Umfang eidesstattliche Versicherung

  • Jetzt habe ich hier einen Notar, der eine wirklich sehr abgespeckte Version eines Erbscheinsantrages eingereicht hat. In dem Antrag schreibt er "Evtl. weggefallene Personen: Personen, durch die die im Entwurf genannte Erbfolge oder Erbteile geändert werden würden, waren wie folgt vorhanden: .... In der e.V. erklärt er lediglich. "Ich versichere die Angaben im Antrag an Eides statt." Ein Satz wie "Weitere Personen sind nicht vorhanden" ist nicht enthalten. Als "Etwurf" beigefügt ist ein Erbschein, wie er ihn beantragt.

    Eigentlich ziemlich schwammig, aber dennoch ausreichend?



    Hinweis auf die Strafbarkeit einer falschen e.V.? Ansonsten hätte ich jetzt kein großes Problem damit dass vollumfänglich auf die vorstehenden Angaben bezug genommen wurde, solange vorstehend auch die zu versichernden Tatsachen erklärt wurden.

  • Zitat von TL



    Die ESA-Antragstellerin hat bei dieser Konstellation nämlich genau anzugeben, wer weggefallen ist, so dass sie nun Alleinerbin wird. Obendrein wäre der Wegfall dann auch noch urkundlich zu belegen.

    Ich habe mir erlaubt, das Wörtchen "genau" um, dass es mir geht, im Beitrag von TL hervorzuheben.

    Ich hätte gern von der Forengemeinde gewusst, wie "genau" "genau" zu verstehen ist.

    (Realer) Fall:

    Erbscheinsantrag wird über Notar gestellt.

    Inhalt (verkürzt):

    "Der Ehemann ist Alleinerbe, weil die drei Kinder der Erblasserin kinderlos im Kindesalter vorverstorben sind. Ebenfalls weggefallen sind durch Vorversterben die Eltern der Erblasserin, die außer der Erblasserin jeweils keine weiteren Kinder hatten, sowie die Großeltern der Erblasserin". (Namen, Geburts- oder Sterbedaten enthält der Antrag bzgl. der weggefallenen Personen nicht).

    Diese (abstrakten) Angaben versichert der Erbe an Eides statt (aber mir geht es nicht um die eidesstattliche Versicherung).

    Warum es mir geht, ist, muss der Erbe / Notar die weggefallenen Personen namentlich erwähnen?
    Oder reicht im Antrag die abstrakte Angabe "Kinder", "Eltern" und "Großeltern"? (und ggf. eine ausdrückliche oder konkludente Bezugnahme auf die beigefügten Urkunden).

    Ein Rechtspfleger der böses denkt, könnte auf den Gedanken kommen, dass der Notar es dem Gericht extra schwer machen will (Will aufgrund der Tatsache, dass hier jeder mitlesen kann, den Gedanken hier öffentlich nicht vertiefen).

    Um es anders / konkret zu formulieren:

    Wenn ich z. B. die Geburtsurkunden von den 3 Kindern der Erblasserin habe und auch die Sterbeurkunde der gleichen drei Kinder, müssen die Kinder der Erblasserin dann vom Antragsteller / Notar im Erbscheinsantrag namentlich (und ggf. mit den Geburts- oder Sterbedaten) genannt werden, oder reicht die abstrakte Angabe "drei Kinder" unter (konkludenter) Bezugnahme auf die beigefügten Urkunden? (eine ausdrückliche Bezungnahme ist durch den Antragsteller / Notar in meinem Fall nicht erfolgt. Das Gericht wäre, wenn eine abstrakte Angabe der weggefallenen Personen möglich ist, daher gezwungen sich durch die Urkunde überhaupt erstmal einen Überblick über die Verwandtschaftsverhältnisse zu verschaffen (über die Geburts-/Abstammungsurkunden) um dann im nächsten Schritt prüfen zu können, ob der Wegfall durch die Sterbeurkunden nachgewiesen ist.

    In dem mir zur Verfügung stehenden Nachschlagewerken (HRP Nachlassrecht, Palandt usw.) habe ich, wie auch im Forum, zu dieser Frage nichts gefunden.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Ich denke, dass es zwar unüblich ist aber dennoch zulässig ist, wie es der Notar gemacht hat, weil man über die Angabe der recht nahen Verwandtschaftsverhältnisse und über die nach § 2356 BGB iVm. § 2354 II BGB vorzulegenden Urkunden die ausreichenden Nachweise hat und es dem Gericht einfach nachvollziehbar ist, wer die weggefallenen Personen sind.

    Anders herum hätte der Notar ggf. sogar nur die Namen der Weggefallenen angeben können und keine Verwandtschaftsangabe zu diesen. Das wäre ja auch ausreichend gewesen - wenngleich ebenso suboptimal.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Nach der Vorschrift des § 2356 BGB, welche die vorzulegenden Beweise regelt, kommt halt die Vorschrift des § 2358 Absatz 1 BGB, wonach das Nachlassgericht von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten hat und die erforderlichen Beweise aufzunehmen hat.

    Wir sind mal wieder mitten im Amtsermittlungsverfahren.

  • Das schon, aber die Grundsatzfrage war ja, ob die laut § 2354 I Nr. 3 BGB zu machenden Angaben im Erbscheinsantrag ausreichend sind, dass das Gericht zu § 2358 BGB kommt oder ob das Gericht den ESA wegen fehlender (bzw. unvollständiger) Angaben bemängeln kann.

    Stichwort hier aus § 2354 I Nr. 3 BGB: "Welche Personen vorhanden sind...".

    Ist nun die Frage nach "welche" ausreichend beantwortet wenn man schreibt "die Erblassereltern" oder müssen diese namentlich erwähnt werden? Ich meine streng genommen reicht es wenn man "die Erblassereltern" oder "die Erblasserschwester" schreibt und keine Namen nennt.

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  • Wenn mir durch die vorgelegten Urkunden nachgewiesen ist, wer vorhanden war und weggefallen ist und wenn mir gegenüber ferner erklärt wurde, dass keine weiteren erbberechtigten Personen vorhanden sind und vorhanden waren, wird das Verlangen nach wörtlichem Wiederholen der sich aus den vorgelegten Urkunden ergebenden Tatsachen (Geburt und Tod) übertriebene Förmelei sein.

    Nicht falschverstehen: grobe Schlampereien der Notare sind m.E. in keinster Weise zu tolerieren und müssen beanstandet werden.

  • Ok, mal überspitzt könnte man dann aber auch Urkunden von Notaren vorgelegt bekommen, aus denen sich nur noch ergibt, dass

    a) eine Person verstorben ist,
    b) Personen vor dem Erbfall weggefallen sind
    c) die verstorbene Person von div. Personen zu ..... Anteilen beerbt wurde

    und nur noch auf die Beweismittel (zu den nicht gemachten Angaben) hinweisen. Die Namen und Daten und Erbrechtsverhältnisse kann das NLG aus den Beweismitteln ersehen und übernehmen.

    Ich stelle mir das gerade in Zivilverfahren vor, wo der Kläger seinen Anspruch nicht mehr begründet, sondern dem Klagantrag nur noch die nicht bezahlte Rechnung beifügt.
    (Achtung, Ironie - § 253 ZPO kenne ich schon)


  • a) eine Person verstorben ist,
    b) Personen vor dem Erbfall weggefallen sind
    c) die verstorbene Person von div. Personen zu ..... Anteilen beerbt wurde

    das ist tatsächlich zu überspitzt, denn aus § 2354 I Nr. 3 BGB geht hervor, dass anzugeben ist, "welche Personen" vorhanden waren und weggefallen sind.

    Wenn nur noch geschrieben wird, dass eben Persoen weggefallen sind aber nicht mehr auch nur ansatzweise dargelegt wird, welche Personen dies sind, ist der Antrag mangelhaft.

    Ergo: Es reicht, wenn z.B. die Tochter beantragt: "Meine Mutter ist am ...in....verstorben. Vorverstorben ist ihr Ehemann, mein Vater. Ferner ist im Kleinkindalter vorverstorben mein Bruder. Weitere Personen, durch die ich von der Erbfolge ausgeschlossen oder duch die mein Erbrecht gemindert werde würde, sind und waren nicht vorhanden."

    Das ist der Unterschied zu dem von dir völlg überspitzt dargestellten Antrag: "Meiner Mutter ist verstorben und es waren weitere erbberechtigte Verwandte da, die aber vor dem Erbfall weggefallen sind. Weitere Personen, durch die ich von der Erbfolge ausgeschlossen oder duch die mein Erbrecht gemindert werde würde, sind und waren nicht vorhanden"

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  • Ich wäre da strenger als TL und würde den Namen verlangen und sonst nachfragen: Ist Ihr im Erbscheinsantrag genannter Bruder Herr Max ..., dessen Geburtsurkunde und Sterbeurkunde dem Antrag beilag? Denn streng genommen enthält der Antrag diese Aussage nicht. Man könnte natürlich auch im Wege der Auslegung zu diesem Ergebnis kommen. Jedenfalls im Zivilprozess schlage ich sofort dazwischen, wenn solche (scheinbar) oberflächlichen Angeben vorliegen. Teilweise wird dieses Mittel bewusst eingesetzt.

  • Ich sehe das sogar sehr streng. Von mir werden im Antrag Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Anschrift bzw. ersatzweise das Sterbedatum (bei nachverstorbenen Erben) aller gesetzlichen Erben und der weggefallenen Erben erwartet. Auch ist bei allen (weggefallenen) Erben das Verwandtschaftsverhältnis anzugeben.

    Die Urkunden beweisen lediglich die im Antrag gemachten Angaben. Die Anlagen ersetzen nicht den Antrag selbst.

  • Ich sehe das sogar sehr streng. Von mir werden im Antrag Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Anschrift bzw. ersatzweise das Sterbedatum (bei nachverstorbenen Erben) aller gesetzlichen Erben und der weggefallenen Erben erwartet. Auch ist bei allen (weggefallenen) Erben das Verwandtschaftsverhältnis anzugeben.

    Wir brauchen nicht darüber zu reden, dass ich das gerne bei notariellen Anträgen auch so hätte, aber ich finde keine gesetzliche Grundlage, Entscheidung, Kommentierung o. ä., nach der ich z. B. auf namentlicher Angabe nebst Geburts-/Sterbedatum bestehen könne.

    Ich sehe das eher so wie TL:
    Dass, was "mein" Notar hier gerne macht, ist zwar ungewöhnlich, aber nicht unzulässig. Von daher werde ich das hinnehmen.


    Die Urkunden beweisen lediglich die im Antrag gemachten Angaben. Die Anlagen ersetzen nicht den Antrag selbst.

    Sehe ich grds. auch so, insbesondere wenn zig Urkunden eingereicht werden und ich mir aus einer Riesenzusammenstellung die Familienverhältnisse durch die Geburts-/Abstammungsurkunde und den Wegfall der entsprechenden Personen durch Sterbeurkunden selbst heraussuchen soll.

    Im Fall der Anlass für meinen Beitrag war, waren es allerdings nur zwei Urkunden. Da war das einfach. Und der Rest der Urkunden fehlte...:teufel:

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    2 Mal editiert, zuletzt von Ernst P. (13. November 2014 um 08:56)

  • Guten Morgen!

    Ich habe hier einen ES-Antrag, nachdem die Mutter allein erben soll. Abkömmlinge des vorverstorbenen Vaters haben allesamt ausgeschlagen.

    Nachdem der ES-Antrag gestellt wurde, stellte sich heraus, daß der Vater noch einen weiteren Abkömmling hatte. Nunmehr hat auch diese Linie komplett ausgeschlagen. Der Erbschein könnte damit erteilt werden. Von diesem Abkömmling ist in meinem ES-Antrag aber noch gar keine Rede, weil er nicht bekannt war.

    Kann der ES jetzt erteilt werden oder ist ein neuer Antrag mit neuer eV erforderlich? Ich vertrete die Nachlaßsachen nur und stecke nicht so tief in der Materie...

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Im Erbscheinsantrag sind die Verwandtschaftsverhältnisse lückenlos darzustellen. Damit gehört auch das zuvor unbekannte Kind dazu. Also, neuer Antrag und den Passus zum Kind nebst Ausschlagungserklärung ergänzen.
    Neue Abgabe der eV ist ebenfalls erforderlich, in der Hoffnung dass man nunmehr alle bekannten Personen benannt hat.

  • Das ist so eindeutig m. E. nicht.

    Entscheidend ist, dass der Erbschein seinem Inhalt nach richtig beantragt ist. Also die Erben und die Quoten. Ein ggf im Erbscheinsverfahren noch bekannt gewordenes Kind, welches im Babyalter starb, führt nicht unbedingt dazu, dass der Erbschein völlig neu beantragt werden muss. Nur der Inhalt des ES muss richtig sein.

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  • Der Antragsteller hat versichert, dass ihm nichts bekannt ist, was der Richtigkeit der von ihm gemachten Angaben entgegensteht.

    Diese Versicherung des Nichtwissens ist nach wie vor richtig, wenn das Kind erst nach Abgabe der eV "aufgetaucht" ist.

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