unbekannter Berechtigter ist der Vollstreckungsschuldner

  • Ich habe hier einen Fall „geerbt“, bei dem ich als Einzelkämpfer für Anregungen dankbar wäre.

    Verteilungstermin ist durchgeführt, keine bestehen bleibenden Rechte. Eingetragen waren u.a.

    III/2 (Brief-) Grundschuld für X, unbekannter Berechtigter
    III/3 (Brief-) Grundschuld für B, eingetragen 1985, teilweise ausgefallen

    B hatte seine gesetzlichen Löschungsansprüche im Verteilungstermin geltend gemacht. Bezüglich des Rechts III/2 (laufende Zinsen und Kapitalbetrag) wurde eine Eventualverteilung gem. § 126 ZVG (Zuteilung auf den unbekannten Berechtigten; bei Nichtermittlung auf B) durchgeführt und hinterlegt. Die Anmeldung der gesetzlichen Löschungsansprüche wurde nicht als Widerspruch gewertet.

    Jetzt stellt sich heraus, dass der Eigentümer bereits 1990 ein vorbehaltsloses Ausschlussurteil gem. § 1170 BGB gegen den unbekannten Berechtigten erwirkt hat. Eine Ausfertigung des Urteils wurde seinerzeit durch den lediglich schuldrechtlich an der Löschung interessierten C zu den Grundakten gereicht, was im Zwangsversteigerungsverfahren nicht bemerkt wurde. Löschungsantrag durch den Eigentümer wurde nie gestellt.

    Damit ist der Berechtigte (= Vollstreckungsschuldner als Berechtigter der Eigentümergrundschuld) als ermittelt anzusehen und gem. § 137 Abs. 1, 139 ZVG der Teilungsplan weiter auszuführen.

    Wie ist bezüglich der in den Teilungsplan eingestellten laufenden Zinsen und der hierauf entfallenden Hinterlegungszinsen zu verfahren (aus der Eigentümergrundschuld können keine Zinsen beansprucht werden)? Kann der TP einfach berichtigt und an B ausbezahlt werden?

    Bezüglich des Kapitalbetrags und der hierauf entfallenden Hinterlegungszinsen ist an den Vollstreckungsschuldner zuzuteilen und die Anmeldung der gesetzlichen Löschungsansprüche durch B ist insoweit als Widerspruch zu behandeln, was zu Eventualverteilung und erneuter Hinterlegung führt?

  • Wurde leider nicht beantwortet, schade...

    aber ich häng' mich hier trotzdem mal an.

    Ich habe einen unbekannten Berechtigten (Brief-GS) im Teilungsplan. Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger legte den Brief leider erst nach dem Verteilungstermin vor. Das Recht ist mit Zuschlag erloschen. Der Erlös wurde insoweit auf mein Ersuchen hin direkt nach dem VT hinterlegt.

    Zuteilen kann ich auf Nebenleistung, Zinsen und Kapital (jeweils voll). Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger legt den Brief vor und teilt mit, dass nur die Zuteilung auf einen Teilbetrag der Zinsen gewünscht wird. Im Übrigen wird "auf alle weiteren Ansprüche aus den Grundschuldzinsen, dem Grundschuldkapital sowie der Nebenleistung verzichtet".

    Damit dürfte das Surrogat am Erlös grundsätzlich zu einem Eigentümerrecht geworden sein, richtig?

    Hinsichtlich der Differenz in den Zinsen erfolgt die Ersatzzuteilung an den bestrangig ausfallenden Gläubiger wegen § 1197 II BGB. Das Kapital kann ich voll an den Schuldner/Eigentümer auszahlen, die Nebenleistung wohl auch.

    Ich habe mithin 3 Berechtigte - den eingetragenen Gl., den Eigentümer und den bestrangig ausfallenden Gl.
    Sind die Hinterlegungszinsen entsprechend der Anteile zu verteilen? Sprich: Kriegt der Buchberechtigte die Hinterlegungszinsen auf seinen Zinsanteil, der Eigentümer die Hinterlegungszinsen auf Kapital und NL und der bestrangig ausfallende Gl. Zinsen auf die Zinsdifferenz?

    Wie verfahre ich vorliegend verfahrensrechtlich "richtig"? Ein neuer Verteilungstermin ist ja nicht notwendig, da ich die Ersatzzuteilung bereits im VT vorgenommen habe und die Hinterlegungszinsen keinen Teil der Teilungsmasse darstellen, richtig?

    Ich hätte jetzt vermutet, dass einfach eine Mitteilung an die früheren Eigentümer und den bestrangig ausfallenden Gl. ergeht, dass aufgrund des Verzichts des Buchberechtigten die Zuteilung wie folgt ausgeführt werden kann: (...)
    und ich die Hinterlegungsstelle um Auszahlung des hinterlegten Betrages bitte.

    Zutreffend?

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • ...hinzu kommt noch, dass der bestrangig ausfallende Gläubiger seinen Löschungsanspruch geltend gemacht hat.. Okay, jetzt bin ich ganz verwirrt, kann mir jemand helfen?

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • ...erledigt. Ich kam nicht auf die Idee, den Verzicht als "verspätet" anzusehen, da die Zuteilung ja bereits erfolgt ist (nur noch nicht ausgezahlt). Etwaige materiellrechtliche Ausgleichsansprüche der ausfallenden Berechtigten sind davon nicht berührt.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • ...erledigt. Ich kam nicht auf die Idee, den Verzicht als "verspätet" anzusehen, da die Zuteilung ja bereits erfolgt ist (nur noch nicht ausgezahlt). Etwaige materiellrechtliche Ausgleichsansprüche der ausfallenden Berechtigten sind davon nicht berührt.


    Ist die Sache für Dich wirklich "erledigt"?

    Könntest Du (nachdem infolge verspäteter Briefvorlage nunmehr der Berechtigte ermittelt ist) nicht nach § 139 ZVG einen neuen Verteilungstermin anberaumen, in dem dann der Verzicht analog § 1168 BGB und der Widerspruch des ausfallenden zweitrangigen Gläubigers durch Anmeldung des gesetzl. LöAnspruchs berücksichtigt werden könnten?

  • ...erledigt. Ich kam nicht auf die Idee, den Verzicht als "verspätet" anzusehen, da die Zuteilung ja bereits erfolgt ist (nur noch nicht ausgezahlt). Etwaige materiellrechtliche Ausgleichsansprüche der ausfallenden Berechtigten sind davon nicht berührt.


    Ist die Sache für Dich wirklich "erledigt"?

    Könntest Du (nachdem infolge verspäteter Briefvorlage nunmehr der Berechtigte ermittelt ist) nicht nach § 139 ZVG einen neuen Verteilungstermin anberaumen, in dem dann der Verzicht analog § 1168 BGB und der Widerspruch des ausfallenden zweitrangigen Gläubigers durch Anmeldung des gesetzl. LöAnspruchs berücksichtigt werden könnten?



    Das wäre eine Möglichkeit, allerdings könnte ich damit nicht meinen Teilungsplan abändern, sondern nur die Ausführung des Plans. Hätte ich beim VT schon gewusst, dass auf das Recht teilweise verzichtet wird, hätte die Zuteilung nebst Ersatzzuteilung entsprechend berücksichtigt werden müssen (wobei ich dann wohl auch nicht das Problem gehabt hätte, dass der Brief nicht vorliegt und den Verzicht - je nach Formulierung - auch als Minderanmeldung ansehen können). So steht der VT, gegen diesen wurde kein Widerspruch erhoben und es ging "nur noch" um die Frage des Berechtigten. Eine außergerichtliche Auseinandersetzung des Briefberechtigten, des Schuldners und des ausfallenden Gläubigers ist ja auch noch möglich.

    Meine Überlegung war jetzt aber noch, ob das "kann" in § 139 ZVG als "muss" gesehen werden müsste. Ich denke, dass ich vorliegend aufgrund der Ermittlung des Berechtigten auch ohne neuen Termin den Teilungsplan "zu Ende" ausführen kann.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!