Vergütung bei Verwalterwechsel

  • Ja, dieses Thema gab es hier schon einmal (etwa im März oder April 06), und mittlerweile ist das Thema bei uns wieder akut geworden, denn nun liegen doch schon teilweise Vergütungsanträge des alten Insolvenzverwalters vor.

    Die BGH-Entscheidungen von 2004 und 2005 dazu habe ich; nicht entschieden ist aber leider der Fall, dass keine Masse vorhanden ist und beide Verwalter die Mindestvergütung beanspruchen. Sollen nun beide Verwalter die volle Mindestvergütung bekommen oder jeder nur prozentual nach seinem Anteil an der Verfahrensbearbeitung?
    Hatte zwischenzeitlich jemand schon mal so einen Fall?

  • Meiner (natürlich subjektiv geprägten) Ansicht nach müssen beide Verwalter die volle Mindestvergütung erhalten. Die Mindestvergütung ist ja gerade keine Vergütung, die auf Tätigkeit oder Erfolg abstellt, sondern eben das, was der IV mindestens allein dafür bekommt, dass er IV ist (es sei denn er verwirkt seinen Vergütungsanspruch wegen masseschädigender Handlungen). Die Mindestvergütung entsteht m.E. mit der Bestellung zum IV - genauso wie eine Anwaltsgebühr mit der Auftragserteilung entsteht. Eine Kürzung der Mindestvergütung kann es bei IV-Wechsel genausowenig geben wie in dem Fall, dass das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird; in letztgenanntem Fall werden auf die Mindestvergütung ja auch keine Abschläge nach § 3 II InsVV vorgenommen.

  • Der Verwalterwechsel erfolgte, weil der frühere VW bei einigen (nicht allen Verfahren und logischerweise nicht bei den masselosen) unberechtigt Gelder entnommen hat. Ich würde die Verwirkung des Vergütungsanspruchs nur in den Verfahren feststellen, in denen er Gelder entnommen hat. Eine Aufrechnung mit seinem dortigen Vergütungsanspruch (und möglicherweise noch Festsetzung des "Restes") halte ich für unzulässig. Diesen Masseschaden müßte der neue Verwalter gegen den alten geltend machen.
    Bezüglich der Mindestvergütung wird an meinem InsoGericht eine andere Auffassung vertreten: laut BGH-Beschluss vom 16.12.2004 soll zunächst die Regelvergütung nach § 2 InsVV gebildet werden. Diese ist dann entsprechend dem prozentualen Anteil der Tätigkeit des früheren VW's gemessen am Gesamtverfahren zu reduzieren. Ich denke, dass das auch für die Mindestvergütung gilt, denn die ist bei masselosen Verfahren die "Regelvergütung". Denn der Berechnung der Regelvergütung soll das Vermögen zugrunde gelegt werden, das der Verwaltung des früheren VW unterlegen hat (BGH 10.11.2005). Wenn keins das ist, beträgt die Vergütung "in der Regel mindestens" die Mindestvergütung. Ein Verwalterwechsel ist aber nicht der "Regelfall", und desshalb würde ich es gerechtfertigt finden, von der Mindestvergütung auch nach unten abzuweichen.
    Was meint Ihr?

  • 1. Die Ansicht Mindestvergütung = Regelvergütung in masselosen Verfahren kann ich nicht teilen. Das "in der Regel" in § 2 II 1 InsVV kann angesichts des nachfolgenden "mindestens" m.E. nur so verstanden werden, dass zwar eine Erhöhung der Mindestvergütung, nicht aber ein Abschlag darauf möglich ist. Mindest-Vergütung ist nun mal in jedem Fall mindestens ....

    2. Das dürfte m.E. auch der BGH so sehen, wenn man sein neuestes Verbrechen an der Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters betrachtet (siehe neueste ZInsO mit reichlich Kommentaren dazu): Der BGH bewilligt dem vorläufigen Verwalter eine Mindestvergütung von 1.000 Euro mit dem obigen Argument, dass es unter die Mindestvergütung eben nicht geht.

    Wenn § 11 I 2 InsVV nur auf § 2 I verweist, ist das m.E. auch ein rechtstechnisches Argument, dass die "Regelvergütung" in § 2 I eben etwas anderes ist als die Mindestvergütung in § 2 II.

    3. Soweit ich Entscheidungen bzw. Literatur zum Sonderverwalter einigermaßen in Erinnerung habe, vertritt niemand die Ansicht, dass ein Verfahren mit Sonderverwalter nicht mehr kosten darf als ein Verfahren mit nur einem Verwalter. Vielmehr wird gerade das Argument der Mehrkosten durch einen Verwalterwechsel oft als dessen Nachteil angeführt.

    Demgemäß gibt es keinen Grundsatz, wonach eine einheitliche Vergütung für ein Verfahren berechnet und dann zwischen zwei Verwaltern aufgeteilt wird. Entsprechend können auch bei Mindestvergütung die 1.000 € keine Obergrenze darstellen, egal wieviele Verwalter tätig waren.

    4. Abschließend noch ein Beispiel:

    Der erste Verwalter stirbt kurz vor Verfahrensabschluss (oder kann wegen schwerer Erkrankung nicht weitermachen). Es muss ein Sonderverwalter bestellt werden (wahlweise kann auch dieser aufgrund einer vorzugsweise IV befallenden Epidemie irgendwann nicht weitermachen). Der Sonderverwalter hat einen Riesenaufwand von mehreren Monaten, um sich in alles einzuarbeiten - insbesondere, weil der alte Verwalter nicht mehr in der Lage ist, irgendwas ordnungsgemäß zu übergeben.

    Nach Deiner Ansicht würde der Sonderverwalter praktisch keine gesonderte Vergütung mehr bekommen, weil der alte ja vom Verfahren her schon alles erledigt hatte. Das kann nicht richtig sein.

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