Vollzug Auflassung nach Flurbereinigung

  • Ich bekomme heute einen Kaufvertrag aus dem August 2007 (vom 28.08.2007) vorgelegt, in dem die Eigentümerin das Flurstück 123 Flur 4 zur Größe von 30.400 m² verkauft und auflässt.

    Dieses Flurstück war in ein Flurbereinigungsverfahren einbezogen und ist aus dem Bestand ausgeschieden. An dessen Stelle ist das Flurstück 5 Flur 12 zur Größe von 31.300 m² getreten.

    Das Grundbuch wurde im Juli 2008 auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde vom Juni 2008 entsprechend berichtigt.

    Stichtag für den Rechtsübergang im FB-Verfahren war der 01.08.2007.

    Kann ich jetzt die Eigentumsumschreibung einfach vornehmen oder brauche ich eine neue Auflassung oder zumindest eine Art Identitätserklärung, da das aufgelassene Flurstück ja nicht mehr existiert bzw. schon zum Zeitpunkt der Auflassungserklärung nicht mehr existierte (obwohl es damals natürlich noch im GB stand)?

    Sämtliche Genehmigungen (UB, Vorkaufsrecht, Grundstücksverkehrsgesetz) lauten natürlich auch auf das untergegangene Flurstück.
    Ich denke, dass ich zumindest die Vorkaufsrechtsverzichtserklärung sowie die Genehmigung nach GrdstVG für das neue Flurstück brauche, oder!?
    (Die UB würde ich akzeptieren, sofern sich der Kaufpreis nicht ändert, wovon ich derzeit ausgehe.)

    Im Vertrag steht übrigens kein Wort über die Flurbereinigung, obwohl zumindest der Käufer zu dem Zeitpunkt hätte wissen müssen, dass der Vertragsgegenstand dem FB-Verfahren unterliegt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hallo,

    ich würde eine neue Auflassung verlagen. Am 28.08.2007 gab es das Flurstück 123 gar nicht mehr. Die Auflassung kann man daher nicht mehr verwerten.

    Gruß
    Ron

  • Ich denke, Du brauchst eine neue Auflassung. Das aufgelassene Grundstück war ja viel kleiner als das jetzige. Die Einigung kann sich also nicht auf das jetzige Grundstück mit seiner gesamten Größe bezogen haben. Oder kannst Du irgendwie sehen, dass das jetzige Grundstück identisch ist mit dem aufgelassenen Grundstück?

  • Der damalige und der heutige Zuschnitt des Flurstücks sind nur in etwa gleich. Allerdings ist das heutige Flurstück etwas größer, weil eine Grenze einen etwas anderen Verlauf hat.

    Ulf

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  • Also die Größe und Lage des Grundstücks wären mir egal. Es handelt sich einfach rechtlich um ein neues Grundstück.
    Ich muß allerdings ergänzen, das Schöner/Stöber die Lage wohl etwas anders sehen, vgl. Rd. Nr. 3872 (betrifft zwar Umlegungsverfahren, dürfte aber entsprechend anwendbar sein), obwohl mir die Sache so nicht einleuchtet.

    Einmal editiert, zuletzt von Ron (12. März 2009 um 14:46) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Wobei eine Identitätserklerg. keine (neue) Auflassg. darstellt.
    Sofern hierzu die Vollmachten in der damaligen UR sind, würde ich eine Ident. als ausreichend ansehen...

  • Soweit aus dem GB ersichtlich ist das für das ausscheidende Grundstück im gleichen Verfahren ein Ersatzgrundstück eingetragen ist, verlange ich weder eine neue Auflassung noch eine Identitätserklärung, solange die Flächengröße des Ersatzgrundstücks nicht mehr als 10 % vom ursprünglichem Grundbuch abweicht. Bei Schöner/Stöber Rd. Nr. 3872 sollte man auch die Fußnoten beachten.

  • Wenn ich die Fundstelle im Schöner/Stöber richtig verstehe, könnte ich also ohne weiteres umschreiben... :gruebel:

    Das bedeutet dann aber wohl auch, dass die auf das alte Flurstück bezogenen Genehmigungen ausreichen, oder!?!

    Eigentlich gefiele es mir mit einer "Identitätserklärung" besser nur besteht da ja das Problem, dass die Flächen ja gerade nicht identisch sind. :(
    Könnte man evtl. berichtigten Antrag und berichtigte Bewilligung verlangen, die zwar auf der bereits erklärten Auflassung fußen aber das Flurstück mit der aktuellen Bezeichnung bennen!?

    Ulf

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  • Das alte Flurstück geht am 1.8.07 unter.

    Das neue Flurstück entsteht am 1.8.07.

    Das alte Flurstück wird am 28.8.07 aufgelassen und hat eine andere Größe und einen anderen Grenzverlauf als das neue.

    Ich würde mindestens eine Identitätserklärung der beiden Beteiligten verlangen - ggf. durch entsprechend Bevollmächtigte abzugeben. Eine neue Auflassung erschiene mir an sich sogar sauberer.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Was Andreas schreibt, war auch mein erster Gedanke. Aber auf der anderen Seite ist das, was bei Schöner/Stöber, Rn. 3872, steht, auch nicht unwahr:
    Was soll den aufgelassen worden sein, wenn nicht das neue Grundstück? Das alte existierte ja nicht mehr und es ist durch den FB-Plan sowie die Berichtigung im GB ersichtlich, dass das neue dafür einen Ersatz darstellt.

    Also ich schwanke noch immer, tendiere aber in Richtung ergänzende Bewilligung statt neuer Auflassung.

    (Ich denke, ich werde die Akte noch bis Montag liegen lassen. Vielleicht bin ich dann von einer Lösung wirklich überzeugt.)

    Ulf

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  • Die Frage ist ja m. E. weniger, was wahrscheinlich ist, als mehr, was denn tatsächlich aufgelassen worden ist. Zur Not mit Auslegung. Dazu muss es aber eben auch reichen.

    Nachdem sie das alte Grundstück aufgelassen haben, muss schon eine klare und eindeutige Auslegung Richtung neues Grundstück möglich sein. Daran sind erhebliche Zweifel erlaubt, siehe unterschiedliche Größe und Grenzen, vor allem im Hinblick darauf, dass die Beteiligten über das Flurbereinigungsverfahren auch kein Wort verlieren. Wenn aber kein Weg zum neuen Grundstück hinführt, bleibt es beim alten, mithin also im vorliegenden Fall beim Weg ins Nirwana.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • (...) Im Vertrag steht übrigens kein Wort über die Flurbereinigung, obwohl zumindest der Käufer zu dem Zeitpunkt hätte wissen müssen, dass der Vertragsgegenstand dem FB-Verfahren unterliegt.



    Das LG Bad Kreuznach stellt im Beschluß vom 16.02.1995 (2 T 142/94 = Rpfleger 1995, 407) bei der Auslegung der Auflassung darauf ab, ob dem Erwerber das Flurbereinigungsverfahren bekannt war.

  • Okay, habe mich jetzt doch für eine neue Auflassung entschieden und gerade die ZwVfg. fertig gemacht.

    :dankescho an Euch alle für Eure hilfreichen Beiträge!!!

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich denke, Du hast die richtige Entscheidung getroffen, denn mit dem Stichtag des Rechtsübergangs - Erlass der endgültigen Ausführungs-anordnung - ist eine Verfügung über den alten Grundbesitz nicht mehr möglich. Das alte Grundstück ist rechtlich untergegangen (§ 69 FlurBG). Auch die Nichtkenntnis der Flurbereinigung ändert daran nichts.

    Ich habe in einer nahezu gleichen Sache eine neue Auflassung gefordert und der Notar ist dabei sie zu liefern.

  • (...) Auch die Nichtkenntnis der Flurbereinigung ändert daran nichts. (...)



    Andersrum. Hätte der Erwerber von der Flurbereinigung gewußt (der Veräußerer hat das als am Verfahren Beteiligter ohnehin), hätte man den Grundstücksbeschrieb als bloße Falschbezeichnung deuten können.

  • Es gibt nach meiner Meinung (ich habe den Schöner/Stöber gerade nicht hier) unter den 4Tausender-Randnummern ein eigenes Kapitel zur Flurbereinigung (die Randnummern zum Umlegungsverfahren müssen also nicht zwingend bemüht werden). Und, soweit ich das in Erinnerung habe, steht dort, dass, wenn zweifelsfrei die Übereinstimmung Ursprungsflurstück- Surrogat festgestellt werden kann, weder eine Identitätserklärung noch eine neuerliche Auflassung verlangt werden kann. Sofern dies nicht der Fall ist, weil Zweifel daran bestehen, dass das Surrogatgrundstück an die Stelle des Einlagegrundstücks getreten ist, könnte eine Bescheinigung der Flurbereinigungsbehörde verlangt werden.

  • Hallo !

    M.E. gilt die Randziffer 4033 im Schöner/Stöber nur bei Verfügungen während der Flurbereinigung. Im vorliegenden Fall war sie aber schon abgeschlossen.

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