Inso-Vermerk nach Art. 3 EuInsVO - Eintragung einer Sicherungshypothek

  • Folgender Sachverhalt:
    Das Finanzamt begehrt die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek.
    Eigentümerin ist eine schwedische Aktiengesellschaft.
    Seit 2007 ist in Abt. II ein Insolvenzvermerk nach Art. 3 der EuInsVO eingetragen. Das Insolvenzgericht Malmö hat das Insolvenzverfahren eröffnet.

    So, nun stehe ich vor der Frage: Deutsches Insolvenzrecht (Vollstreckungshindernis nach § 89 Inso ? Damit Grundbuchsperre) oder evtl. doch schwedisches ?

    M.E. hier lex rei sitae, also Recht der belegenen Sache, also auch deutsche Insolvenzwirkungen auf Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen im laufenden (schwedischen) Insolvenzverfahren.
    Das Versteigerungsverfahren (Vermerk natürlich auch schon drin) findet hier statt - wo auch sonst.

    Damit wäre der Antrag zurückzuweisen. Wie seht Ihr das ?

  • Aus Hügel/Wilsch Insolvenzrecht und Grundbuchverfahren Rn. 136-145 meine ich herauszulesen, dass deutsches Insolvenzrecht gilt (folgt m. E. aus Rn. 139 m. w. N.). Beim Eintragungsersuchen muss ja das ausländische auch an das deutsche Insolvenzrecht angeglichen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Die lex rei sitae gilt uneingeschränkt. Auch wenn die Anwendung ausländischen Rechts strengere Vorschriften enthält als die inländischen Vorschriften, gilt dennoch das Recht des Belegenheitsstaates.

    Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Aufl. 2006, § 336 Rn. 9.

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