Grundbuchberichtigung

  • In einem vollstreckbaren Urteil wurde der eingetragene Eigentümer dazu verurteilt, die Grunbdbuchberichtigung zu bewiligen. Hintergrund ist folgender:
    Der vormalige Eigentümer hat einem seinemr Söhne eine Generalvollmacht erteilt. Aufgrund dieser hat sich der Sohn den gesamten Grundbesitz übertragen. Nachdem der Vater nun verstorben ist, hat ein weiterer Sohn nun seinen Bruder auf Grundbuchberichtigung dahingehend verklagt, dass die Vollmacht rechtsmissbräuchlich benutzt wurde und daher alle Kinder als Eigentümer in Erbengemeinschaft eingetragen werden müssen. Diese Klage war erfolgreich. In Abteilung II ist auch ein Widerspruch gem. § 899 BGB gegen die Eintragung des Eigentümers eingetragen.

    Nun mein Problem: Kann ich denn unter Vorlage des Urteils die Grundbuchberichtigung vornehmen? Ich denke nicht, da ja der eingetragene EIgentümer nur dazu verurteilt wurde, die Grundbuchberichtigung zu bewilligen.

    Die Philosophie für den Spieler Oliver Bierhoff, die musste noch erfunden werden. Brasilianische Spielweise einfordern mit Füßen aus Malta, das geht eben nicht. (Rudi Völler)

  • Der Tenor lautet:
    Der Beklagte wird verurteilt, die Berichtigung des Grundbuchs für nachfolgenden Grundbesitz zu Gunsten der Erbengemeinschaft zu bewilligen.

    Die Philosophie für den Spieler Oliver Bierhoff, die musste noch erfunden werden. Brasilianische Spielweise einfordern mit Füßen aus Malta, das geht eben nicht. (Rudi Völler)

  • Das würde der Eintragung einer Erbfolge ohne Erbnachweis gleichkommen. Ich bin deshalb der Ansicht, dass die vom Urteil Begünstigten trotzdem noch einen Erbnachweis nach § 35 GBO vorlegen müssen.

  • Weil das Urteil so schwammig formuliert ist, bedarf es, wie Schutzengel schon schrieb, auch nach meiner Meinung eines Erbnachweises.

  • Ich glaube nicht, dass man die Entscheidung des OLG Jena (siehe auch in Rpfleger 2001, 125) auf den vorliegenden Fall anwenden kann. Dort ging es darum, dass das richtige Grundbuch durch eine außerhalb des Grundbuchs stattgefundene Rechtsänderung unrichtig geworden war. Diesbezüglich stimme ich der Ansicht zu, dass der Rechtsübergang nicht nachgewiesen werden muss und es genügt, wenn die Berichtigungsbewilligung den Rechtsübergang schlüssig darlegt.

    In unserem Fall wurde das Grundbuch aber nicht außerhalb des Grundbuchs, sondern durch eine Eintragung unrichtig. Die Berichtigung kann sich deshalb eigentlich nur darauf beziehen, den ursprünglichen Grundbuchstand wieder herzustellen. Das wäre die Eintragung des Erblassers gewesen, die auch zulässig ist, wenn die Erbfolge nicht nachgewiesen und die Berichtigung deshalb auf andere Weise nicht möglich ist. Der Nachweis der Erbfolge kann in diesem Fall nicht entbehrlich sein. Man muss auch berücksichtigen, dass die Erbfolge im Prozess gar nicht nachgewiesen werden brauchte. Es hätte prozessual für die Aktivlegitimation schon genügt, dass die Kläger das Bestehen der Erbengemeinschaft nur behaupteten und der Beklagte das nicht bestritt.

    Ich will es mal so ausdrücken: Der eine Teil der Grundbuchunrichtigkeit ist, dass der Eingetragene nicht der Berechtigte ist. Das sagt aber nichts über darüber aus, wer anstelle des Eingetragenen der Berechtigte ist. Das letztere muss deshalb nach § 35 GBO nachgewiesen werden. Ohne diesen Nachweis ist die Berichtigung nur in der Form möglich, dass der Erblasser wieder als Eigentümer eingetragen wird. Diese Eintragung wirkt für seine Erben und diese müssen die Erbfolge ganz normal nachweisen. Dass der Eingetragene nicht der Berechtigte ist, ist nur eine Seite der Medaille.

    Das Urteil sagt offenbar aus, dass der Erwerb des Eingetragenen wegen Vollmachtsmissbrauchs unwirksam war. Das ist nicht der Regelfall, alleine der Missbrauch einer Vollmacht führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit des vom Vertreter vorgenommenen Rechtsgeschäfts. Diesbezüglich besteht aber eine Bindung des Grundbuchamts an die Entscheidung des Prozessgerichts. Im Grundbuchverfahren ist das deshalb nicht mehr zu hinterfragen.

  • Das mit dem Erbnachweis ist ein Argument. Allerdings meine ich, dass die Wiedereintragung des Erblassers an § 22 II GBO scheitert, da das Urteil ja "nur" die Berichtigungsbewilligung fingiert, also eine solche (und nicht etwa ein Unrichtigkeitsnachweis) vorliegt. Demnach bedürfte es also noch des Erbnachweises in der Form des § 35 GBO sowie der öffentlich beglaubigten Zustimmung aller Erben zur Grundbuchberichtigung.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wenn mir ein Erbschein vorliegt, dann brauche ich doch aber keine Bewilligung der Miterben?!

    Die Philosophie für den Spieler Oliver Bierhoff, die musste noch erfunden werden. Brasilianische Spielweise einfordern mit Füßen aus Malta, das geht eben nicht. (Rudi Völler)

  • Normalerweise natürlich nicht, weil bei einer reinen Grundbuchberichtigung nach § 35 GBO ja ein Unrichtigkeitsnachweis geführt wird. Hier kommt aber eine Berichtigungsbewilligung hinzu. Daher ist das m. E. im vorliegenden Falle schon diskutabel.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Doch, bei der Eintragung auf Bewilligung (und nichts anderes fingiert das Urteil) ist die Zustimmung des einzutragenden Eigentümers in der Form des § 29 GBO erforderlich, § 22 Abs. 2 GBO (s. #6).

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich bin mir nicht so sicher, ob man wirklich noch einen Erbschein verlangen kann.,
    Die Prüfung wer wahrer Eigentümer des Grundstücks ist, musste das Gericht erledigen z.B. durch Vorlage eines Erbscheins.
    Die Berichtigung kann erfolgen entweder durch einen Unrichtigkeitsnachweis in öffentlicher Urkunde oder durch eine Berichtigungsbewilligung mit der konkludenten Darstellung aus welchen Gründen das Grundbuch unrichtig ist, und dies liegt wohl in der Urteilsbegründung vor.
    Natürlich brauche ich noch die Bewilligung aller einzutragenden Eigentümer gem. § 22 Abs. 2 GBO-.

  • Habe jetzt eine Zwischenverfügung erlassen. Mal sehen was der Rechtsanwalt dann dazu meint, dass er die Bewilligungen der einzutragenden Miteigentümer noch vorlegen muss.

    Die Philosophie für den Spieler Oliver Bierhoff, die musste noch erfunden werden. Brasilianische Spielweise einfordern mit Füßen aus Malta, das geht eben nicht. (Rudi Völler)

  • Der Kläger ist natürlich auch Miterbe. Brauche ich von dem dann auch noch eine Berichtigungsbewilligung nach § 22 II GBO? Der RA meint, das könnte man ja aus dem Urteil entnehmen, da der Beklagte ja antragsgemäß verurteilt wurde.

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