Nichteheliches Kind

  • Hallo Zusammen. Ich brauche eure Hilfe. Ich habe folgenden Fall vorliegen:

    Erblasserin A ist die Großmutter der Antragstellerin B. A ist am 11.06.2006 verstorben.

    Der Ehemann (C) von A ist am 22.10.95 vorverstorben. Es liegt ein gemeinschaftliches Testament vor, wonach sich A und C zu Alleinerben eingesetzt haben. In einem weiteren späteren gemeinschaftlichen Testamtent haben sich A und C zu Alleinerben eingesetzt. Erbe des Längstlebenden soll die Enkelin B sein.

    Dieses Testament ist allerdings unwirksam, da es nicht von beiden Erblassern unterschrieben wurde.

    Nun liegt ein Erbscheinsantrag der B vor, in dem sie beantragt, die A aufgrund gesetztlicher Erbfolge allein zu beerben.

    Aus der Ehe von A und C ist ein Kind D hervor gegangen. D ist am 23.11.1992 verstorben. Die Antragstellerin B ist das nichteheliche Kind von D und ist geboren am 29.04.1979. Die Vaterschaft wurde am 11.06.1979 anerkannt.

    Hat die Antragstellerin B ein gesetztliches Erbrecht nach der Erblasserin A? Nach ihrem Vater D dürfte sie doch nur ein Erbersatzanspruch haben, da der Erbfall von D bereits 1992 eingetreten ist. (Art 227 I EGBGB) Wie verhält es sich dann nach dem Erbrecht der Enkelin B zu ihrer Großmutter (Erblasserin A)?

  • B ist erbberechtigt, weil mit "Erblasser" i.S. des Art.227 Abs.1 Nr.1 EGBGB nicht deren Vater, sondern die nunmehr am 11.6.2006 verstorbene Erblasserin gemeint ist. Im übrigen wäre B auch nach altem Recht gesetzliche Alleinerbin, wenn sie die einzige Angehörige der ersten Erbordnung ist, weil sie dann nicht i.S. des § 1934 a BGB a.F. neben einem Ehegatten oder einem Abkömmling der Erblasserin (und auch nicht neben einem Ehegatten oder einem anderen Abkömmling ihres Vaters) zur Erbfolge berufen ist und als einzige Angehörige der ersten Erbordnung alle Angehörigen fernerer Erbordnungen ausschließt (§ 1930 BGB).

    Man muss für das geltende Recht daher immer auf den Zeitpunkt des konkreten Erbfalls abstellen.

    Nebenbei: Wenn wenigstens die Erblasserin das unwirksame gemeinschaftliche Testament unterschrieben hätte und sie auch diejenige war, die es geschrieben hat, wäre die Erbeinsetzung von B insoweit auch ohne die Unterschrift des Ehemannes der Erblasserin formgültig.

  • Vielen Dank erst mal. Ich verstehe juris nicht ganz. Hier ist es so, dass der Ehemann der Erblasserin das Testament eigenhändig ge- und unterschrieben hat. Eine Unterschrift der Erblasserin fehlt. Wieso wäre das Testamtent formgültig, wenn die Erblasserin das Testament eigenhändig ge- und unterschrieben hätte? Ist es dann als Einzeltestament zu betrachten?

  • marion:

    Hinsichtlich der dann von der Erblasserin getroffenen Vfgen.; ja!

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Richtig, dann könnte man es als Einzeltestament ansehen, das auch wirksam wäre, weil es nicht gegen die Bindung des überlebenden Ehegatten aus dem gemeinschaftlichen Testament verstößt, welches lediglich eine gegenseitige Erbeinsetzung der Eheleute enthält und deshalb nach dem Eintritt des ersten Sterbefalls seinen Regelungsgehalt vollständig erfüllt hat.

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