutung, so das ich eine Verfahrensweis wie von Ivo genannte favorisieren würde.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."


  • Diese Vorgehensweise steht m. E. im Widerspruch zu § 17 Abs. 1 GKG.



    Du meintest vermutlich § 12 VI GKG ?!

    Das müsste gem. § 7 Abs. 3 e AktO möglich sein.



    Diese Vorschrift betrifft aber ausdrücklich nur "bürgerliche Rechtsstreitigkeiten", welche nach § 13 Ziffer 2 c) unter "C" einzutragen sind.

    Für eine Anwendung auf unter "M" einzutragende Vollstreckungssachen, § 14 Ziffer 5 sehe ich keine Grundlage.



    ... denn für diese gilt § 7 Nr. 6 AktO, wobei es in der Praxis absolut üblich ist, § 7 Nr. 3 e) insoweit entsprechend anzuwenden, da § 7 AktO im "allgemeinen Teil" der AktO steht und § 14 AktO insoweit keine besondere Regelung vorsieht. Die Anwendbarkeit des § 7 Nr. 3 e) AktO ergibt sich m.E. auch aus § 7 Nr. 4 AktO.

    Hier ein Auszug aus der AktO :

    § 7
    Rechtskraft der Entscheidungen, Weglegung der Akten



    1.

    1Sobald die Rechtskraft einer Entscheidung in Zivil-, Straf- oder Bußgeldsachen, die der

    Rechtskraftbescheinigung bedarf, bei den Akten nachgewiesen ist, hat die zuständige Beamtin/

    der zuständige Beamte die Entscheidung am Kopf mit dem Vermerk ”Rechtskräftig” zu
    versehen; Unterschrift, Amtsbezeichnung und Datum der Niederschrift sind beizufügen. 2In
    Ehesachen, Kindschaftssachen und in Strafsachen sowie in den Fällen, in denen nach dem
    Inhalt der Entscheidung eine Frist mit dem Eintritt der Rechtskraft in Lauf gesetzt wird (z.B.
    Räumungsfristen), ist auch der Tag anzugeben, an dem die Rechtskraft eingetreten ist
    (Rechtskräftig seit......, Rechtskräftig mit Ablauf des .......).


    2. 1Sobald die Angelegenheit oder das Verfahren beendet ist oder für beendet gilt, ist die Weglegung
    der Akten anzuordnen; gleichzeitig ist nach Maßgabe der Aufbewahrungsvorschriften
    anzuordnen, ob die Akten dauernd oder bis zu welchem Jahr sie aufzubewahren sind. 2Auch
    die weggelegten Akten werden in der Nummernfolge des Registers aufbewahrt.


    3. Für die Anordnung der Weglegung der Akten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gilt eine Angelegenheit,
    deren endgültige Erledigung (z.B. durch Vergleich, rechtskräftig gewordenes Urteil
    usw.) sich nicht ohne weiteres aus den Akten ergibt, im Sinne der Aktenordnung als erledigt,
    wenn
    a) die Klage zurückgenommen worden ist,
    b) bei einem den ganzen Prozessgegenstand umfassenden Versäumnisurteil, das nicht
    zugestellt werden konnte, nicht innerhalb von drei Monaten nach dem letzten erfolglosen
    Zustellungsversuch (Datum des Absendungsvermerks der Geschäftsstelle) Einspruch
    eingelegt worden ist,
    c) bei einem den ganzen Prozessgegenstand umfassenden nichtverkündeten Anerkenntnisurteil
    (§§ 307 Abs. 2, 310 Abs. 3 ZPO) eine Zustellung nicht möglich ist und drei Monate
    nach dem letzten erfolglosen Zustellungsversuch (Datum des Absendungsvermerks
    der Geschäftsstelle) verstrichen sind,
    1 4
    d) bei Verfahren über Arreste und einstweilige Verfügungen nicht innerhalb von drei Monaten
    nach Entscheidung durch Beschluss Widerspruch oder Beschwerde eingelegt
    worden ist,
    e) ein Verfahren seit sechs Monaten nicht mehr betrieben worden ist.


    4. 1Wird das Verfahren aufgenommen oder fortgesetzt, nachdem die Akten weggelegt worden
    sind oder das Verfahren als erledigt gilt (Absatz 3), so ist die Angelegenheit nicht neu einzutragen;
    sie behält ihr bisheriges Aktenzeichen. 2Das gleiche gilt beim Eingang einer Klage oder
    eines Antrags auf Einleitung eines Verfahrens, wenn hierfür bereits ein Antrag auf Bewilligung
    von Prozesskostenhilfe läuft oder schon erledigt worden ist. 3Folgeanträge in bereits beschiedenen
    Vollstreckungsverfahren, insbesondere Erinnerungen gegen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse,
    Anträge auf anderweitige Festsetzung des Pfändungsfreibetrages in Pfändungs-
    und Überweisungsbeschlüssen (§§ 850f, 850g ZPO), Anträge auf Kontenfreigabe nach
    § 850k ZPO sowie Anträge auf Änderung oder Aufhebung der Beschlüsse über die zeitweilige
    Aussetzung der Verwertung von gepfändeten Sachen (§ 813a ZPO) sind ebenfalls nicht neu
    zu erfassen, sondern aus den Akten zu bearbeiten, in denen sich die betreffende Entscheidung
    befindet.


    5. In Strafsachen und in Bußgeldsachen ist die Aktenweglegung erst dann anzuordnen, wenn die
    Sache auch hinsichtlich der Vollstreckung erledigt ist.


    6. 1Die Weglegung von Mahn- und Vollstreckungs -M-Sachen kann für bestimmte Zeitabschnitte
    einheitlich ohne besondere Verfügung erfolgen. 2Die weggelegten Jahrgänge können verschnürt
    oder in sonstiger Weise geordnet aufbewahrt werden; in einer Aufschrift sind der Inhalt
    und das Jahr, bis zu dem die Akten aufzubewahren sind, ggf. auch in welchem Jahr sie als archivwürdig
    an die Staatsarchive abzuliefern sind, anzugeben. 3Soweit einzelne Akten nicht
    schon mit dem Jahrgang, zu dem sie gehören, weggelegt werden, sind sie gesondert aufzubewahren.


    7. aufgehoben


    8. 1Die Weglegung der Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und der sonstigen
    Verzeichnisse ist anzuordnen, sobald alle darin verzeichneten oder dazugehörigen Akten
    und die aus diesen zur längeren Aufbewahrung herausgenommenen Schriftstücke vernichtet
    oder an die Staatsarchive abgeliefert sind. 2Soweit Aktenregister und Namenverzeichnisse in
    Karteiform geführt werden, kann entsprechend verfahren werden; dies gilt nicht bei Namenoder
    Firmenverzeichnissen, die dauernd aufzubewahren sind. 3Die Behördenleitung wird ermächtigt,
    die erforderlichen Anordnungen zu treffen.


    9. Wegen der Dauer der Aufbewahrung weggelegter Akten, ihrer Aussonderung und Vernichtung
    oder Ablieferung an andere Stellen gelten die darüber erlassenen besonderen Vorschriften.
    1 5
    [...]
    § 14
    Vollstreckungssachen


    1.


    1Vollstreckungssachen werden in zwei getrennten Abteilungen ( Listen 14 und 15 ) erfasst. 2In

    der Abteilung I werden die Verteilungsverfahren, die Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen

    von unbeweglichen Gegenständen sowie die Konkurssachen und Vergleichsverfahren
    zur Abwendung des Konkurses einschließlich der diesen Verfahren vorausgehenden Anträge
    auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und eingehende Ersuchen um grenzüberschreitende
    Prozesskostenhilfe (§ 1078 ZPO) erfasst.3In der Abteilung II sind alle sonstigen zur Zuständigkeit
    des Vollstreckungsgerichts gehörigen Sachen einschließlich der diesen Verfahren
    sowie den Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorausgehenden Anträge
    auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu erfassen.


    2. Nicht als Vollstreckungssachen zu erfassen sind:
    a) Anträge auf Eintragung einer Sicherungshypothek im Wege der Zwangsvollstreckung oder
    zur Vollziehung eines Arrestes in ein Grundstück oder in eine Berechtigung ( §§ 867, 932
    ZPO ), da sie als Grundbuchsachen zu behandeln sind,
    b) Anträge auf Vollziehung des Arrestes in eine Forderung, weil dann das Arrestgericht (als
    Vollstreckungsgericht) zuständig ist ( § 930 ZPO ).


    3. Unter J wird das Verteilungsverfahren bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
    erfasst; ausgenommen sind die Fälle, in denen es einen Teil eines anderen selbständigen
    Verfahrens bildet, z.B. im Konkurs, im Insolvenzverfahren oder bei der Zwangsvollstreckung in
    unbewegliches Vermögen, das auch bewegliche Gegenstände umfasst.


    4. 1Unter K und L sind sämtliche Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen von Gegenständen
    des unbeweglichen Vermögens (Grundstücken, den im § 864 ZPO bezeichneten Berechtigungen,
    Schiffen und Luftfahrzeugen ) zu erfassen, und zwar auch dann, wenn sie nicht
    im Wege der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen betrieben werden. 2In Zwangsversteigerungs-
    und Zwangsverwaltungssachen ist ein Vorblatt (Liste 14a) zu führen, das den
    Akten vorzuheften ist. 3Die Präsidentin bzw. der Präsident des Landgerichts (Amtsgerichts)
    kann anordnen, dass in das Vorblatt weitere Angaben aufzunehmen sind.


    5. 1Unter M sind insbesondere die Sachen zu erfassen, die die Tätigkeit des Vollstreckungsgerichts
    bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen betreffen, z.B.
    a) Forderungspfändungen (§ 829 ZPO),
    b) Anträge auf Aufhebung, Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung (z. B. §
    769 Abs. 2 oder § 1084 ZPO),
    c) Erinnerungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung durch die Gerichtsvollzieherin
    bzw. den Gerichtsvollzieher (§ 766 ZPO),
    d) Anträge auf Vollstreckungsschutz (§§ 765a, 813b ZPO),
    e) Anträge auf Festsetzung der Vollstreckungskosten (§ 788 Abs. 2 ZPO),
    f) Anträge auf Genehmigung der Durchsuchung der Wohnung der Schuldnerin bzw. des
    Schuldners (§ 758a ZPO, § 287 Abs. 4 AO),
    g) Anträge der Finanzbehörde auf Anordnung der Ersatzzwangshaft (§ 334 Abs. 1 AO).
    2


    Bei Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung sind einschließlich der diesen

    Verfahren vorausgehenden Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu erfassen:

    a) Die nach § 900 Abs. 5 ZPO oder nach § 284 Abs. 7 AO bei dem Vollstreckungsgericht -ggf.
    auch bei dem Wohnsitzgericht ( § 915 Abs. 2 ZPO ) der Schuldnerin bzw. des Schuldnershinterlegte
    eidesstattliche Versicherung,
    b) der Widerspruch gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
    ( § 900 Abs. 4 ZPO),
    c) der Antrag auf Erlass eines Haftbefehls ( § 901 ZPO oder § 284 Abs. 8 AO ),
    d) der Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 889 ZPO.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Mein § 12 GKG hat keinen Abs. 6 :gruebel:



    :confused: Schau mal die Verlinkung näher an... [Blockierte Grafik: http://www.cosgan.de/images/smilie/verschiedene/a015.gif]
    (6) Über Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 der Zivilprozessordnung) und über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Abs. 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 der Zivilprozessordnung soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und der Auslagen für die Zustellung entschieden werden.



  • Nein, ich meinte schon die von mir genannte Vorschrift. Allerdings nur, weil ich nicht wusste, dass es die von dir genannte Vorschrift auch gibt, die besser paßt.:D

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (26. Juli 2010 um 13:27)

  • Mein § 12 GKG hat keinen Abs. 6 :gruebel:



    :confused: Schau mal die Verlinkung näher an... [Blockierte Grafik: http://www.cosgan.de/images/smilie/verschiedene/a015.gif]
    (6) Über Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 der Zivilprozessordnung) und über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Abs. 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 der Zivilprozessordnung soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und der Auslagen für die Zustellung entschieden werden.



    Das ist in meinem Schönfelder und in meinen Nomos Gesetzen aber der Abs. 5
    (Mein Schöni und ich sind Freunde, der mag das nicht, wenn ich nach Gesetzen im Internet schaue) :strecker

  • Das ist in meinem Schönfelder und in meinen Nomos Gesetzen aber der Abs. 5
    (Mein Schöni und ich sind Freunde, der mag das nicht, wenn ich nach Gesetzen im Internet schaue) :strecker



    Beim aktuellen Absatz 6 (!) handelt es sich um die Fassung vom 30.10.2008, die seit dem 12.12.2008 gültig ist und bis zum 31.08.2009 gültig bleibt. Ich mag meinen Schöni auch, aber manchmal ist er halt nicht auf dem aktuellen Stand.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Wir bekommen hier am AG halt die Ergänzungslieferungen nicht bezahlt, bzw. gar keinen Schöni gestellt, deshalb sei mir verziehen :)

  • Das ist in meinem Schönfelder und in meinen Nomos Gesetzen aber der Abs. 5
    (Mein Schöni und ich sind Freunde, der mag das nicht, wenn ich nach Gesetzen im Internet schaue) :strecker



    Beim aktuellen Absatz 6 (!) handelt es sich um die Fassung vom 30.10.2008, die seit dem 12.12.2008 gültig ist und bis zum 31.08.2009 gültig bleibt. Ich mag meinen Schöni auch, aber manchmal ist er halt nicht auf dem aktuellen Stand.



    Genau! Mein Schöni und ich sind auch Freunde. Und weil ich den so lieb hab, fütter ich ihn regelmäßig mit den Ergänzungslieferungen, damit ich auf dem aktuellen Stand bleibe... :teufel:

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