Umfang eidesstattliche Versicherung

  • Hallo!

    Mal wieder eine allgmeine Anfängerfrage :( ...Wie genau seid ihr bei der eidesstattlichen Versicherung im Erbscheinsantrag? Insbesondere wenn es um weitere erbberechtigte Personen geht?

    In der Ausbilung haben wir gelernt, dass im Erbscheinsantrag z.B. genau anzugeben ist, ob weitere nichteheliche oder adoptierte Abkömmlinge vorhanden sind etc. So sieht das Programm es, bei den von uns aufgenommen Erbscheinsanträgen, ja auch vor.

    Hier gehen die Notare aber teilweise an die Wand deswegen...könnte man darauf auch mit ruhigem Gewissen verzichten?

  • In den hiesigen Urkunden wird die eidesstattliche Versicherung am Ende abgegeben.

    Zitat:
    Nach Belehrung übr die Bedeutung ...... versichere ich hiermit, dass vor dem Notar an Eides Statt, das mir nichts bekannt ist, was der Richtigkeit meiner Angaben entgegensteht.....


    Ob weitere oder nichteheliche Kinder vorhanden sind oder waren, und alle weiteren Angaben, erfolgen vor der eidesstattlichen Versicherung.

    Damit dürften alle - so hoffe ich doch - Angaben abgedeckt sein!

  • Hallo!

    Wie genau seid ihr bei der eidesstattlichen Versicherung im Erbscheinsantrag?



    So genau, wie § 2356 II BGB es erfordert.

    Zitat


    In der Ausbilung haben wir gelernt, dass im Erbscheinsantrag z.B. genau anzugeben ist, ob weitere nichteheliche oder adoptierte Abkömmlinge vorhanden sind [...]



    Wenn die notariellen Erbscheinsanträge in etwa lauten, dass weitere erbberechtigte Personen nicht vorhanden sind oder waren (und diese Angaben eidesstattlich versichert werden), dann gehe ich davon aus, dass der Notar im Rahmen seiner Belehrungspflichten bei der Beurkundung den Beteiligten erläutert hat, welcher Personenkreis hiermit gemeint ist.

    Diese eidesstattliche Versicherung reicht mir insoweit i.S.v. §§ 2356 II, 2354 I 3 BGB aus. Ich verlange keine separate ausdrückliche Versicherung, welche Personen im einzelnen alles nicht vorhanden sind oder waren.

    Zitat


    Hier gehen die Notare aber teilweise an die Wand deswegen...könnte man darauf auch mit ruhigem Gewissen verzichten?



    An Eides Statt sind nur die sich aus §§ 2356 II, 2354, 2355 BGB ergebenden Angaben zu versichern, (grundsätzlich) nicht mehr, nicht weniger. Wenn die Notare bei euch die von mir o.g. Angaben "keine weiteren erbberechtigten Personen" in ihren ES-Anträgen bzw. der e.V. "drin haben", dann ist dies ausreichend und ich kann die Notare verstehen, die "die Wand hoch gehen"; ich würde gegen eine solche überflüssige Verfügung als Antragsteller i.Ü. in Anbetracht der Kosten einer weiteren (unnötigen) e.V. mangels rechtlicher Grundlage Beschwerde einlegen...

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Hier hänge ich mich gleich mal `ran:

    Erblasser hinterlässt Ehefrau und drei Kinder. Kein Testament, also gesetzliche Erbfolge. Einer der Abkömmlinge, der Sohn, beantragt die Erteilung des gemeinschaftlichen Erbscheins. Kann denn eigentlich der Sohn die Versicherung dahingehend abgeben, dass der Verstorbene im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat und dass keine Ehesache anhängig ist? Das könnte doch eigentlich nur die Ehefrau versichern.

  • Na das hört sich ja bis jetzt so an, als wenn ich bisher ein bissel übertrieben habe :oops: ... Habe leider während der Ausbildung aber auch schon schlechte Erfahrungen gemacht. Da hatte der Notar nicht richtig belehrt und dann gab es doch noch einen weiteren Erben...

    Zu Notariatsfee: Also bei der eidesstattlichen Versicherung kann der Antragsteller seine Angaben ja nur nach seinem "besten Wissen" versichern. Wenn er nicht weiß, dass z.B. ein Ehevertrag geschlossen wurde und er das auch nicht vermutet, ist die Verischerung insoweit "richtig". Anders läuft es ja auch nicht bei der Versicherung, dass keine weiteren erbberechtigten Personen da sind. Der Sohn kann z.B. nie sicher wissen, dass der Vater keine nichtehelichen Kinder hat. ;) Er verisichert nur was er weiß. Bezüglich der Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens habe ich im Palandt auch gelesen, dass eine Versicherung diesbezüglich nicht erforderlich ist, wenn es keine Anhaltspunkte für ein Scheidungsverfahren gibt.

  • Ich habe mir gerade den § 2356 Abs. 2 BGB nochmal angeschaut. Demnach hat der "Antragsteller" die Versicherung auch hinichtlich des Güterstandes abzugeben. Klar, das kann natürlich dann auch der Sohn sein.
    Frage hat sich damit erledigt :).

  • Nochmal zurück zur Ausgangsfrage: Ich meine, dass der Inhalt des Erbscheinsantrags und der Inhalt der eidesstattlichen Versicherung zwei verschiedene Dinge sind. Ich stimme deshalb dem Moderator "the bishop" zu.

  • Reicht euch die eV, dass es keine erbberechtigten Kinder gibt, auch aus, wenn im gesamten Erbscheinsantrag gar nichts (also weder zum Vorhandensein noch zum Nichtvorhandensein) zu nicht-ehelichen bzw. adoptierten Kindern gesagt wird?

    Denn ich hatte erst gestern folgenden Fall: Erblasser hinterlässt Ehefrau und zwei Kinder. Die Kinder schlagen zugunsten der Ehefrau aus. Also frag ich in meinem Erbscheinsantrag nach den Erblassereltern und bekomme die Info, dass die Erblassereltern keine weiteren Kinder hatten, weder ehelich noch nicht-ehelich. Am Schluss wurde dann versichert, dass es keine weiteren erbberechtigen Personen gibt.

    Als es dann ans unterschreiben ging, zögert der Sohn und fragt bei der Mutter nochmal nach, dass der Erblasservater doch ein nicht-eheliches Kind hatte. Daraufhin schaut die Mutter mich an und sagt, das ist aber 1924 geboren und hat daher kein Erbrecht. Sie hätte das mit dem Anwalt besprochen, sie müsse das daher nicht angeben, weil das Kind nicht erbberechtigt ist.

    Wenn im gesamten Antrag nichts zu nicht-ehelichen Kindern gesagt worden wäre, hätte die Ehefrau richtige Angaben gemacht (und wenn der Anwalt sagt, dass das Kind nicht erbberechtigt ist, darf man das als rechtlicher Laie sicherlich glauben). Wenn das nicht-eheliche Kind dann doch ein Erbrecht hat, kann man der Ehefrau nichts vorwerfen (aber evtl. mir, weil ich meiner Amtsermittlungspflicht nicht voll nachgekommen bin).

    In meinem Fall wäre zwar die eV nicht unbedingt falsch, aber die Ehefrau hätte zumindest falsche bzw. unrichtige Angaben gemacht. Wenn dann das nicht-eheliche Kind doch Rechte hat, wäre das nicht mein Fehler (wegen Amtsermittlung etc.), da die Ehefrau mir das auf konkretes Nachfragen verschwiegen hat.

    Wenn ich also Erbscheinsanträge bekomme, wo weder in der Niederschrift noch in der eV konkret auf nicht-eheliche Kinder etc. eingegangen wird, moniere ich das auch.

  • Ich sage ja auch nicht, dass ich in den von mir beurkundeten Anträgen nicht konkret auf diese Themen eingehe oder ihr so verfahren sollt; gefragt war lediglich, ob bei einem notariellen Erbscheinsantrag, bei dem die eidesstattliche Versicherung vorliegt, dass es neben den im ES-A benannten Personen keine weiteren erbberechtigten Personen gibt oder gab, ausreichend ist oder ob der (nicht vorhandene) Personenkreis konkret benannt werden muss.

    Und das ist m.E. nicht der Fall - ansonsten müsste man m.E. auch konsequenterweise die Angabe "keine früheren Ehegatten oder Lebenspartner" sowie - je nach Erbordnung - die Angabe diverser weiterer Personenkreise verlangen, die alle ausdrücklich nicht vorhanden sind / waren (was ich in meinen Erbscheinsanträgen übrigens mache, um die Richtigkeit der e.V.-Angaben zu gewährleisten).

    Bei einem notariellen ES-A ist aber aufgrund der Belehrungspflicht des Notars bei der Beurkundung davon auszugehen, dass der Notar die Erschienenen entsprechend belehrt hat. Im Übrigen halte ich das Verhalten des Notars im vorgenannten Beispiel grundsätzlich für korrekt: Im Rahmen der eidesstattlich zu versichernden Angaben ist nicht anzugeben, ob der Erblasser nichteheliche Kinder hatte sondern nur, ob der Erblasser (ehemals) erbberechtigte Abkömmlinge hatte, §§ 2356 II, 2354 I 3 BGB.

    Solche nichtehelichen Kinder (außerhalb eines DDR-Bezugs), die vor dem 01.07.1949 geboren wurden, gehören somit infolge des NEhelG nicht zu diesem Personenkreis.

    the bishop :kardinal:

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  • Was will den § 2354 BGB haben?

    § 2354
    Angaben des gesetzlichen Erben im Antrag



    (1) Wer die Erteilung des Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat anzugeben:
    1. die Zeit des Todes des Erblassers,
    2. das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht,
    3. ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde,

    4. ob und welche Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind,5. ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist.

    (2) Ist eine Person weggefallen, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, so hat der Antragsteller anzugeben, in welcher Weise die Person weggefallen ist.



    Ich lese hier (unter Nr. 3) nichts davon, dass ich detailierte "Negativangaben" machen muss. Wenn also angegeben wird, dass keine weiteren Personen vorhanden waren, die das Erbrecht der aufgeführten Erben schmälern oder ausschließen würden, muss defakto nicht nochmals extra jede einzelne mögliche Konstellation durchgekaut werden.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • # 9 und # 10 sind sicherlich grundsätzlich richtig.
    Nur leider hatte ich auch schon desöfteren den Fall, dass die Ehefrau bei einem notariell beurkundeten Erbscheinsantrag Alleinerbin werden sollte, nur weil keine Kinder und aufgrund der Angaben auch keine weiteren Personen vorhanden sind, die die genannten Erben von der Erbfolge ausschliessen oder ihren Erbteil mindern würden.
    Ich finde in solchen Fällen sollte schon konkret im Antrag stehen, dass es auch keine Geschwister der Eblasserin gab und Eltern, Grosseltern vorverstorben sind. Da ist meines Erachtens eine Nachfrage des Rechtspflegers bzw. eine Zwischenvfg. nicht ganz unbegründet.
    (aber das Problem § 1931 Abs. 2 BGB hatten wir hier ja auch schon an anderer Stelle diskutiert, meine ich mich zu erinnern)

  • @hawkind:

    Was das Gesetz nicht will, kann der Rpfl nicht durch Zwischenverfügung erzwingen.:D

    Der von dir geschilderte Fall ist aber dergestalt zu lösen, dass hier die Variante des Nr. 3 erster Halbsatz greift. Die ESA-Antragstellerin hat bei dieser Konstellation nämlich genau anzugeben, wer weggefallen ist, so dass sie nun Alleinerbin wird. Obendrein wäre der Wegfall dann auch noch urkundlich zu belegen.

    Es geht jedoch vielmehr dadrum, ob in einem solchen Antrag dann z.B. auch noch stehen müsste, dass die Erblassereltern keine weiteren Kinder, nichtehelichen Kinder, adoptierte Kinder usw. hatten, oder es ausreicht, wenn man nur schreibt, dass der Erblasser das Kind der Eltern war und ansonsten keine Personen vorhanden sind oder waren, durch die das Erbrecht ...usw.

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  • Das ist es ja gerade. Klar hatte der Notar angegeben, dass die Eltern und Grosseltern vorverstorben sind und dass auch urkundlich belegt. Aber die noch lebenden Geschwister hatte er nicht erwähnt. Und nach dem von Euch zitierten Gesetzestext muss er das ja auch gar nicht, sondern nur die weggefallenen Personen.
    Das würde ich doch etwas anders sehen. Ich hätte auch einen falschen Erbschein erteilen können, wenn ich nicht nachgebohrt hätte.

  • Welche Geschwister hatte er nicht angegeben? Die des Erblassers?

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  • Das ist es ja gerade. Klar hatte der Notar angegeben, dass die Eltern und Grosseltern vorverstorben sind und dass auch urkundlich belegt. Aber die noch lebenden Geschwister hatte er nicht erwähnt. Und nach dem von Euch zitierten Gesetzestext muss er das ja auch gar nicht, sondern nur die weggefallenen Personen.

    Wenn es Geschwister des Erblassers sind muss er:

    ...ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde...

  • Naja, ich kann nach § 2358 I BGB, § 12 FGG schon weitergehende Ermittlungen anstellen, wenn ich das für nötig erachte.

    Ich finde es halt schwierig, dass es mir reichen soll, wenn ein rechtlicher Laie mir sagt, dass es keine weiteren erbberechtigten Personen gibt und mir das ausreichen soll. Es gibt ja viele, die z.B. denken, wenn keine Kinder vorhanden sind, erbt der Ehegatte alleine. Die versichern dann nach bestem Wissen, dass keine weiteren erbberechtigten Personen vorhanden (das denken die ja auch).

    Wenn dann weder im Antrag noch in der eV nichts zu den weiteren Personenverhältnissen gesagt wird, halte ich es für meine Pflicht, gem. § 2358 I BGB weiter zu ermitteln.

  • Ich finde es halt schwierig, dass es mir reichen soll, wenn ein rechtlicher Laie mir sagt, dass es keine weiteren erbberechtigten Personen gibt und mir das ausreichen soll.




    Der Notar ist also rechtlicher Laie?

    Selber nachforschen kann man natürlich immer. Das Gericht muss ja davon überzeugt sein, dass der zu erteilende Erbschein richtig ist.

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  • Welche Geschwister hatte er nicht angegeben? Die des Erblassers?


    Ja



    Und da hat der Notar einen ESA aufgenommen, dass die Ehefrau Alleinerbin wird? Dem gehört das Handwerk gelegt. Die Schuld ist hier einzig und allein bei dem "Laien".

    Dennoch handelt es sich hier nur um einen falschen Antrag, ähnlich wie wenn die Geschwister absichtlich verschwiegen wurden. Das hat mit dem Inhalt der Angaben, die per eV zu versichern sind, nichts zu tun. Wäre § 2354 I Nr. 3 BGB beachtet worden, dann ist alles in Butter.

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  • Ich finde es halt schwierig, dass es mir reichen soll, wenn ein rechtlicher Laie mir sagt, dass es keine weiteren erbberechtigten Personen gibt und mir das ausreichen soll. Es gibt ja viele, die z.B. denken, wenn keine Kinder vorhanden sind, erbt der Ehegatte alleine. Die versichern dann nach bestem Wissen, dass keine weiteren erbberechtigten Personen vorhanden (das denken die ja auch).


    Wenn ein rechtlicher Laie zu mir kommt frage ich doch nach wer in Frage kommen könnte. Kommt der Antrag von außerhalb war ein Notar dazwischen, der auch entsprechend fragen wird.

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